Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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diesem Zeitpunkt noch an Staatsgewalt fehlte, die Verfassung als<br />
Bundesgesetz hätte erlassen werden können. 42<br />
5. Karl BINDING behauptete, <strong>der</strong> norddeutsche Reichstag sei kein<br />
beraten<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n ein verfassungsbeschließen<strong>der</strong><br />
(konstituieren<strong>der</strong>) Reichstag gewesen und daher sei die<br />
Bundesverfassung gemeinschaftliches Gesetz. <strong>Die</strong>se Ansicht<br />
erweist sich jedoch anhand <strong>der</strong> stenographischen Berichte über<br />
jenen Reichstag als faktisch falsch. 43<br />
6. Georg JELLINEK, Conrad BORNHAK und Philipp ZORN<br />
schließlich bezeichnen die Gründung des Norddeutschen Bundes<br />
als einen juristisch nicht rekonstruierbaren, tatsächlichen<br />
Vorgang. 44<br />
Welche Position auch immer als plausibler erscheint - <strong>der</strong> Leser<br />
sei dazu angehalten, dahingehend alle Quellen für sich selber zu<br />
erschließen, um die jeweiligen Argumente <strong>der</strong> Autoren<br />
nachzuvollziehen – fest stand für die absolute Mehrheit <strong>der</strong><br />
deutschen Rechtsgelehrten, daß <strong>der</strong> Norddeutsche Bund als ein<br />
neuer Staat gegründet worden war und alle Kriterien eines<br />
souveränen Völkerrechtssubjekts erfüllte.<br />
42 HÄNEL, Albert: Deutsches Staatsrecht. S. 23ff.; ALTMANN: Verfassung und<br />
Verwaltung. S. 54.<br />
43 BINDING, Karl: <strong>Die</strong> Gründung des Norddeutschen Bundes. Leipzig 1889. S. 71.;<br />
ALTMANN: Verfassung und Verwaltung. S. 54; LABAND: Reichsstaatsrecht. S. 4.<br />
44 ALTMANN: Verfassung und Verwaltung. S. 54.; POSENER: Verfassung des <strong>Deutschen</strong><br />
Reiches. S. 15f.