Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Einzelstaaten verneint und die Souveränität des Reiches<br />
anerkannt.“ 65<br />
<strong>Die</strong>se Ansicht unterstützte auch LOENING und kommentierte die<br />
die Frage, ob die Einzelstaaten überhaupt noch Staaten waren, so:<br />
„In den Unterwerfungsverträgen, auf welchen <strong>der</strong><br />
Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich beruhen,<br />
haben souveräne Staaten auf ihre Souveränität verzichtet,<br />
aber nicht auf ihre Existenz als selbstständige Staaten.<br />
<strong>Die</strong>se Verträge unterscheiden sich dadurch wesentlich von<br />
den Unterwerfungsverträgen, in denen ein Staat seine<br />
Existenz aufgibt, wie etwa in den Unterwerfungsverträgen<br />
vom 7. Dezember 1849, durch welche die souveränen<br />
Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und<br />
Hohenzollern-Hechingen Landesteile des preußischen<br />
Staates wurden. <strong>Die</strong> deutschen Staaten haben sich <strong>der</strong><br />
Bundes- und Reichsgewalt nur unterworfen nach Maßgabe<br />
des Vertrages, <strong>der</strong> Verfassung. Und die Verfassung sichert<br />
ihnen den Fortbestand ihrer selbstständigen Staatsgewalt<br />
zu.<br />
Also ist das Deutsche Reich nicht die Bezeichnung für einen<br />
völkerrechtlichen Verein, für ein Vertragsverhältnis<br />
souveräner Staaten, son<strong>der</strong>n das Reich ist ein souveräner<br />
Staat, dessen Herrschaft alle Bundesstaaten unterworfen<br />
sind und dessen Herrschaftlichkeit sich kein Bundesstaat<br />
rechtlich entziehen kann.“ 66<br />
MEYER brachte in Bezug auf die Souveränitätsfrage den Begriff<br />
von <strong>der</strong> beschränkten Souveränität ins Spiel. Er schrieb:<br />
„Wenn souveräne Gemeinwesen, also Staaten im Sinne<br />
BODIN‘s zu einer Staatenverbindung zusammentreten, wie<br />
das die nordamerikanischen, die schweizer, die deutschen<br />
Staaten gethan haben, so behalten sie zwar in <strong>der</strong> Regel den<br />
Namen „Staaten", aber sie sind nicht mehr souverän; durch<br />
Gründung <strong>der</strong> Staatenverbindung haben sie eine höhere,<br />
über ihnen stehende Gewalt anerkannt.<br />
Es besitzen nun allerdings die Staatenverbindungen immer<br />
nur eine beschränkte Competenz; daher liegt <strong>der</strong> Gedanke<br />
nahe, den Einzelstaaten, wenn auch keine volle, doch<br />
wenigstens eine beschränkte Souveränetät, d. h. eine<br />
Souveränetät für diejenigen Gebiete zuzusprechen, auf<br />
welche sich die Befugnisse <strong>der</strong> Staatenverbindung nicht<br />
65 LABAND: Deutsches Reichsstaatsrecht. S. 21f.<br />
66 LOENING: Grundzüge <strong>der</strong> Verfassung. S. 21.