Ortsschelle201706X3
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AUS DEM GEMEINDERAT<br />
7<br />
Zu Tagesordnungspunkt 2<br />
Bebauungsplan „Talgraben“<br />
a.) Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss<br />
eines Kostenübernahmevertrags für den<br />
Bebauungsplan gem. § 11 BauGB<br />
b.) Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe<br />
des Planungsauftrages<br />
RM M. Uhink nahm wegen Befangenheit an der<br />
Beratung und der Beschlussfassung zu diesem<br />
Tagesordnungspunkt nicht teil.<br />
zu b.) Dieser Punkt wurde abgesetzt.<br />
zu a.) Die Fläche des Bebauungsplanes am Talgraben<br />
war von 68 ha auf 38 ha reduziert worden,<br />
weil zu dem Landschaftsschutzgebiet an der Selz<br />
ein Abstand von 500 m einzuhalten ist. Das bedeutet,<br />
dass insgesamt nur zwei oder drei Windkraftanlagen<br />
errichtet werden können. Die Kosten<br />
für den zu erstellenden Bebauungsplan haben<br />
die Investoren bzw. die Betreiber zu tragen. Auch<br />
wird die Gemeinde wegen eines eventuellen<br />
Rechtsstreites mit einer der nicht zum Zug gekommenen<br />
Firmen einen Kostenübernahmevertrag<br />
wegen Rechtsberatungskosten in Höhe von<br />
10.000 € abschließen.<br />
Grundsätzlich behält die Ortsgemeinde für das<br />
Verfahren die Planungshoheit.<br />
Schließlich verabschiedete der Rat mit sieben Ja-<br />
Stimmen und drei Nein-Stimmen den Kostenübernahmevertrag<br />
in Höhe von max. 10.000 €<br />
für Rechtsberatungskosten bezüglich des Bebauungsplanes<br />
“Am Talgraben”.<br />
Zu Tagesordnungspunkt 3<br />
Bebauungsplan „Am Matzenberg – 1. Änderung“<br />
(Anmerkung der Redaktion: Die in einem Bebauungsplan<br />
festgelegte GRZ = Grundflächenzahl<br />
gibt vor, bis zu welchem Anteil, z.B. 40%, eine<br />
Grundstücksfläche mit einem Wohngebäude bebaubar<br />
ist. Auch kleine Überschreitungen der<br />
GRZ sind demzufolge rechtswidrig.)<br />
a.) Beratung und Beschlussfassung über Aufstellung<br />
eines Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1<br />
BauGB<br />
Bei Grundstücken am Matzenberg wurde die<br />
GRZ, die dort 40% beträgt, überschritten. Durch<br />
die Änderung der Baunutzungsverordnung des<br />
Bebauungsplans wäre dann das Überschreiten<br />
der GRZ zulässig. Das ist damit zu begründen,<br />
weil bei relativ kleinen Grundstücken kein größeres<br />
Haus errichtet werden kann.<br />
Der Rat beschloss nach intensiver Debatte einstimmig,<br />
die Überschreitung der GRZ im betroffenen<br />
Baugebiet zuzulassen.<br />
b.) Verabschiedung des Vorentwurfes für das Verfahren<br />
nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB<br />
Sachbearbeiter Baro legte dem Rat den Planentwurf<br />
vor und erläuterte ihn. Dazu muss im weiteren<br />
Verfahren die Kreisverwaltung Stellung<br />
nehmen, wobei angedeutet wurde, dass Dr.<br />
Schmitt vom Bauamt dem zustimmen würde. RM<br />
A. Borlinghaus forderte dazu, dass der Ortsgemeinde<br />
durch diese Vorgehensweise keine Kosten<br />
Allen unseren Kunden<br />
wünschen wir<br />
ein frohes Weihnachtsfest<br />
und einen guten Start<br />
ins neue Jahr<br />
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