Germany Yearbook - 2005_ocr
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3 Arbeitsmarkt<br />
Methodische Erläuterungen<br />
arbeitet, ist von einer gewissen Untererfassung der geringfügigen Beschäftigung im<br />
Mikrozensus auszugehen. Dies führt - neben anderen Gründen - dazu, dass die Erwerbstätigenzahlen<br />
des Mikrozensus und anderer erwerbsstatistischer Quellen von einander<br />
abweichen.<br />
Ausführliche methodische Erläuterungen sowie fachlich und regional tiefer gegliederte<br />
Ergebnisse enthalten die Veröffentlichungen der Fachserie 1 »Bevölkerung und Erwerbstätigkeit«<br />
(siehe hierzu auch unter »Publikationen und Auskünfte« am Ende dieses<br />
Kapitels).<br />
Statistik über sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />
(Beschäftigtenstatistik) der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br />
Die Beschäftigtenstatistik beruht auf dem »Gemeinsamen Meldeverfahren zur gesetzlichen<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung«, das mit Wirkung vom<br />
1.1.1973 im früheren Bundesgebiet und nach der Wiedervereinigung auch in den neuen<br />
Ländern und Berlin-Ost eingeführt worden ist. Eine vollständige Überarbeitung und Neugestaltung<br />
des Verfahrens erfolgte zum 1.1.1999. Dieses Verfahren verlangt von den Arbeitgebern<br />
für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einheitliche Meldungen an<br />
die Sozialversicherungsträger über demografische, erwerbsstatistische und sozialversicherungsrechtliche<br />
Tatbestände. Die maschinelle Verarbeitung der anfallenden Betriebsmeldungen<br />
ermöglicht sowohl Auswertungen zur kurzfristigen, laufenden Arbeitsmarkt-<br />
und Konjunkturbeobachtung als auch weitergehende Strukturanalysen und<br />
-vergleiche in größeren Zeitabständen. Vierteljährliche Bestandsergebnisse zum Quartalsende<br />
für das frühere Bundesgebiet liegen seit dem Stichtag 30.6.1974, für die neuen<br />
Länder und Berlin-Ost - von gewissen Einschränkungen der Merkmalsgliederungen<br />
abgesehen - seit dem 31.3.1992 vor.<br />
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Statistik sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigter ist seit dem 1.1.1998 das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung<br />
- (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBL I S. 594).<br />
Die Erhebung der Daten erfolgt als mehrstufiges Verwaltungsverfahren. Die Arbeitgeber<br />
übermitteln ihre Meldungen i. d. R. an die zuständigen Krankenkassen. Diese prüfen die<br />
Meldungen auf formale und inhaltliche Richtigkeit und nehmen - falls erforderlich -<br />
Korrekturen vor. Die Weiterleitung der von den Krankenkassen geprüften Daten an die<br />
Datenstellen der Rentenversicherungsträger erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen.<br />
Nach einer weiteren Prüfung werden die für die Arbeitsverwaltung relevanten Daten an<br />
die BA übermittelt. Die BA führt für jeden Versicherten unter seiner Versicherungsnummer<br />
ein Versichertenkonto, auf dem alle eingehenden Meldungen in der Reihenfolge des<br />
Wirksamkeitsdatums gespeichert werden. Diese Versichertendatei (Register) bildet die<br />
Grundlage stichtagsbezogener Auszählungen für statistische Zwecke.<br />
Die BA stellt dem Statistischen Bundesamt quartalsweise anonymisiertes Datenmaterial<br />
für Auswertungen im Rahmen des erwerbsstatistischen Berichtssystems und zur Weitergabe<br />
an die Statistischen Ämter der Länder zur Verfügung, die dieses Material insbesondere<br />
für vertiefte Regionalanalysen nutzen.<br />
Die vierteljährlichen maschinellen Auswertungen zur Ermittlung des Beschäftigtenbestandes<br />
werden sechs Monate nach dem Berichtsstichtag (jeweils letzter Tag eines<br />
Quartals) durchgeführt. Dabei wird jedes Versichertenkonto maschinell abgefragt.<br />
Die Wartezeit von sechs Monaten zwischen Berichtsstichtag und Auszählungszeitpunkt<br />
ist ein Kompromiss zwischen größtmöglicher Aktualität der Ergebnisse und möglichst<br />
vollständiger Erfassung aller für den Berichtsstichtag relevanten Meldungen. Erfahrungsgemäß<br />
liegen der BA nach sechs Monaten etwa 95 % der Meldungen vor.<br />
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird zu einem großen Teil durch Prüfverfahren<br />
garantiert. Dennoch gibt es Versichertenkonten, die unvollständig sind. Dies<br />
führt dazu, dass bei der Auswertung für einige Merkmale nichtzuordenbare bzw. keine<br />
Angaben vorhanden sind.<br />
Verfahrensbedingt gelten die vierteljährlichen Bestandsergebnisse für einen Zeitraum<br />
von drei Jahren als vorläufig und können während dieses Zeitraums von der BA geändert<br />
werden.<br />
Als Registerauswertung ermöglicht die Beschäftigtenstatistik gegenüber den Stichprobenerhebungen<br />
eine weitaus tiefere Differenzierung in den Merkmalskombinationen,<br />
