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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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Einen Vorschlag von Theodor HEUSS, in die Präambel die<br />

Formulierungen „die verfassungsmäßige Rechtsordnung“ und<br />

„staatliches Leben“ aufzunehmen, wies SCHMID zurück:<br />

64<br />

„An <strong>der</strong> Heuss‘schen Formel geht mir zu weit einmal die<br />

Behauptung, daß dieses Grundgesetz das <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland sei. Das ist es nicht, son<strong>der</strong>n<br />

was wir hier machen, ist lediglich die rechtliche Ordnung<br />

<strong>der</strong> Hoheitsbefugnisse auf einem Teil des deutschen<br />

Staatsgebietes, und zwar einer Ordnung, von <strong>der</strong> wir nicht<br />

behaupten, daß es die Ordnung des Ganzen sei, und von <strong>der</strong><br />

wir nicht behaupten können, daß es die Ordnung des<br />

ganzen sei.<br />

Der Ausdruck „staatliches Leben“ - ich weiß wohl, was<br />

Herr Heuss damit meint – geht zu weit; denn wir sind uns<br />

ja wohl einig darüber, daß, was wir hier machen, kein<br />

Vollstaat ist, weil ihm ja ganz wesentliche Attribute <strong>der</strong><br />

Staatlichkeit vorenthalten sind, und weil die<br />

Volkssouveränität von den Besatzungsmächten nur zum<br />

Teil zur Ausübung freigegeben wurde; […]“ 139<br />

Aus den Diskussionen des Ausschusses für Grundsatzfragen wird<br />

ersichtlich, daß die Präambel des Grundgesetzes zwar eine<br />

proklamatorische Eigenschaft besitzen sollte. Von einer<br />

Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne, daß ihr Inhalt als<br />

Bestandteil des Grundgesetzes einklagbar sei, so wie etwa die<br />

Grundrechte, ist jedoch nirgends etwas zu lesen. So straft allein<br />

die Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Präambel des Grundgesetzes die<br />

Behauptung Lügen, daß in ihr ein rechtsverbindlicher, räumlicher<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes definiert werden könnte.<br />

Unabhängig davon ist es bis heute allgemeiner Konsens, sogar<br />

unter deutschen Juristen (die es mit <strong>der</strong> Wahrheit sonst nicht so<br />

genau nehmen), daß eine Präambel keine Rechtskraft entfalten<br />

kann.<br />

Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert eine Präambel wie folgt:<br />

„Einleitung zu Gesetzen o<strong>der</strong> völkerrechtlichen<br />

Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in <strong>der</strong> die Absicht<br />

des Gesetzgebers, <strong>der</strong> Ausgangspunkt <strong>der</strong><br />

Vertragschließenden etc. dargelegt werden. <strong>Die</strong> Präambel<br />

hat grundsätzlich keine unmittelbare<br />

139 zitiert nach PIKERT, Eberhard, WERNER,Wolfgang (Bearb.): Der Parlamentarische<br />

Rat 1948 - 1949. Akten und Protokolle. Band 5/1. Ausschuß für Grundsatzfragen.<br />

Boppard am Rhein 1993. S. 159.

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