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Germany Yearbook - 2005_ocr

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3 Arbeitsmarkt<br />

Methodische Erläuterungen<br />

arbeitet, ist von einer gewissen Untererfassung der geringfügigen Beschäftigung im<br />

Mikrozensus auszugehen. Dies führt - neben anderen Gründen - dazu, dass die Erwerbstätigenzahlen<br />

des Mikrozensus und anderer erwerbsstatistischer Quellen von einander<br />

abweichen.<br />

Ausführliche methodische Erläuterungen sowie fachlich und regional tiefer gegliederte<br />

Ergebnisse enthalten die Veröffentlichungen der Fachserie 1 »Bevölkerung und Erwerbstätigkeit«<br />

(siehe hierzu auch unter »Publikationen und Auskünfte« am Ende dieses<br />

Kapitels).<br />

Statistik über sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

(Beschäftigtenstatistik) der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br />

Die Beschäftigtenstatistik beruht auf dem »Gemeinsamen Meldeverfahren zur gesetzlichen<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung«, das mit Wirkung vom<br />

1.1.1973 im früheren Bundesgebiet und nach der Wiedervereinigung auch in den neuen<br />

Ländern und Berlin-Ost eingeführt worden ist. Eine vollständige Überarbeitung und Neugestaltung<br />

des Verfahrens erfolgte zum 1.1.1999. Dieses Verfahren verlangt von den Arbeitgebern<br />

für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einheitliche Meldungen an<br />

die Sozialversicherungsträger über demografische, erwerbsstatistische und sozialversicherungsrechtliche<br />

Tatbestände. Die maschinelle Verarbeitung der anfallenden Betriebsmeldungen<br />

ermöglicht sowohl Auswertungen zur kurzfristigen, laufenden Arbeitsmarkt-<br />

und Konjunkturbeobachtung als auch weitergehende Strukturanalysen und<br />

-vergleiche in größeren Zeitabständen. Vierteljährliche Bestandsergebnisse zum Quartalsende<br />

für das frühere Bundesgebiet liegen seit dem Stichtag 30.6.1974, für die neuen<br />

Länder und Berlin-Ost - von gewissen Einschränkungen der Merkmalsgliederungen<br />

abgesehen - seit dem 31.3.1992 vor.<br />

Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Statistik sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigter ist seit dem 1.1.1998 das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung<br />

- (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBL I S. 594).<br />

Die Erhebung der Daten erfolgt als mehrstufiges Verwaltungsverfahren. Die Arbeitgeber<br />

übermitteln ihre Meldungen i. d. R. an die zuständigen Krankenkassen. Diese prüfen die<br />

Meldungen auf formale und inhaltliche Richtigkeit und nehmen - falls erforderlich -<br />

Korrekturen vor. Die Weiterleitung der von den Krankenkassen geprüften Daten an die<br />

Datenstellen der Rentenversicherungsträger erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen.<br />

Nach einer weiteren Prüfung werden die für die Arbeitsverwaltung relevanten Daten an<br />

die BA übermittelt. Die BA führt für jeden Versicherten unter seiner Versicherungsnummer<br />

ein Versichertenkonto, auf dem alle eingehenden Meldungen in der Reihenfolge des<br />

Wirksamkeitsdatums gespeichert werden. Diese Versichertendatei (Register) bildet die<br />

Grundlage stichtagsbezogener Auszählungen für statistische Zwecke.<br />

Die BA stellt dem Statistischen Bundesamt quartalsweise anonymisiertes Datenmaterial<br />

für Auswertungen im Rahmen des erwerbsstatistischen Berichtssystems und zur Weitergabe<br />

an die Statistischen Ämter der Länder zur Verfügung, die dieses Material insbesondere<br />

für vertiefte Regionalanalysen nutzen.<br />

Die vierteljährlichen maschinellen Auswertungen zur Ermittlung des Beschäftigtenbestandes<br />

werden sechs Monate nach dem Berichtsstichtag (jeweils letzter Tag eines<br />

Quartals) durchgeführt. Dabei wird jedes Versichertenkonto maschinell abgefragt.<br />

Die Wartezeit von sechs Monaten zwischen Berichtsstichtag und Auszählungszeitpunkt<br />

ist ein Kompromiss zwischen größtmöglicher Aktualität der Ergebnisse und möglichst<br />

vollständiger Erfassung aller für den Berichtsstichtag relevanten Meldungen. Erfahrungsgemäß<br />

liegen der BA nach sechs Monaten etwa 95 % der Meldungen vor.<br />

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird zu einem großen Teil durch Prüfverfahren<br />

garantiert. Dennoch gibt es Versichertenkonten, die unvollständig sind. Dies<br />

führt dazu, dass bei der Auswertung für einige Merkmale nichtzuordenbare bzw. keine<br />

