Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Der Geltungsbeginn des neuen Reiches wurde auf den 1. Januar<br />
1871 gelegt. <strong>Die</strong> Proklamation durch den preußischen König<br />
Wilhelm I., <strong>der</strong> von den versammelten deutschen Fürsten im<br />
Spiegelsaal des Schlosses von Versailles zum <strong>Deutschen</strong> Kaiser<br />
ernannt wurde, folgte am 18. Januar 1871. Der 1. Januar 1871 ist<br />
somit das offizielle Gründungsdatum des <strong>Deutschen</strong> Reiches. 51<br />
Der Umstand, daß die Verfassung des <strong>Deutschen</strong> Reiches<br />
zunächst aus vier verschiedenen Urkunden bestand (Verfassung<br />
des Norddeutschen Bundes plus die drei Novemberverträge),<br />
führte schon bald zu einer Redaktion <strong>der</strong> Bundesverfassung, im<br />
Rahmen <strong>der</strong>er die Inhalte aller vier Urkunden in einer<br />
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich, wie es in <strong>der</strong><br />
Präambel <strong>der</strong> Reichsverfassung lautete, vereinigt wurden. Auch<br />
<strong>der</strong> erst nach dem Vertrag mit Bayern vom bayerischen König<br />
geäußerte Vorschlag, den neuen Bund als „Deutsches Reich“ und<br />
dem Präsidenten des Bundes (dem preußischen König) den Titel<br />
„Deutscher Kaiser“ zu verleihen, machte diese Redaktion<br />
notwendig. So wurde die Reichsverfassung als Reichsgesetz am<br />
16. April 1871 publiziert und trat am 4. Mai 1871 in kraft. 52<br />
Was die offizielle Bezeichnung dieses neuen Staates anbelangt, so<br />
wurde <strong>der</strong> neue gesamtdeutsche Staat sowohl mit „Deutsches<br />
Reich“, als auch mit „Deutschland“ bezeichnet. Als eines von<br />
vielen Beispielen sei hier <strong>der</strong> Freundschafts- und Handelsvertrag<br />
zwischen dem <strong>Deutschen</strong> Reich und <strong>der</strong> Südafrikanischen<br />
Republik vom 22. Januar 1885 53 genannt, in dem es unter Art. 1<br />
zunächst lautete:<br />
„Zwischen dem <strong>Deutschen</strong> Reich und <strong>der</strong> Südafrikanischen<br />
Republik soll fortdauernd Friede und Freundschaft und<br />
zwischen den Angehörigen <strong>der</strong> beiden Län<strong>der</strong> Freiheit des<br />
Handels bestehen.“ 54<br />
In Art. 3 jedoch hieß es:<br />
„<strong>Die</strong> <strong>Deutschen</strong> in <strong>der</strong> Südafrikanischen Republik und die<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Südafrikanischen Republik in<br />
Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inlän<strong>der</strong><br />
ihre Geschäfte entwe<strong>der</strong> in Person o<strong>der</strong> durch einen<br />
51 POSENER: Verfassung des <strong>Deutschen</strong> Reiches. S. 18.; ARNDT: Verfassung des<br />
<strong>Deutschen</strong> Reichs. S. 50f.<br />
52 ARNDT: Verfassung des <strong>Deutschen</strong> Reichs. S. 51.; CAUER: Ursprung und Charakter. S.<br />
16.; GEFFCKEN: <strong>Die</strong> Verfassung des <strong>Deutschen</strong> Reiches. S. 10.<br />
53 Reichsgesetzblatt. 1886. Nr. 22 vom 9. Juli 1886, S. 209 – 230.<br />
54 Auf Afrikaans lautete Art. 1: „Er zal voortdurend vrede en vriendschap bestaan<br />
tusschen het Duitsche Rijk en de Zuid-Afrikaansche Republiek, en vrijheid van<br />
handel tusschen de on<strong>der</strong>hoorigen <strong>der</strong> beide landen.“