11.12.2017 Aufrufe

Germany Yearbook - 2005_ocr

Germany Yearbook - 2005_ocr

Germany Yearbook - 2005_ocr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

23 Finanzen und Steuern<br />

Methodische Erläuterungen<br />

pflichtig Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit und der Daten der Rentenversicherungsträger<br />

darund fließt damit in Arbeitsmarktstatistiken und in die Volkswirtschaftlichen<br />

Gesamtrechnungen ein.<br />

Die Tabellen 23.7.1 bis 23.7.3 bilden die Zahl der Beschäftigten des öffentlichen<br />

Dienstes nach Art, Umfang und Dauer des Dienst-/Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe<br />

und Geschlecht des Personals sowie Aufgabenbereich der Tätigkeit ab.<br />

Tabelle 23.7.4 liefert Zahlen zu den Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen<br />

Alterssicherungssystems für Beamte und Beamtinnen sowie Berufssoldaten und -soldatinnen.<br />

Steuern<br />

Bei den Steuerstatistiken ist zwischen den kurzfristigen Nachweisen über die kassenmäßigen<br />

Steuereinnahmen, den in jährlichen und mehrjährlichen Zeitabständen<br />

erfolgenden Erhebungen der Steuerbemessungsgrundlagen und den laufenden<br />

Angaben über die Verbrauchsteuern zu unterscheiden.<br />

Rechtsgrundlage der Steuerstatistiken ist das Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG,<br />

Art. 35 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.11.1995, BGBl. I S. 1250) in seiner<br />

jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke<br />

(BStatG) vom 22.1.1987 (BGBl. I S. 462, 565) in seiner jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

In der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen (Tabelle 23.3) werden vierteljährlich<br />

und jährlich die bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingehenden<br />

Zahlungen aus Steuern und Zöllen in der Untergliederung nach einzelnen<br />

Steuerarten nachgewiesen. Neben dem Steueraufkommen werden auch die nach den<br />

Verteilungsvorgängen den Gebietskörperschaften verbleibenden Steueranteile sowie<br />

die Rnanzanteile für die Europäische Union dargestellt.<br />

Die Erhebungen über die Steuerbemessungsgrundlagen, die jährlich bzw. in mehrjährlichen<br />

Abständen durchgeführt werden, betreffen die Steuern vom Einkommen,<br />

Vermögen und Umsatz. Grundlage für die Erhebungen der Steuerbemessungsgrundlagen<br />

sind die aus dem Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben. Daher kann von<br />

einer sehr hohen Genauigkeit dieser Statistiken ausgegangen werden. Die Aktualität ist<br />

jedoch aufgrund der langen Veranlagungsdauer, der anspruchsvollen Aufbereitung und<br />

der großen Daten menge eingeschränkt.<br />

Zu den Statistiken über die Steuern vom Einkommen rechnen die Lohn- und Einkommensteuerstatistik<br />

(Tabellen 23.8 und 23.9) und die Körperschaftsteuerstatistik. Die<br />

Lohnsteuerpflichtigen/-fälle (Individualnachweis) werden mit ihrem Bruttolohn und der<br />

(einbehaltenen) Lohnsteuer erfasst, die Einkommensteuerstatistik weist für alle Steuerpflichtigen/-fälle<br />

Angaben über die Einkünfte, das Einkommen, die Einkommensteuer<br />

sowie Steuervergünstigungen der natürlichen Personen nach und enthält außerdem<br />

Angaben über die Personengesellschaften und Gemeinschaften, für die eine besondere<br />

Feststellung der Einkünfte erfolgt. Mit entsprechenden Angaben gehen Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen in die Körperschaftsteuerstatistik ein.<br />

Zu den Statistiken über die Steuern vom Vermögen zählen zum einen die Vermögensteuerstatistik<br />

und die Statistik der Einheitswerte der Gewerbebetriebe bzw.<br />

gewerblichen Betriebe, die zuletzt für 1995 aufbereitet wurden, sowie zum anderen die<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik, die für das Berichtsjahr 2002 erstmals<br />

aufbereitet wurde. Letztere gibt einen Überblick über alle steuerpflichtigen Erwerbe von<br />

Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die im Jahr 2002 erstmals<br />

Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde.<br />

Die Gewerbesteuerstatistik (Tabelle 23.11) weist die Bemessungsgrundlagen für den<br />

Gewerbeertrag nach. Aus diesen Bemessungsgrundlagen wird der Steuermess betrag<br />

abgeleitet. Die Erhebung der Gewerbesteuer mittels Hebesatz durch die Gemeinden wird<br />

in der Gewerbesteuerstatistik nicht abgebildet.<br />

Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik (Tabelle 23.14) sind die Umsätze (Lieferungen<br />

und Leistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe), die Umsatzsteuer (vor Abzug<br />

der Vorsteuerbeträge) und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der umsatzsteuerpflichtigen<br />

Unternehmen. Nachgewiesen werden alle Unternehmen, die im Berichtsjahr<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben haben mit Lieferungen und Leistungen über<br />

17 500 Euro im Berichtsjahr 2003. Die in der Umsatzsteuerstatistik ausgewiesenen<br />

festgesetzten bzw. zu zahlenden Steuerbeträge weichen von den auf das Kalenderjahr<br />

bezogenen kassenmäßigen Steuereinnahmen (Tabelle 23.3) ab.<br />

Aus den Verbrauchsteuerstatistiken (Tabelle 23.15) gehen unter anderem die<br />

Verbrauchsteuer-Belastung und die versteuerten Mengen bestimmter Genussmittel<br />

sowie von Mineralölprodukten hervor. Die Steuer bemisstsich bei den Tabakwaren nach<br />

Menge und Kleinverkaufspreis, bei den übrigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach<br />

der abgesetzten Menge der Erzeugnisse. Die Periodizität ist bei den einzelnen Verbrauchsteuerstatistiken<br />

unterschiedlich, aber in allen Fällen sind Jahresangaben verfügbar.<br />

Ziel des jährlichen Realsteuervergleichs (Tabelle 23.13) ist die bundeseinheitliche<br />

Berechnung von Steuerkraftzahlen (Realsteuerkraft und gemeindliche Steuerkraft), die<br />

wichtige Indikatoren für die wirtschaftliche bzw. finanzielle Lage der Gemeinden darstellen.<br />

Das Istaufkommen der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer ist durch<br />

den Einfluss der Hebesätze als Vergleichsmaßstab ungeeignet. Daher wird der Einfluss<br />

der Hebesätze durch Rückrechnung auf die Steuerbemessungsbasis neutralisiert.<br />

562 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2005</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!