Angaben vorhanden sind.<br />

Verfahrensbedingt gelten die vierteljährlichen Bestandsergebnisse für einen Zeitraum<br />

von drei Jahren als vorläufig und können während dieses Zeitraums von der BA geändert<br />

werden.<br />

Als Registerauswertung ermöglicht die Beschäftigtenstatistik gegenüber den Stichprobenerhebungen<br />

eine weitaus tiefere Differenzierung in den Merkmalskombinationen,<br />

vor allem nach Regionen und wirtschaftlichem Schwerpunkt der Betriebe.<br />

Nach den Ergebnissen der Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt<br />

(Mikrozensus) stellen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Anteil von<br />

über 75 % an allen Erwerbstätigen.<br />

Bedingt durch die Beschäftigtenstruktur in den einzelnen Wirtschaftszweigen ergibt sich<br />

aber, dass die Gesamtheit der Erwerbstätigen eines Wirtschaftszweiges durch die Ergebnisse<br />

der Beschäftigtenstatistik unterschiedlich stark repräsentiert wird. Während im<br />

Verarbeitenden Gewerbe der weitaus übenwiegende Teil der Erwerbstätigen der Sozialversicherungspflicht<br />

unterliegt, ist der Deckungsgrad der Beschäftigtenstatistik in anderen<br />

Wirtschaftszweigen mit hohen Anteilen Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger,<br />

Beamter sowie geringfügig Beschäftigter entscheidend geringer (z. B. Land- und<br />

Forstwirtschaft, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern,<br />

öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung). Je nach<br />

Wirtschaftsstruktur weist der Deckungsgrad auch in regionaler Gliederung entsprechende<br />

Unterschiede auf.<br />

Abweichungen zu Ergebnissen anderer erwerbsstatistischer Quellen (z. B. Mikrozensus<br />

und Erwerbstätigenrechnung) beruhen auf methodischen und konzeptionellen Unterschieden,<br />

die u. a. den Berichtszeitraum (Stichtag, Zeitraum, Berichtswoche), den Berichtsweg<br />

(Betriebsmeldung, Haushaltsbefragung, Schätzverfahren) und die Abgrenzung<br />

der Erhebungseinheiten (Arbeitsort, Wohnort) betreffen.<br />

Ausführliche methodische Erläuterungen sowie fachlich und regional tiefer gegliederte<br />

Ergebnisse enthalten die Veröffentlichungen der Fachserie 1, Reihe 4.2.1 »Bevölkerung<br />

und Erwerbstätigkeit - Struktur der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten« (siehe<br />

hierzu auch »Publikationen und Auskünfte« am Ende dieses Kapitels).<br />

Weitere Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur für Arbeit<br />

Statistik der geringfügig entlohnten Beschäftigten: Die Grundlage der Statistik der<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigten bildet das Meldeverfahren für sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer. Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für die sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten.<br />

Eine weitere Neuregelung zur geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgte am 1.4.2003.<br />

Danach ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung die Ausübung<br />

einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich (Nebenjob), ohne dass sie<br />

durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig<br />

wird. Die neue gesetzliche Regelung ermöglicht ein steuerfreies Arbeitsverhältnis mit<br />

einer Verdienstgrenze bis 400 Euro pro Monat, für die der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge<br />

(11 % für die Krankenversicherung, 12 % für die Rentenversicherung)<br />

abführt, ohne dass dem Arbeitnehmer volle Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung<br />

enwachsen. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch Aufstockung der Beiträge<br />

das Recht auf entsprechende Leistungen aus der Sozialversicherung erwerben.<br />

Diese Neuregelung ist als Teil der Hartz-Gesetze in Kraft getreten. Zum einen hat sie die<br />

Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel, zum anderen sollte mit ihr ein wesentlicher Bürokratieabbau<br />

einhergehen. So werden zum einen die Pauschalabgaben für Minijobs<br />

nur noch an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen,<br />

entrichtet. Zum anderen umfasst die so genannte »Grundzone« nur Arbeitsverdienste<br />

bis 400 Euro. Eine Zeitgrenze (vormals weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es<br />

nicht mehr. Der Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt für<br />

den Arbeitnehmersteuer- und abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag<br />

entrichtet und die Einkünfte des Arbeitnehmers zusammen monatlich 400 Euro nicht<br />

übersteigen.<br />

Für Minijobs im Haushalt (z. B. Haushaltshilfen, Putzfrauen, Kinderbetreuung) gilt eine<br />

besondere Regelung. Auch hier liegt die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeberpauschalbeitrag<br />

ist aber auf 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und<br />

2 % Steuer) reduziert.<br />

Quartalsauswertungen stehen für das frühere Bundesgebiet und die neuen Länder ab<br />

30.6.1999 zur Verfügung.<br />

Neben der BA veröffentlicht auch die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft, die als<br />

zentrale Meldestelle für geringfügige Beschäftigung fungiert, Zahlen zu den Minijobs.<br />

72 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2005</strong>

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