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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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Wie zu sehen ist, steht auf dem Ausweis „Zur Benutzung im<br />

Inland“. <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sausweise wurden ausschließlich für<br />

Zwecke ausgestellt, die sich auf Aktivitäten innerhalb des<br />

Reiches bezogen. Für den Gebrauch im Ausland jedoch wurden<br />

Heimatscheine ausgestellt. Der Vollständigkeit halber sei hier aus<br />

dem selben Bundesratsbeschluß das Muster aus Anlage 7<br />

wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Anlage 7. 157<br />

Deutsches Reich.<br />

(Königreich Preußen)<br />

(Landeswappen)<br />

Heimatſchein.<br />

(Für den Aufenthalt im Ausland.)<br />

D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am<br />

in<br />

(ſowie ſeine Ehefrau<br />

geborene<br />

und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt geſetzlich vertretene Kin<strong>der</strong>:<br />

1. (Namen), geboren am in<br />

2. - - - -<br />

3. - - - -<br />

)<br />

beſitz die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> im (Königreich Preußen) und ſomit Deutsche .<br />

<strong>Die</strong>ſe Beſcheinigung gilt bis zum 19 .<br />

, den 19 .<br />

(Der Königlich Preußische Regierungspräsident.)<br />

(Unterschrift)<br />

(Unterſchrift des Inhabers.)*)<br />

*) Der Inhaber hat den Heimatſchein, ehe er ihn einer ausländiſschen Behörde vorlegt, eigenhändig<br />

zu unterschreiben.<br />

157 KELLER; TRAUTMANN: Kommentar zum Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz. S.<br />

369.; siehe auch ZENTRALBLATT für das Deutsche Reich von 1913. S. 1208.

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