Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Wie zu sehen ist, steht auf dem Ausweis „Zur Benutzung im<br />
Inland“. <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sausweise wurden ausschließlich für<br />
Zwecke ausgestellt, die sich auf Aktivitäten innerhalb des<br />
Reiches bezogen. Für den Gebrauch im Ausland jedoch wurden<br />
Heimatscheine ausgestellt. Der Vollständigkeit halber sei hier aus<br />
dem selben Bundesratsbeschluß das Muster aus Anlage 7<br />
wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
Anlage 7. 157<br />
Deutsches Reich.<br />
(Königreich Preußen)<br />
(Landeswappen)<br />
Heimatſchein.<br />
(Für den Aufenthalt im Ausland.)<br />
D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am<br />
in<br />
(ſowie ſeine Ehefrau<br />
geborene<br />
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt geſetzlich vertretene Kin<strong>der</strong>:<br />
1. (Namen), geboren am in<br />
2. - - - -<br />
3. - - - -<br />
)<br />
beſitz die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> im (Königreich Preußen) und ſomit Deutsche .<br />
<strong>Die</strong>ſe Beſcheinigung gilt bis zum 19 .<br />
, den 19 .<br />
(Der Königlich Preußische Regierungspräsident.)<br />
(Unterschrift)<br />
(Unterſchrift des Inhabers.)*)<br />
*) Der Inhaber hat den Heimatſchein, ehe er ihn einer ausländiſschen Behörde vorlegt, eigenhändig<br />
zu unterschreiben.<br />
157 KELLER; TRAUTMANN: Kommentar zum Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz. S.<br />
369.; siehe auch ZENTRALBLATT für das Deutsche Reich von 1913. S. 1208.