Kerusk-Armin-Die-Staatsangehörigkeit-der-Deutschen
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Reichsbürgerrecht zu erlangen; er nimmt als Mitglied<br />
seines Staates am Reiche Teil. Er kann aber nicht Reichs-<br />
Angehöriger sein, ohne einem deutschen Einzelstaat<br />
anzugehören; das Staatsbürgerrecht ist die wesentliche<br />
Voraussetzung zur Erlangung des Reichsbürgerrechts; es<br />
gibt keine Naturalisation durch das Reich unmittelbar.“ 80<br />
LABAND schrieb jene Zeilen zu einem Zeitpunkt, an dem es in<br />
staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht de iure noch keine<br />
unmittelbare Reichsangehörigkeit gegeben hatte. Lediglich das<br />
Schutzgebietsgesetz vom 15. März 1888 kannte mit <strong>der</strong><br />
Schutzgebietsangehörigkeit (§6) eine Ausnahme, eine<br />
Rechtsstellung für sich in den Schutzgebieten nie<strong>der</strong>lassende<br />
Auslän<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eingeborene, die vom Reichskanzler verliehen<br />
werden konnte. 81 Wie allgemein bekannt wurde die unmittelbare<br />
Reichsangehörigkeit erst mit dem Reichs- und<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong>sgesetz vom 22. Juli 1913 durch die §§ 1 und<br />
33 bis 35 geschaffen.<br />
80 LABAND: Deutsches Reichsstaatsrecht. S. 40f.<br />
81 Derselbe. S. 41.