Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Bei diesen Ausführungen nahm SCHMID Bezug auf die Drei-<br />
Elemente-Lehre von Georg JELLINEK, <strong>der</strong> das Vorhandensein<br />
eines Staates damit umschrieb, wenn als wesentliche Elemente<br />
Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt vorhanden seien.<br />
53<br />
<strong>Die</strong> Feststellung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich <strong>der</strong><br />
angeblichen Identität zwischen dem <strong>Deutschen</strong><br />
Reich/Deutschland und <strong>der</strong> Bundesrepublik kollidierte jedoch<br />
sowohl rechtlich, als auch faktisch miteinan<strong>der</strong>. Es stellt sich die<br />
Frage, wie die Richter am Bundesverfassungsgericht überhaupt<br />
davon ausgehen konnten, daß es sich bei <strong>der</strong> Bundesrepublik um<br />
einen Staat, ja gar um den mit dem Staat Deutschland identischen<br />
handeln könnte.<br />
1. <strong>Die</strong> Bundesrepublik besaß auch 1973 kein geschlossenes<br />
Staatsgebiet, son<strong>der</strong>n nur eine, für ein Fragment mit<br />
staatsähnlicher Organisation denkbare, räumliche Offenheit.<br />
Daher erfüllte sich für sie das JELLINEK‘sche Element<br />
„Staatsgebiet“ nicht.<br />
2. <strong>Die</strong> Bundesrepublik besaß kein eigenes Staatsvolk, da sie an <strong>der</strong><br />
gesamtdeutschen <strong>Staatsangehörigkeit</strong> festhielt und festhalten<br />
mußte (Deutschland als Staat existierte ja nach wie vor). 113 Würde<br />
die Behauptung stimmen, daß spätestens nach 1973 zwei deutsche<br />
Staaten existiert haben 114 , dann wäre es aber gemäß<br />
völkerrechtlichen Prinzipien unmöglich gewesen, daß die<br />
Angehörigen zweier verschiedener Staaten ein- und dieselbe<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong> besessen haben könnten. Auch das Argument,<br />
daß sowohl in <strong>der</strong> Bundesrepublik, als auch in <strong>der</strong> DDR Deutsche<br />
im kulturellen Sinne lebten, kann hier nicht geltend gemacht<br />
werden. „Kultur-Deutsche“ leben auch heute noch in <strong>der</strong> Deutsch-<br />
Schweiz, sowie in Österreich, haben aber nicht die deutsche<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong>. Zu behaupten, kulturelle<br />
Zusammengehörigkeit könnte bereits ein Rechtsverhältnis<br />
begründen, wäre so, als würde man behaupten, US-Amerikaner<br />
und Kanadier besäßen eine gemeinsame <strong>Staatsangehörigkeit</strong>, weil<br />
beide Englisch als Muttersprache sprechen und die Län<strong>der</strong> bei<strong>der</strong><br />
Kolonien Englands waren.<br />
113 In diesem Zusammenhang ist die Tatsache erwähnenswert, daß 1954 (bis 1964!) eine<br />
gesamtdeutsche Mannschaft an den Olympischen Spielen teilnahm, was gemäß den<br />
olympischen Regeln nicht erlaubt gewesen wäre, hätte es sich bei <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
und <strong>der</strong> DDR um zwei Staaten mit eigenen Staatsvölkern gehandelt. Siehe dazu auch<br />
Schätzel, Walter: Das deutsche <strong>Staatsangehörigkeit</strong>srecht. Kommentar. Berlin 1958. S.<br />
83.<br />
114 <strong>Die</strong>se Behauptung stützt sich in <strong>der</strong> Hauptsache darauf, daß 1973 beide<br />
Treuhandverwaltungen in die Vereinten Nationen aufgenommen wurden.