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8 Sozialleistungen<br />

Definitionen<br />

Die folgenden Definitionen, auch soweit sie die Rechtslage betreffen, beziehen sich auf<br />

den Zeitraum bis 2003.<br />

Alterssicherung der Landwirte: Die Alterssicherung der Landwirte so ll den landwirtschaftlichen<br />

Unternehmern, ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen eine<br />

Grundsicherung im A lter und bei verm inderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten. Zu diesem<br />

Zweck werden von den landwirtschaftlichen Alterskassen als Träger der landwirtschaftlichen<br />

Alterssicherung insbesondere Altersrenten, Renten wegen verm inderter Erwerbsfähigkeit,<br />

Landabgaberenten sowie Hinterbliebenen- und W aisenrenten gewährt.<br />

Zu den Leistungen gehören ferner Maßnahmen zur Erhaltung oder W iederherstellung der<br />

Erwerbsfähigkeit des betroffenen Personenkreises, insbesondere Maßnahmen der stationären<br />

Heilbehandlung, die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe sowie<br />

Beitragszuschüsse.<br />

Die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte schließen flankierende soziale Maßnahmen<br />

zum Strukturwandel in der Landwirtschaft ein: Landabgaberente, sowie außerhalb<br />

der Alterssicherung Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der<br />

Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).<br />

Beitragspflichtig zur Alterssicherung ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer und ab<br />

1995 auch sein Ehegatte. Befreiung ist möglich, z. B. bei Ansprüchen gegenüber den<br />

Rentenversicherungen.<br />

Arbeitsförderung: Beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind alle als Arbeiter/<br />

-innen oder Angestellte gegen Entgelt Beschäftigten oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten<br />

Personen, außerdem jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte<br />

an einer berufsfördemden Maßnahm e teilnehm en, und Jugendliche, die in Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Personen,<br />

die wegen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld beziehen,<br />

Wehr- und Zivildienstleistende sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Strafgefangene.<br />

Der Beitragssatz ist grundsätzlich in gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehm<br />

er zu entrichten.<br />

Die Institution Arbeitsförderung umfasst neben den Aufwendungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit auch deren Auftragsleistungen für Bund und Länder sowie besondere arbeitsm<br />

arktpolitische Hilfen und Sonderprogramme. M it dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz<br />

vom 24.3.1997 wurde das seit 1969 bestehende Arbeitsförderungsgesetz<br />

grundlegend reformiert und zum 1.1.1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch<br />

eingegliedert. Schwerpunkt des auch erweiterten arbeitsm arktpolitischen Instrumentariums<br />

bilden neben der Beratung und Verm ittlung die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.<br />

Hierzu zählt u. a. die Förderung der Eingliederungsaussichten, der Aufnahme<br />

einer Beschäftigung, der Einstellung von Arbeitnehmern sowie die der beruflichen<br />

Aus- und W eiterbildung; ferner sind dies die Leistungen zur beruflichen Eingliederung<br />

Behinderter, Kurzarbeitergeld, W intergeld und W interausfallgeld in der Bauwirtschaft<br />

sowie Zuschüsse zu Eingliederungsm aßnahm en aufgrund eines Sozialplans, zu<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahm en und zu Stru ktu ran passungs maßnah men. Leistungen<br />

zum Ausgleich des finanziellen Schadens aufgrund von Arbeitslosigkeit sind Arbeitslosengeld<br />

und Teilarbeitslosengeld, A rbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Konkursausfallgeld<br />

sowie Förderung der Teilzeitarbeit.<br />

Asylbewerberleistungen: Am 1.11.1993 ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

in Kraft getreten. Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

Berechtigte erhalten seitdem anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG. Zur<br />

Deckung des täglichen Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc. erhalten die<br />

Leistungsberechtigten Regelleistungen. Diese werden entweder in Form von Grundleistungen<br />

(§ 3 AsylbLG) oder in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt (§ 2 AsylbLG) analog zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG) gewährt. Daneben erhalten die Asylbewerber in speziellen Bedarfssituationen<br />

besondere Leistungen, z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt<br />

(§ 4 A sylbLG ).<br />

Im Sozialbudget werden die Leistungen nach dem BSHG und AsylbLG weiterhin<br />

zusammen in der Institution »Sozialhilfe« ausgewiesen. Erfasst werden hier auch<br />

weitere soziale Hilfen des Bundes und der Länder.<br />

Ausbildungsförderung: Leistungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung nach<br />

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit dem Ziel, Kindern aus wirtschaftlich<br />

und sozial schlechter gestellten Familien eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung<br />

entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die Leistungen an Schüler/-innen und Studierende<br />

bestehen aus Zuschüssen oder Darlehen (im Sozialbudget nicht enthalten).<br />

Auf den Bedarf - Vorbedingung ist, dass keine anderen M ittel für Ausbildung und Unterhalt<br />

zur Verfügung stehen - sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, der<br />

