Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Einen Vorschlag von Theodor HEUSS, in die Präambel die<br />
Formulierungen „die verfassungsmäßige Rechtsordnung“ und<br />
„staatliches Leben“ aufzunehmen, wies SCHMID zurück:<br />
64<br />
„An <strong>der</strong> Heuss‘schen Formel geht mir zu weit einmal die<br />
Behauptung, daß dieses Grundgesetz das <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland sei. Das ist es nicht, son<strong>der</strong>n<br />
was wir hier machen, ist lediglich die rechtliche Ordnung<br />
<strong>der</strong> Hoheitsbefugnisse auf einem Teil des deutschen<br />
Staatsgebietes, und zwar einer Ordnung, von <strong>der</strong> wir nicht<br />
behaupten, daß es die Ordnung des Ganzen sei, und von <strong>der</strong><br />
wir nicht behaupten können, daß es die Ordnung des<br />
ganzen sei.<br />
Der Ausdruck „staatliches Leben“ - ich weiß wohl, was<br />
Herr Heuss damit meint – geht zu weit; denn wir sind uns<br />
ja wohl einig darüber, daß, was wir hier machen, kein<br />
Vollstaat ist, weil ihm ja ganz wesentliche Attribute <strong>der</strong><br />
Staatlichkeit vorenthalten sind, und weil die<br />
Volkssouveränität von den Besatzungsmächten nur zum<br />
Teil zur Ausübung freigegeben wurde; […]“ 139<br />
Aus den Diskussionen des Ausschusses für Grundsatzfragen wird<br />
ersichtlich, daß die Präambel des Grundgesetzes zwar eine<br />
proklamatorische Eigenschaft besitzen sollte. Von einer<br />
Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne, daß ihr Inhalt als<br />
Bestandteil des Grundgesetzes einklagbar sei, so wie etwa die<br />
Grundrechte, ist jedoch nirgends etwas zu lesen. So straft allein<br />
die Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Präambel des Grundgesetzes die<br />
Behauptung Lügen, daß in ihr ein rechtsverbindlicher, räumlicher<br />
Geltungsbereich des Grundgesetzes definiert werden könnte.<br />
Unabhängig davon ist es bis heute allgemeiner Konsens, sogar<br />
unter deutschen Juristen (die es mit <strong>der</strong> Wahrheit sonst nicht so<br />
genau nehmen), daß eine Präambel keine Rechtskraft entfalten<br />
kann.<br />
Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert eine Präambel wie folgt:<br />
„Einleitung zu Gesetzen o<strong>der</strong> völkerrechtlichen<br />
Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in <strong>der</strong> die Absicht<br />
des Gesetzgebers, <strong>der</strong> Ausgangspunkt <strong>der</strong><br />
Vertragschließenden etc. dargelegt werden. <strong>Die</strong> Präambel<br />
hat grundsätzlich keine unmittelbare<br />
139 zitiert nach PIKERT, Eberhard, WERNER,Wolfgang (Bearb.): Der Parlamentarische<br />
Rat 1948 - 1949. Akten und Protokolle. Band 5/1. Ausschuß für Grundsatzfragen.<br />
Boppard am Rhein 1993. S. 159.