13.12.2012 Aufrufe

Mut zur Filiale - RWGV

Mut zur Filiale - RWGV

Mut zur Filiale - RWGV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

nettsentwurf noch immer nicht<br />

zufrieden.<br />

Für die Finanzbranche schrumpft der<br />

Umsetzungszeitraum derweil immer<br />

weiter zusammen. Eine Verschiebung<br />

des Umsetzungsstarts bis April 2008<br />

würde nur den ursprünglichen Zeitrahmen<br />

wiedergeben. Auch die Drohungen<br />

aus Brüssel (so Binnenmarktkommissar<br />

Charlie McCreevy gegenüber<br />

der Nachrichtenagentur Bloomberg<br />

auf dem Weltwirtschaftsforum<br />

in Davos am 25.1.2007), verspätete<br />

Länder entsprechend abzustrafen,<br />

können nicht überzeugen, da der<br />

Grund für die Verspätung ursprünglich<br />

bei der Brüsseler Behörde liegt:<br />

Die europäischen Durchführungsbestimmungen<br />

für die MiFID wurden<br />

erst Anfang September 2006 geliefert.<br />

Schließlich muss zusätzlich noch auf<br />

die umfangreichen und detaillierten<br />

Ausführungsbestimmungen der BaFin<br />

gewartet werden, die zwar inzwischen<br />

vorliegen, aber noch via Stellungnahmen<br />

und Anhörung der<br />

Betroffenen am 1. März 2007 gegebenenfalls<br />

verändert werden. Noch<br />

komplizierter wird die Vorgehensweise<br />

dadurch, dass parallel zum nationalen<br />

Gesetzgeber aus Brüssel inzwischen<br />

die dritte Stufe des so genannten<br />

„Lamfalussy-Verfahrens“ (das<br />

eigentlich nur der Beschleunigung<br />

der Gesetzgebung dienen sollte!)<br />

angestoßen wurde, die sich ebenfalls<br />

mit wichtigen Auslegungsfragen zu<br />

MiFID-Regelungen beschäftigt.<br />

Was kommt auf die Banken zu?<br />

Bevor die unterschiedlichen Regelungsinhalte<br />

genannt werden, die<br />

Änderungen und Zusatzkosten betreffen,<br />

ist festzuhalten, dass die MiFID<br />

auch eine Erleichterung bringt. So<br />

entfällt künftig die Pflicht, die<br />

Finanztermingeschäftsfähigkeit herzustellen,<br />

denn der § 37d WpHG wird<br />

aufgehoben.<br />

Auch muss bei der Beurteilung der<br />

MiFID berücksichtigt werden, dass<br />

viele der künftig einzuhaltenden Vorschriften<br />

für deutsche Banken nicht<br />

neu sind, sondern bereits nach dem<br />

Wertpapierhandelsgesetz gelten.<br />

Von der MiFID betroffen ist das<br />

gesamte Wertpapier- und Derivategeschäft:<br />

von der Werbung und Anbahnung<br />

über den Geschäftsabschluss zu<br />

Ausführung, Abrechnung und Verwahrung.<br />

Zusätzlich werden folgende<br />

Themen und Abteilungen der Bank<br />

durch die MiFID angesprochen: Mitarbeitergeschäfte,Interessenkonflikte,<br />

Compliance, Outsourcing, Risikomanagement<br />

und interne Revision.<br />

Wo bringt die MiFID Neuerungen<br />

und Änderungen?<br />

Aufgrund der Neuregelung müssen<br />

Interessenkonfliktgrundsätze erarbeitet<br />

werden. Das heißt, dass die Bank<br />

darlegen muss, wie sie Interessenkonflikte<br />

bereits im Vorfeld vermeiden<br />

will. Diese Grundsätze sind anschließend<br />

dem Kunden mitzuteilen. EntsprechendeMuster-Konfliktgrundsätze<br />

und Kundenanschreiben werden<br />

zentral erstellt und den Banken <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt. Des Weiteren<br />

