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Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen

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Kapitel III.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Staatsangehörigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Deutschen</strong>.<br />

A.) Das gemeinsame Indigenat gemäß Art. 3 <strong>der</strong><br />

Reichsverfassung.<br />

Wie im vorangegangenen Kapitel bereits erwähnt wurde, besaß<br />

<strong>der</strong> Norddeutsche Bund und später das Deutsche Reich bereits die<br />

Gesetzgebungskompetenz im Bereich des<br />

<strong>Staatsangehörigkeit</strong>srechtes. Bis zur Einführung des Reichs- und<br />

<strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetzes vom 22. Juli 1913 (Inkrafttreten am<br />

1. Januar 1914) bildete das am 1. Juli 1870 erlassene Gesetz über<br />

die Erwerbung und den Verlust <strong>der</strong> Bundes- und<br />

<strong>Staatsangehörigkeit</strong> die Rechtsgrundlage dafür, wie im<br />

Norddeutschen Bund die Bundes-, bzw. ab 1871 im <strong>Deutschen</strong><br />

Reich, die Reichs- und <strong>Staatsangehörigkeit</strong> erworben wurde und<br />

wie<strong>der</strong> verloren gehen konnte.<br />

Doch auch die Reichsverfassung schwieg sich nicht ganz über die<br />

staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse aus, die sich mit <strong>der</strong><br />

Gründung des Norddeutschen Bundes und dessen Erweiterung<br />

zum <strong>Deutschen</strong> Reich grundlegend geän<strong>der</strong>t hatten.<br />

Art. 3 <strong>der</strong> Reichsverfassung vom 16. April 1871 lautete:<br />

„[1.] Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames<br />

Indigenat mit <strong>der</strong> Wirkung, daß <strong>der</strong> Angehörige<br />

(Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in<br />

jedem an<strong>der</strong>en Bundesstaate als Inlän<strong>der</strong> zu behandeln und<br />

demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu<br />

öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken,<br />

zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse<br />

aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben<br />

Voraussetzungen wie <strong>der</strong> Einheimische zuzulassen, auch in<br />

Betreff <strong>der</strong> Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes<br />

demselben gleich zu behandeln ist.<br />

[2.] Kein Deutscher darf in <strong>der</strong> Ausübung dieser Befugniß<br />

durch die Obrigkeit seiner Heimath, o<strong>der</strong> durch die<br />

Obrigkeit eines an<strong>der</strong>en Bundesstaates beschränkt werden.<br />

[3.] <strong>Die</strong>jenigen Bestimmungen, welche die<br />

Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen<br />

Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten<br />

Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.<br />

[4.] Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft,<br />

welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung<br />

auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung

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