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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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34<br />

politischen Leben des Reichs und das Schutzrecht als<br />

Deutscher im Ausland.“ 75<br />

BOCKSHAMMER:<br />

„Wenn es aber in Art. 3 R.V. heißt: ‚Für ganz Deutschland<br />

besteht ein gemeinsames Indigenat‘ u.s.w., so bedeutet<br />

‚Indigenat‘ hier zweifellos nicht <strong>Staatsangehörigkeit</strong>,<br />

m.a.W.: für den in Art. 3 ausgesprochenen Grundsatz über<br />

die Behandlung <strong>der</strong> Angehörigen eines deutschen<br />

Bundesstaats in den an<strong>der</strong>en Bundesstaaten ist die<br />

Bezeichnung als ‚gemeinsames Indigenat‘ - wie ehemals <strong>der</strong><br />

Ausdruck ‚Bundesindigenat‘ für die in <strong>der</strong> B.A. [Anm.: B.A.<br />

= Deutsche Bundesakte] Art. 18 u. 16 zugesicherten Rechte<br />

[…] - nicht zutreffend, sie ‚ist mißverständlich und ist<br />

mißverstanden worden‘ (Hänel).“ 76<br />

<strong>Die</strong>ser Ansicht wi<strong>der</strong>sprachen jedoch Robert HUE DE GRAIS, Otto<br />

REINCKE, Paul POSENER, sowie <strong>der</strong> vorgenannte Emil von<br />

RIEDEL.<br />

HUE DE GRAIS:<br />

„<strong>Die</strong> Reichsangehörigkeit, die nur in Verbindung mit dem<br />

Erwerbe und Verluste <strong>der</strong> <strong>Staatsangehörigkeit</strong> in einem<br />

Bundesstaate erworben und verloren wird […], ist mit<br />

beson<strong>der</strong>en Rechten verbunden. Sie bedingt ein<br />

gemeinsames Zugehörigkeitsverhältnis (Indigenat) für ganz<br />

Deutschland, das den Angehörigen eines Bundesstaates in<br />

jedem an<strong>der</strong>n insoweit als Inlän<strong>der</strong> erscheinen läßt, als er<br />

mit den Einheimischen in Bezug auf Erlangung des<br />

Staatsbürgerrechts […], auf Wohnsitznahme […],<br />

Grundstückserwerb […], Gewerbebetrieb […], Zulassung<br />

zu öffentlichen Ämtern […], Genuß sonstiger bürgerlicher<br />

Rechte, Rechtsverfolgung und Rechtsschutz […] gleich zu<br />

behandeln ist; ferner sind Anhänger <strong>der</strong> verschiedenen<br />

religiösen Bekenntnisse in bürgerlicher und<br />

staatsbürgerlicher Beziehung gleichberechtigt […].“ 77<br />

REINCKE erkannte nur Rechtswirkungen des Indigenats nach<br />

Innen, übersah dabei aber, daß durch Art. 3 Abs. 6 <strong>der</strong><br />

Reichsverfassung jedem <strong>Deutschen</strong> auch <strong>der</strong> Schutz des Reiches<br />

75 JAGEMANNN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 61f.<br />

76 BOCKSHAMMER, Otto (1896): Das Indigenat des Art. 3 <strong>der</strong> deutschen<br />

Reichsverfassung. Tübingen 1896. S. 9f.<br />

77 HUE DE GRAIS, Robert: Handbuch <strong>der</strong> Verfassung und Verwaltung in Preußen und<br />

dem <strong>Deutschen</strong> Reiche. Berlin 1910. S. 11.

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