muss nunmehr grundsätzlich ein<br />

Compliance-Beauftragter benannt<br />

werden, dies kann auch der Vorstand<br />

sein. Die Compliancestruktur der<br />

Bank kann aber aufrechterhalten bleiben.<br />

Das Thema „Mitarbeitergeschäfte“<br />

wird nunmehr gesetzlich geregelt,<br />

konzentriert sich schwerpunktmäßig<br />

auf Mitarbeiter mit besonderer Funktion,<br />

so dass auch hier Vereinfachungen<br />

zu erwarten sind.<br />

Umfangreicher sind die Änderungen<br />

im Bereich Aufklärung und Beratung,<br />

auch hier werden viele Regelungen<br />

bereits heute erfüllt, man muss sich<br />

nur an neue Begrifflichkeiten gewöhnen.<br />

So sieht die Richtlinie eine Kundenklassifizierung<br />

in „Privatkunden“,<br />

„professionelle Kunden“ und „geeignete<br />

Gegenpartei“ vor: Damit sollen<br />

ein gestaffeltes Anlegerschutzniveau<br />

und differenzierte Informationspflichten<br />

berücksichtigt werden. Aufgrund<br />

der strengen Klassifizierungsgrenzen<br />

ist allerdings festzustellen,<br />

dass die meisten Genossenschaftsbanken<br />

(fast) ausschließlich Privatkunden<br />

betreuen. Sollte die Bank vereinzelt<br />

einen Kunden haben, der die<br />

Kriterien eines professionellen Kunden<br />

erfüllt, dann ist trotzdem zu<br />

empfehlen, diesen als Privatkunden<br />

HINTERGRUND & ANALYSE<br />

einzustufen. Ansonsten müsste die<br />

Bank unterschiedliche Schutzniveaus<br />

berücksichtigen.<br />

Auch die MiFID differenziert bei<br />

ihren Anforderungen das Order- und<br />

Beratungs-/Empfehlungsgeschäft, was<br />

nunmehr in § 31 WpHG festgeschrieben<br />

ist. Bei der Anlageberatung ist die<br />

Geeignetheit zu prüfen. Die Eignung<br />

einer Empfehlung beurteilt sich<br />

danach, ob das konkrete Geschäft<br />

den Anlagezielen des Kunden entspricht.<br />

Ebenso müssen die hieraus<br />

erwachsenden Anlagerisiken für den<br />

Kunden seinen Anlagezielen entsprechend<br />

finanziell tragbar sein. Des<br />

Weiteren müssen Kunden mit ihren<br />

Kenntnissen und Erfahrungen in<br />

Bezug auf Geschäfte mit bestimmten<br />

Arten von Finanzinstrumenten die<br />

hieraus erwachsenden Anlagerisiken<br />

verstehen können. Als „neue“ Anforderung<br />

erwähnt die MiFID ausdrücklich<br />

die Berücksichtigung von Bildungsstand<br />

und Beruf des Kunden –<br />

bei einer guten Beratung wird dies<br />

jedoch heute bereits bedacht. Nur<br />

wenn die erforderlichen Informationen<br />

vorliegen, darf eine Anlageberatung<br />

erbracht werden.<br />

Beim Ordergeschäft wird zwischen<br />

komplexen und nicht komplexen<br />

Finanzinstrumenten differenziert.<br />

Bei komplexen Finanzinstrumenten<br />

(Derivate oder derivative Wertpapiere)<br />

ist eine Angemessenheitsprüfung<br />

vorzunehmen, das heißt, der Kunde<br />

ist nach seinen Kenntnissen und<br />

Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte<br />

mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten<br />

zu befragen. Aber auch<br />

hier gilt nach wie vor der Grundsatz:<br />

Der Anleger ist nicht vor sich selbst<br />

zu schützen! Führt die Prüfung <strong>zur</strong><br />

Erkenntnis, dass das Produkt unangemessen<br />

ist, dann ist der Kunde darauf<br />

hinzuweisen (Warnhinweis). Erhält<br />

die Bank die Informationen nicht,<br />

dann ist der Kunde darüber zu informieren,<br />

dass eine Beurteilung der<br />

Angemessenheit nicht möglich ist.<br />

Bei nicht komplexen Finanzinstrumenten<br />

kann die Angemessenheitsprüfung<br />

entfallen, wenn der Kunde<br />

in standardisierter Form auf die<br />

Nichtberücksichtigung hingewiesen<br />

GB 1/2007<br />

><br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!