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Germany Yearbook - 2005_ocr

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10 Justiz<br />

Definitionen<br />

Abgeurteilte sind in der Terminologie der Strafverfolgungsstatistik diejenigen Personen,<br />

gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen<br />

worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen,<br />

gegen die andere Entscheidungen (u.a. Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens)<br />

getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit oder in<br />

Tatmehrheit begangen wurden, ist nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem<br />

Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten derselben<br />

Person in verschiedenen Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes<br />

Strafverfahren gesondert gezählt.<br />

Eine Straftat gilt in der Terminologie der Polizeilichen Kriminalstatistik als aufgeklärt,<br />

wenn nach dem polizeilichen Ermittlungseigebnis ein mindestens namentlich bekannter<br />

oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist. Tatverdächtig ist<br />

jeder, der auf Grund des polizeilichen Ermittlungseigebnisses zumindest hinreichend<br />

verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben.<br />

Die Berufung richtet sich gegen die tatsächliche, die Revision gegen die rechtliche<br />

Würdigung des Falles.<br />

Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, die kein Urteil<br />

ist.<br />

Als Bewährungsaufsichten werden in der Bewährungshilfestatistik Fälle gezählt, in<br />

denen zu Freiheits- oder lugendstrafe verurteilten Personen, deren (Rest-) Strafe<br />

aufgrund einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt wurde, ein<br />

hauptamtlicher Bewährungshelfer zugeordnet wurde. Dieser soll den Probanden in der<br />

Bewährungszeit betreuend zur Seite stehen und die Erfüllung möglicher Auflagen<br />

überwachen. Während Verurteilte zu jugendstrafe, deren (Rest-) Strafe zur Bewährung<br />

ausgesetzt wurde, generell einem Bewährungshelfer unterstellt werden, erfolgt dies<br />

nach allgemeinem Strafrecht nur, wenn dies angezeigt ist, um den Probanden vor<br />

weiteren Straftaten abzuhalten.<br />

Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) sieht das Strafgesetzbuch als Maßregel der<br />

Besserung und Sicherung vor, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Fahrzeugführerpflichten begangen<br />

wurde. Die Fahrerlaubnis kann auch entzogen bzw. die Erteilung einer (neuen)<br />

Fahrerlaubnis untersagt werden (Sperre), wenn die Person wegen Schuldunfähigkeit<br />

nicht verurteilt werden kann.<br />

Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat kann ein Fahrverbot für ein bis drei Monate<br />

erteilt werden, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs<br />

oder unter Verletzung von Fahrzeugführerpflichten begangen wurde. Bei<br />

bestimmten Verkehrsstraftaten ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn die<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt.<br />

Als Einsitzende in Justizvollzugsanstalten werden alle Gefangenen und Veiwahrten<br />

gezählt, die sich zu einem bestimmten Stichtag in einer Einrichtung des Justizvollzugs<br />

befinden. In der Justizvollzugsstatistik getrennt erfasst werden die Strafgefangenen<br />

(Vollzug von Freiheits- oder Jugendstrafe), die Sicherungsveiwahrten sowie die Einsitzenden<br />

in Untersuchungs- und Abschiebungshaft.<br />

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Zivil-, Familien- und Strafgerichte, deren<br />

erste Instanz die Amtsgerichte darstellen. Die übergeordneten Landgerichte bzw.<br />

Oberlandesgerichte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in erster<br />

Instanz urteilen. Ansonsten haben sie die Funktion der Rechtsmittelinstanz. Sie entscheiden<br />

über Berufungen/Beschwerden (Landgerichte) bzw. Berufungen/Beschwerden<br />

und Revisionen (Oberlandesgerichte).<br />

Revision: Siehe Berufung.<br />

Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe,<br />

Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht<br />

mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Maßnahmen im<br />

Sinne des Jugendgerichtsgesetzes sind Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln: sie können<br />

nebeneinander angeordnet werden. Verurteilt kann nur eine Person werden, die<br />

zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter war (§ 19 StGB).<br />

260 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2005</strong>

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