Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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<strong>Staatsangehörigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Deutschen</strong> angesichts <strong>der</strong> in den<br />
vorangegangenen Kapiteln geschil<strong>der</strong>ten rechtshistorischen<br />
Entwicklungen und aus dem Blickwinkel des Völkerrechts, ist die<br />
Antwort eindeutig: die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> in den<br />
Bundesstaaten war seit dem 1. Januar 1871 nicht mehr länger<br />
das primäre Rechtsverhältnis, wenn es um die Beziehungen<br />
zwischen <strong>Deutschen</strong> und fremden Staaten, sowie <strong>der</strong>en<br />
Angehörigen ging. Ab diesem Datum war die<br />
Reichsangehörigkeit die gemeinsamen <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
aller <strong>Deutschen</strong>!<br />
Für das Ausland gab es keine preußischen, bayerischen, etc.<br />
Staatsangehörigen mehr, son<strong>der</strong>n nur noch deutsche<br />
Reichsangehörige, bzw. Deutsche. Beson<strong>der</strong>s ersichtlich wird<br />
diese Tatsache anhand einer, durch das Auswärtige Amt (einer<br />
Reichsbehörde!) erlassenen<br />
„Instruktion, betreffend die Erteilung des von den<br />
Kaiserlichen deutschen Konsularbehörden zu gewährenden<br />
Schutzes im türkischen Reiche mit Einschluß von Egypten,<br />
Rumänien und Serbien, sowie in China und Japan. Vom 1.<br />
Mai 1872.“ 82<br />
§1 jener Instruktion besagte:<br />
„<strong>Die</strong> Schutzgenossen zerfallen in:<br />
1. Reichsangehörige,<br />
2. Angehörige solcher Staaten, welchen durch<br />
Staatsverträge o<strong>der</strong> sonstige Verabredungen mit dem<br />
<strong>Deutschen</strong> Reiche o<strong>der</strong> einem <strong>der</strong> zu demselben gehörigen<br />
Staaten <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> deutschen Konsularbehörden für<br />
ihre Nationalen zugesagt ist.<br />
3. Personen, welche, ohne ein bestimmtes Anrecht auf den<br />
deutschen Schutz zu haben, denselben vergünstigungsweise<br />
erhalten (de facto Untertanen).“ 83<br />
Auch in §2 ist nur von „Reichsangehörigen“ die Rede 84 , während<br />
§4 jeden Zweifel ausräumt, um was es sich bei <strong>der</strong><br />
Reichsangehörigkeit tatsächlich handelt.<br />
82 zitiert nach CAHN, Wilhelm: Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust<br />
<strong>der</strong> Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong> vom 1. Juni 1870 erläutert mit Benutzung<br />
amtlicher Quellen und unter vergleichen<strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> ausländischen<br />
Gesetzgebung. Berlin 1908. S. 369.<br />
83 Derselbe.<br />
84 „§2. <strong>Die</strong> Reichsangehörigen, welche in dem Konsularbezirke wohnen, sind<br />
verpflichtet, unter dem deutschen Schutz zu stehen. […]“, zitiert nach CAHN: Das<br />
Reichsgesetz. S. 369.