Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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politischen Leben des Reichs und das Schutzrecht als<br />
Deutscher im Ausland.“ 75<br />
BOCKSHAMMER:<br />
„Wenn es aber in Art. 3 R.V. heißt: ‚Für ganz Deutschland<br />
besteht ein gemeinsames Indigenat‘ u.s.w., so bedeutet<br />
‚Indigenat‘ hier zweifellos nicht <strong>Staatsangehörigkeit</strong>,<br />
m.a.W.: für den in Art. 3 ausgesprochenen Grundsatz über<br />
die Behandlung <strong>der</strong> Angehörigen eines deutschen<br />
Bundesstaats in den an<strong>der</strong>en Bundesstaaten ist die<br />
Bezeichnung als ‚gemeinsames Indigenat‘ - wie ehemals <strong>der</strong><br />
Ausdruck ‚Bundesindigenat‘ für die in <strong>der</strong> B.A. [Anm.: B.A.<br />
= Deutsche Bundesakte] Art. 18 u. 16 zugesicherten Rechte<br />
[…] - nicht zutreffend, sie ‚ist mißverständlich und ist<br />
mißverstanden worden‘ (Hänel).“ 76<br />
<strong>Die</strong>ser Ansicht wi<strong>der</strong>sprachen jedoch Robert HUE DE GRAIS, Otto<br />
REINCKE, Paul POSENER, sowie <strong>der</strong> vorgenannte Emil von<br />
RIEDEL.<br />
HUE DE GRAIS:<br />
„<strong>Die</strong> Reichsangehörigkeit, die nur in Verbindung mit dem<br />
Erwerbe und Verluste <strong>der</strong> <strong>Staatsangehörigkeit</strong> in einem<br />
Bundesstaate erworben und verloren wird […], ist mit<br />
beson<strong>der</strong>en Rechten verbunden. Sie bedingt ein<br />
gemeinsames Zugehörigkeitsverhältnis (Indigenat) für ganz<br />
Deutschland, das den Angehörigen eines Bundesstaates in<br />
jedem an<strong>der</strong>n insoweit als Inlän<strong>der</strong> erscheinen läßt, als er<br />
mit den Einheimischen in Bezug auf Erlangung des<br />
Staatsbürgerrechts […], auf Wohnsitznahme […],<br />
Grundstückserwerb […], Gewerbebetrieb […], Zulassung<br />
zu öffentlichen Ämtern […], Genuß sonstiger bürgerlicher<br />
Rechte, Rechtsverfolgung und Rechtsschutz […] gleich zu<br />
behandeln ist; ferner sind Anhänger <strong>der</strong> verschiedenen<br />
religiösen Bekenntnisse in bürgerlicher und<br />
staatsbürgerlicher Beziehung gleichberechtigt […].“ 77<br />
REINCKE erkannte nur Rechtswirkungen des Indigenats nach<br />
Innen, übersah dabei aber, daß durch Art. 3 Abs. 6 <strong>der</strong><br />
Reichsverfassung jedem <strong>Deutschen</strong> auch <strong>der</strong> Schutz des Reiches<br />
75 JAGEMANNN: <strong>Die</strong> deutsche Reichsverfassung. S. 61f.<br />
76 BOCKSHAMMER, Otto (1896): Das Indigenat des Art. 3 <strong>der</strong> deutschen<br />
Reichsverfassung. Tübingen 1896. S. 9f.<br />
77 HUE DE GRAIS, Robert: Handbuch <strong>der</strong> Verfassung und Verwaltung in Preußen und<br />
dem <strong>Deutschen</strong> Reiche. Berlin 1910. S. 11.