Mut zur Filiale - RWGV
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nettsentwurf noch immer nicht<br />
zufrieden.<br />
Für die Finanzbranche schrumpft der<br />
Umsetzungszeitraum derweil immer<br />
weiter zusammen. Eine Verschiebung<br />
des Umsetzungsstarts bis April 2008<br />
würde nur den ursprünglichen Zeitrahmen<br />
wiedergeben. Auch die Drohungen<br />
aus Brüssel (so Binnenmarktkommissar<br />
Charlie McCreevy gegenüber<br />
der Nachrichtenagentur Bloomberg<br />
auf dem Weltwirtschaftsforum<br />
in Davos am 25.1.2007), verspätete<br />
Länder entsprechend abzustrafen,<br />
können nicht überzeugen, da der<br />
Grund für die Verspätung ursprünglich<br />
bei der Brüsseler Behörde liegt:<br />
Die europäischen Durchführungsbestimmungen<br />
für die MiFID wurden<br />
erst Anfang September 2006 geliefert.<br />
Schließlich muss zusätzlich noch auf<br />
die umfangreichen und detaillierten<br />
Ausführungsbestimmungen der BaFin<br />
gewartet werden, die zwar inzwischen<br />
vorliegen, aber noch via Stellungnahmen<br />
und Anhörung der<br />
Betroffenen am 1. März 2007 gegebenenfalls<br />
verändert werden. Noch<br />
komplizierter wird die Vorgehensweise<br />
dadurch, dass parallel zum nationalen<br />
Gesetzgeber aus Brüssel inzwischen<br />
die dritte Stufe des so genannten<br />
„Lamfalussy-Verfahrens“ (das<br />
eigentlich nur der Beschleunigung<br />
der Gesetzgebung dienen sollte!)<br />
angestoßen wurde, die sich ebenfalls<br />
mit wichtigen Auslegungsfragen zu<br />
MiFID-Regelungen beschäftigt.<br />
Was kommt auf die Banken zu?<br />
Bevor die unterschiedlichen Regelungsinhalte<br />
genannt werden, die<br />
Änderungen und Zusatzkosten betreffen,<br />
ist festzuhalten, dass die MiFID<br />
auch eine Erleichterung bringt. So<br />
entfällt künftig die Pflicht, die<br />
Finanztermingeschäftsfähigkeit herzustellen,<br />
denn der § 37d WpHG wird<br />
aufgehoben.<br />
Auch muss bei der Beurteilung der<br />
MiFID berücksichtigt werden, dass<br />
viele der künftig einzuhaltenden Vorschriften<br />
für deutsche Banken nicht<br />
neu sind, sondern bereits nach dem<br />
Wertpapierhandelsgesetz gelten.<br />
Von der MiFID betroffen ist das<br />
gesamte Wertpapier- und Derivategeschäft:<br />
von der Werbung und Anbahnung<br />
über den Geschäftsabschluss zu<br />
Ausführung, Abrechnung und Verwahrung.<br />
Zusätzlich werden folgende<br />
Themen und Abteilungen der Bank<br />
durch die MiFID angesprochen: Mitarbeitergeschäfte,Interessenkonflikte,<br />
Compliance, Outsourcing, Risikomanagement<br />
und interne Revision.<br />
Wo bringt die MiFID Neuerungen<br />
und Änderungen?<br />
Aufgrund der Neuregelung müssen<br />
Interessenkonfliktgrundsätze erarbeitet<br />
werden. Das heißt, dass die Bank<br />
darlegen muss, wie sie Interessenkonflikte<br />
bereits im Vorfeld vermeiden<br />
will. Diese Grundsätze sind anschließend<br />
dem Kunden mitzuteilen. EntsprechendeMuster-Konfliktgrundsätze<br />
und Kundenanschreiben werden<br />
zentral erstellt und den Banken <strong>zur</strong><br />
Verfügung gestellt. Des Weiteren<br />
muss nunmehr grundsätzlich ein<br />
Compliance-Beauftragter benannt<br />
werden, dies kann auch der Vorstand<br />
sein. Die Compliancestruktur der<br />
Bank kann aber aufrechterhalten bleiben.<br />
Das Thema „Mitarbeitergeschäfte“<br />
wird nunmehr gesetzlich geregelt,<br />