Eltern und des Ehegatten anzurechnen (familienabhängige Förderung). W eiterhin sind in<br />

der Institution »Ausbildungsförderung« auch die Leistungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes<br />

(AFBG) enthalten.<br />

Beihilfen: Leistungen bei Krankheit, M utterschaft und Tod aktiver oder ehemaliger Bediensteter<br />

sowie deren Angehöriger, die nach dem Beihilferecht von den Gebietskörperschaften,<br />

ihren W irtschaftsuntemehm en und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften gezahlt werden.<br />

Betriebliche Altersversorgung: Die betriebliche Altersvorsorge ist grundsätzlich eine<br />

freiw illige Leistung des Arbeitgebers. Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte zudem<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die M öglichkeit, auf Teile ihres Gehaltes zu<br />

verzichten und dafür eine wertgleiche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung zu<br />

verlangen (Entgeltumwandlung). Die Leistungen können vom Arbeitgeber direkt über<br />

eine Direktzusage bzw. eine Unterstützungskasse erfolgen oder über externe Versorgungsträger<br />

(Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erbracht<br />

werden. Die Förderung erfolgt in unterschiedlicher Art und W eise, zum Beispiel über<br />

Steuer- und Beitragsfreistellung.<br />

Entgeltfortzahlung: Leistungen der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen bei Krankheit, Arbeitsunfall<br />

und im Rehabilitationsfall. Erfasst werden hier im Sozialbudget auch die freiwilligen<br />

Leistungen der Arbeitgeber sowie ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.<br />

Erziehungsgeld: Seit dem 1.1.1986 wird nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

Erziehungsgeld gewährt. Die Leistung ist einkommensabhängig und beträgt seit dem<br />

1.1.2004 (Inkrafttreten des 4. BErzGG) monatlich höchstens 300 Euro (Regelbetrag)<br />

bzw. 450 Euro (Budget). Beim Budget wird Erziehungsgeld maximal bis zum<br />

12. Lebensmonat gezahlt. Für die ersten 6 Lebensmonate des Kindes entfällt das<br />

Erziehungsgeld, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden (Verheiratete mit<br />

einem Kind 30 000 Euro, andere Berechtigte 23 000 Euro). Ab dem 7. Lebensm onat des<br />

Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn die dann geltenden niedrigeren<br />

Einkommensgrenzen überschritten werden (Verheiratete mit einem Kind 16 500 Euro,<br />

bei anderen Berechtigten 13 500 Euro). Für jedes weitere Kind erhöhen sich die<br />

Einkommensgrenzen um den Kinderzuschlag von 3140 Euro.<br />

Fam ilienleistungsausgleich: In dieser Institution werden die insgesamt durch Kinderfreibeträge<br />

oder Kindergeld (siehe Institution »Kindergeld«) bewirkte steuerliche Entlastung<br />

und gewährte Familienförderung dargestellt. Durch den mit Wirkung ab 1996 eingeführten<br />

Familienleistungsausgleich sind Einkommensteuer- und Kindergeld recht vereinheitlicht<br />

worden. Seither kommt für jedes Kind der Kinderfreibetrag als Steuerfreistellung<br />

des Existenzminimums eines Kindes oder das Kindergeld, das als Steuervergütung<br />

im laufenden Kalenderjahr gewährt wird, zur Anwendung. Durch die einkommensabhängige<br />

Leistungsgewährung fördert das Kindergeld Familien mit geringem Einkommen und<br />

mehreren Kindern.<br />

Familienzuschläge: Erhöhungen des Ortszuschlags für Ehegatten und Kinder, die den<br />

aktiven oder ehemaligen Bediensteten von Gebietskörperschaften, ihren W irtschaftsuntemehmen<br />

und von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gezahlt werden.<br />

Förderung der Verm ögensbildung: In dieser Institution sind die staatlichen Leistungen<br />

nach dem Fünften Vermögens bi Idungsgesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

enthalten. Die bisher hierausgew iesenen Leistungen der Arbeitgeber nach dem Vermögensbildungsgesetz<br />

und dem § 19a EStG sind in die Institution »Sonstige Arbeitgeberleistungen«<br />

umgebucht worden. Indirekte Leistungen zur Vermögensbildung enthält zudem<br />

die Institution »Steuerliche Maßnahm en«.<br />

Gesetzliche Krankenversicherung: Pflichtm itglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind insbesondere Arbeitnehm er mit einem Arbeitsentgelt zwischen der<br />

Geringfügigkeitsgrenze und der jew eils maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende,<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Studenten<br />

(grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters und bis zur Vollendung des<br />

30. Lebensjahres), Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn<br />

sie seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags<br />

mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraum s gesetzlich krankenversichert waren),<br />

behinderte Menschen, die in anerkannten W erkstätten für behinderte Menschen<br />

beschäftigt sind, Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler<br />

sowie Künstler und Publizisten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür<br />

erfüllen.<br />

194 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2005</strong>

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