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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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Einzelstaaten verneint und die Souveränität des Reiches<br />

anerkannt.“ 65<br />

<strong>Die</strong>se Ansicht unterstützte auch LOENING und kommentierte die<br />

die Frage, ob die Einzelstaaten überhaupt noch Staaten waren, so:<br />

„In den Unterwerfungsverträgen, auf welchen <strong>der</strong><br />

Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich beruhen,<br />

haben souveräne Staaten auf ihre Souveränität verzichtet,<br />

aber nicht auf ihre Existenz als selbstständige Staaten.<br />

<strong>Die</strong>se Verträge unterscheiden sich dadurch wesentlich von<br />

den Unterwerfungsverträgen, in denen ein Staat seine<br />

Existenz aufgibt, wie etwa in den Unterwerfungsverträgen<br />

vom 7. Dezember 1849, durch welche die souveränen<br />

Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und<br />

Hohenzollern-Hechingen Landesteile des preußischen<br />

Staates wurden. <strong>Die</strong> deutschen Staaten haben sich <strong>der</strong><br />

Bundes- und Reichsgewalt nur unterworfen nach Maßgabe<br />

des Vertrages, <strong>der</strong> Verfassung. Und die Verfassung sichert<br />

ihnen den Fortbestand ihrer selbstständigen Staatsgewalt<br />

zu.<br />

Also ist das Deutsche Reich nicht die Bezeichnung für einen<br />

völkerrechtlichen Verein, für ein Vertragsverhältnis<br />

souveräner Staaten, son<strong>der</strong>n das Reich ist ein souveräner<br />

Staat, dessen Herrschaft alle Bundesstaaten unterworfen<br />

sind und dessen Herrschaftlichkeit sich kein Bundesstaat<br />

rechtlich entziehen kann.“ 66<br />

MEYER brachte in Bezug auf die Souveränitätsfrage den Begriff<br />

von <strong>der</strong> beschränkten Souveränität ins Spiel. Er schrieb:<br />

„Wenn souveräne Gemeinwesen, also Staaten im Sinne<br />

BODIN‘s zu einer Staatenverbindung zusammentreten, wie<br />

das die nordamerikanischen, die schweizer, die deutschen<br />

Staaten gethan haben, so behalten sie zwar in <strong>der</strong> Regel den<br />

Namen „Staaten", aber sie sind nicht mehr souverän; durch<br />

Gründung <strong>der</strong> Staatenverbindung haben sie eine höhere,<br />

über ihnen stehende Gewalt anerkannt.<br />

Es besitzen nun allerdings die Staatenverbindungen immer<br />

nur eine beschränkte Competenz; daher liegt <strong>der</strong> Gedanke<br />

nahe, den Einzelstaaten, wenn auch keine volle, doch<br />

wenigstens eine beschränkte Souveränetät, d. h. eine<br />

Souveränetät für diejenigen Gebiete zuzusprechen, auf<br />

welche sich die Befugnisse <strong>der</strong> Staatenverbindung nicht<br />

65 LABAND: Deutsches Reichsstaatsrecht. S. 21f.<br />

66 LOENING: Grundzüge <strong>der</strong> Verfassung. S. 21.

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