konzentriert sich schwerpunktmäßig<br />
auf Mitarbeiter mit besonderer Funktion,<br />
so dass auch hier Vereinfachungen<br />
zu erwarten sind.<br />
Umfangreicher sind die Änderungen<br />
im Bereich Aufklärung und Beratung,<br />
auch hier werden viele Regelungen<br />
bereits heute erfüllt, man muss sich<br />
nur an neue Begrifflichkeiten gewöhnen.<br />
So sieht die Richtlinie eine Kundenklassifizierung<br />
in „Privatkunden“,<br />
„professionelle Kunden“ und „geeignete<br />
Gegenpartei“ vor: Damit sollen<br />
ein gestaffeltes Anlegerschutzniveau<br />
und differenzierte Informationspflichten<br />
berücksichtigt werden. Aufgrund<br />
der strengen Klassifizierungsgrenzen<br />
ist allerdings festzustellen,<br />
dass die meisten Genossenschaftsbanken<br />
(fast) ausschließlich Privatkunden<br />
betreuen. Sollte die Bank vereinzelt<br />
einen Kunden haben, der die<br />
Kriterien eines professionellen Kunden<br />
erfüllt, dann ist trotzdem zu<br />
empfehlen, diesen als Privatkunden<br />
HINTERGRUND & ANALYSE<br />
einzustufen. Ansonsten müsste die<br />
Bank unterschiedliche Schutzniveaus<br />
berücksichtigen.<br />
Auch die MiFID differenziert bei<br />
ihren Anforderungen das Order- und<br />
Beratungs-/Empfehlungsgeschäft, was<br />
nunmehr in § 31 WpHG festgeschrieben<br />
ist. Bei der Anlageberatung ist die<br />
Geeignetheit zu prüfen. Die Eignung<br />
einer Empfehlung beurteilt sich<br />
danach, ob das konkrete Geschäft<br />
den Anlagezielen des Kunden entspricht.<br />
Ebenso müssen die hieraus<br />
erwachsenden Anlagerisiken für den<br />
Kunden seinen Anlagezielen entsprechend<br />
finanziell tragbar sein. Des<br />
Weiteren müssen Kunden mit ihren<br />
Kenntnissen und Erfahrungen in<br />
Bezug auf Geschäfte mit bestimmten<br />
Arten von Finanzinstrumenten die<br />
hieraus erwachsenden Anlagerisiken<br />
verstehen können. Als „neue“ Anforderung<br />
erwähnt die MiFID ausdrücklich<br />
die Berücksichtigung von Bildungsstand<br />
und Beruf des Kunden –<br />
bei einer guten Beratung wird dies<br />
jedoch heute bereits bedacht. Nur<br />
wenn die erforderlichen Informationen<br />
vorliegen, darf eine Anlageberatung<br />
erbracht werden.<br />
Beim Ordergeschäft wird zwischen<br />
komplexen und nicht komplexen<br />
Finanzinstrumenten differenziert.<br />
Bei komplexen Finanzinstrumenten<br />
(Derivate oder derivative Wertpapiere)<br />
ist eine Angemessenheitsprüfung<br />
vorzunehmen, das heißt, der Kunde<br />
ist nach seinen Kenntnissen und<br />
Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte<br />
mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten<br />
zu befragen. Aber auch<br />
hier gilt nach wie vor der Grundsatz:<br />
Der Anleger ist nicht vor sich selbst<br />
zu schützen! Führt die Prüfung <strong>zur</strong><br />
Erkenntnis, dass das Produkt unangemessen<br />
ist, dann ist der Kunde darauf<br />
hinzuweisen (Warnhinweis). Erhält<br />
die Bank die Informationen nicht,<br />
dann ist der Kunde darüber zu informieren,<br />
dass eine Beurteilung der<br />
Angemessenheit nicht möglich ist.<br />
Bei nicht komplexen Finanzinstrumenten<br />
kann die Angemessenheitsprüfung<br />
entfallen, wenn der Kunde<br />
in standardisierter Form auf die<br />
Nichtberücksichtigung hingewiesen<br />
GB 1/2007<br />
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