Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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D.) <strong>Die</strong> Souveränität <strong>der</strong> Einzelstaaten im <strong>Deutschen</strong> Reich nach<br />
dem 1. Januar 1871.<br />
Wie bereits geschil<strong>der</strong>t, war die Entstehung des Norddeutschen<br />
Bundes unter den Rechtsgelehrten im <strong>Deutschen</strong> Reich stark<br />
umstritten. Nicht min<strong>der</strong> intensiv wurde <strong>der</strong> Streit über die<br />
Fragen geführt, ob es sich bei den Einzelstaaten des <strong>Deutschen</strong><br />
Reiches nach dem 1. Januar 1871 überhaupt noch um souveräne<br />
Staaten, o<strong>der</strong> nur noch um bloße Selbstverwaltungskörper<br />
handelte. Und wenn die Einzelstaaten noch als „Staaten“<br />
bezeichnet werden konnten, waren sie alleine souverän, o<strong>der</strong><br />
zusammen mit dem Reich 56 o<strong>der</strong> war nur noch das Reich<br />
souverän?<br />
<strong>Die</strong> Position Max von SEYDELs wurde bereits vorgestellt. Sie ließ,<br />
da SEYDEL sowohl den Norddeutschen Bund, als auch dessen<br />
Rechtsnachfolger, das Deutsche Reich, als Staatenbund<br />
betrachtete, keinen an<strong>der</strong>en Schluß zu, als daß die volle<br />
Souveränität bei den Bundesstaaten verblieben war. <strong>Die</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Extremposition nahm Albert HÄNEL ein, <strong>der</strong> in den Einzelstaaten<br />
des Reiches nur noch Selbstverwaltungskörper sah. 57<br />
Auch JAGEMANN lehnte die WAITZ‘sche Theorie von <strong>der</strong><br />
Teilbarkeit <strong>der</strong> Souveränität als logischen Fehler, als<br />
„contradictio in adjecto“, ab. 58<br />
Gleichermaßen aber lehnte er die Behauptung SEYDELs ab, das<br />
Reich sei ein Staatenbund, und sprach dem Reich in gewissem<br />
Umfang Souveränität zu, jedoch konnte bei ihm<br />
„von völliger Unterordnung <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong> unter eine<br />
Zentralgewalt keine Rede sein; die zuvor vorhanden<br />
gewesenen Einzelstaaten haben dem neugeschaffenen<br />
Gemeinverband nur bestimmte Seiten <strong>der</strong> Staatstätigkeit<br />
überlassen und bezüglich <strong>der</strong> möglichen Erweiterung seiner<br />
Kompetenz solche Schranken aufgerichtet, daß dabei <strong>der</strong><br />
Begriff einer potentiell allgemeinen Reichshoheit gegen die<br />
Tatsachen verstoßen würde.“ 59<br />
Auch ARNDT, GEFFCKEN und BORNHAK vertraten, hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Souveränität <strong>der</strong> Einzelstaaten, eine ähnliche Position wie<br />
56 Auf den Rechtshistoriker Georg WAITZ geht die Theorie von <strong>der</strong> Teilbarkeit <strong>der</strong><br />
Souveränität zurück. <strong>Die</strong>se Ansicht wurde u.a. durch Max VON SEYDEL vehement<br />
bekämpft. Siehe dazu JAGEMANN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 39.<br />
57 Siehe JAGEMANN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 39.<br />
58 JAGEMANN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 39.<br />
59 JAGEMANN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 48.