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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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Für das Wesen <strong>der</strong> Reichsangehörigkeit ist daher belanglos,<br />

ob ihr Träger nach Rassenabstammung und Muttersprache<br />

Deutscher ist; an<strong>der</strong>erseits sind Österreicher, Schweizer,<br />

Amerikaner, Balten, usw., die deutscher Abstammung sind<br />

und deutsch als Muttersprache reden, nicht Deutsche im<br />

Sinne des R. u. StGes. Der gesetzliche Begriff hätte sich<br />

durch den Ausdruck ‚Reichsdeutscher‘ genauer<br />

umschreiben lassen; <strong>der</strong> Ausdruck ist aber abgelehnt<br />

worden, weil er bisher in <strong>der</strong> Gesetzessprache nicht üblich<br />

ist und weil das BGB. gleichfalls die Bezeichnung<br />

‚Deutscher‘ verwendet.“ 91<br />

Ebenso Albert MAGNUS<br />

„1. Deutscher ist. Das neue Gesetz spricht nicht mehr von<br />

‚Reichsangehörigen‘, son<strong>der</strong>n von ‚<strong>Deutschen</strong>‘. Es entspricht<br />

dies <strong>der</strong> Terminologie an<strong>der</strong>er Reichsgesetze, insbeson<strong>der</strong>e<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. -<br />

Das Wort ‚Deutscher‘ ist damit zu einer technischstaatsrechtlichen<br />

Bezeichnung gestempelt und seiner<br />

ethnographischen Nebenbedeutung entkleidet. Deutsch-<br />

Österreicher und Deutsch-Schweizer sind keine<br />

‚<strong>Deutschen</strong>‘.“ 92<br />

Ähnlich kommentierte auch Jakob WOEBER §1 des Reichs- und<br />

<strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetzes vom 22. Juli 1913. 93<br />

Sowohl Albert MAGNUS, als auch Wilhelm CAHN verbanden im<br />

Übrigen den staatsrechtlichen Begriff des <strong>Deutschen</strong> mit dem<br />

gemeinsamen Indigenat gemäß Art. 3 R.V.<br />

MAGNUS schrieb:<br />

„[…] Nach Art. 3 Abs. 6 R.V. haben alle <strong>Deutschen</strong><br />

(gleichgültig, ob mittelbare o<strong>der</strong> unmittelbare<br />

Reichsangehörige) gleichmäßig Anspruch auf den Schutz<br />

des Reiches. Der Schutz wird gewährt durch die<br />

91 WELSER, Hans von: Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz vom 22. Juli 1913 mit den<br />

zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften<br />

für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen. mit den zugehörigen<br />

Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für<br />

Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen. München 1914. S. 29.<br />

92 MAGNUS, Albert: Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz vom 22. Juli 1913. unter<br />

Einarbeitung <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und <strong>der</strong> Bundesstaaten<br />

Preussen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Elsass-<br />

Lothringen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen sowie unter<br />

Berücksichtigung auch <strong>der</strong> übrigen Bundesstaaten. Berlin 1914. S. 24.<br />

93 WOEBER, Jakob: Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz vom 22. Juli 1913. unter<br />

beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> bayerischen Verhältnisse. München 1914. S. 5.

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