vor allem nach Regionen und wirtschaftlichem Schwerpunkt der Betriebe.<br />
Nach den Ergebnissen der Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt<br />
(Mikrozensus) stellen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Anteil von<br />
über 75 % an allen Erwerbstätigen.<br />
Bedingt durch die Beschäftigtenstruktur in den einzelnen Wirtschaftszweigen ergibt sich<br />
aber, dass die Gesamtheit der Erwerbstätigen eines Wirtschaftszweiges durch die Ergebnisse<br />
der Beschäftigtenstatistik unterschiedlich stark repräsentiert wird. Während im<br />
Verarbeitenden Gewerbe der weitaus übenwiegende Teil der Erwerbstätigen der Sozialversicherungspflicht<br />
unterliegt, ist der Deckungsgrad der Beschäftigtenstatistik in anderen<br />
Wirtschaftszweigen mit hohen Anteilen Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger,<br />
Beamter sowie geringfügig Beschäftigter entscheidend geringer (z. B. Land- und<br />
Forstwirtschaft, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern,<br />
öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung). Je nach<br />
Wirtschaftsstruktur weist der Deckungsgrad auch in regionaler Gliederung entsprechende<br />
Unterschiede auf.<br />
Abweichungen zu Ergebnissen anderer erwerbsstatistischer Quellen (z. B. Mikrozensus<br />
und Erwerbstätigenrechnung) beruhen auf methodischen und konzeptionellen Unterschieden,<br />
die u. a. den Berichtszeitraum (Stichtag, Zeitraum, Berichtswoche), den Berichtsweg<br />
(Betriebsmeldung, Haushaltsbefragung, Schätzverfahren) und die Abgrenzung<br />
der Erhebungseinheiten (Arbeitsort, Wohnort) betreffen.<br />
Ausführliche methodische Erläuterungen sowie fachlich und regional tiefer gegliederte<br />
Ergebnisse enthalten die Veröffentlichungen der Fachserie 1, Reihe 4.2.1 »Bevölkerung<br />
und Erwerbstätigkeit - Struktur der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten« (siehe<br />
hierzu auch »Publikationen und Auskünfte« am Ende dieses Kapitels).<br />
Weitere Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur für Arbeit<br />
Statistik der geringfügig entlohnten Beschäftigten: Die Grundlage der Statistik der<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigten bildet das Meldeverfahren für sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer. Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für die sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten.<br />
Eine weitere Neuregelung zur geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgte am 1.4.2003.<br />
Danach ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung die Ausübung<br />
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich (Nebenjob), ohne dass sie<br />
durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig<br />
wird. Die neue gesetzliche Regelung ermöglicht ein steuerfreies Arbeitsverhältnis mit<br />
einer Verdienstgrenze bis 400 Euro pro Monat, für die der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge<br />
(11 % für die Krankenversicherung, 12 % für die Rentenversicherung)<br />
abführt, ohne dass dem Arbeitnehmer volle Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung<br />
enwachsen. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch Aufstockung der Beiträge<br />
das Recht auf entsprechende Leistungen aus der Sozialversicherung erwerben.<br />
Diese Neuregelung ist als Teil der Hartz-Gesetze in Kraft getreten. Zum einen hat sie die<br />
Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel, zum anderen sollte mit ihr ein wesentlicher Bürokratieabbau<br />
einhergehen. So werden zum einen die Pauschalabgaben für Minijobs<br />
nur noch an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen,<br />
entrichtet. Zum anderen umfasst die so genannte »Grundzone« nur Arbeitsverdienste<br />
bis 400 Euro. Eine Zeitgrenze (vormals weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es<br />
nicht mehr. Der Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt für<br />
den Arbeitnehmersteuer- und abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag<br />
entrichtet und die Einkünfte des Arbeitnehmers zusammen monatlich 400 Euro nicht<br />
übersteigen.<br />
Für Minijobs im Haushalt (z. B. Haushaltshilfen, Putzfrauen, Kinderbetreuung) gilt eine<br />
besondere Regelung. Auch hier liegt die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeberpauschalbeitrag<br />
ist aber auf 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und<br />
2 % Steuer) reduziert.<br />
Quartalsauswertungen stehen für das frühere Bundesgebiet und die neuen Länder ab<br />
30.6.1999 zur Verfügung.<br />
Neben der BA veröffentlicht auch die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft, die als<br />
zentrale Meldestelle für geringfügige Beschäftigung fungiert, Zahlen zu den Minijobs.<br />
72 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2005</strong>