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AUS DEM GEMEINDERAT<br />

7<br />

Zu Tagesordnungspunkt 2<br />

Bebauungsplan „Talgraben“<br />

a.) Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss<br />

eines Kostenübernahmevertrags für den<br />

Bebauungsplan gem. § 11 BauGB<br />

b.) Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe<br />

des Planungsauftrages<br />

RM M. Uhink nahm wegen Befangenheit an der<br />

Beratung und der Beschlussfassung zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt nicht teil.<br />

zu b.) Dieser Punkt wurde abgesetzt.<br />

zu a.) Die Fläche des Bebauungsplanes am Talgraben<br />

war von 68 ha auf 38 ha reduziert worden,<br />

weil zu dem Landschaftsschutzgebiet an der Selz<br />

ein Abstand von 500 m einzuhalten ist. Das bedeutet,<br />

dass insgesamt nur zwei oder drei Windkraftanlagen<br />

errichtet werden können. Die Kosten<br />

für den zu erstellenden Bebauungsplan haben<br />

die Investoren bzw. die Betreiber zu tragen. Auch<br />

wird die Gemeinde wegen eines eventuellen<br />

Rechtsstreites mit einer der nicht zum Zug gekommenen<br />

Firmen einen Kostenübernahmevertrag<br />

wegen Rechtsberatungskosten in Höhe von<br />

10.000 € abschließen.<br />

Grundsätzlich behält die Ortsgemeinde für das<br />

Verfahren die Planungshoheit.<br />

Schließlich verabschiedete der Rat mit sieben Ja-<br />

Stimmen und drei Nein-Stimmen den Kostenübernahmevertrag<br />

in Höhe von max. 10.000 €<br />

für Rechtsberatungskosten bezüglich des Bebauungsplanes<br />

“Am Talgraben”.<br />

Zu Tagesordnungspunkt 3<br />

Bebauungsplan „Am Matzenberg – 1. Änderung“<br />

(Anmerkung der Redaktion: Die in einem Bebauungsplan<br />

festgelegte GRZ = Grundflächenzahl<br />

gibt vor, bis zu welchem Anteil, z.B. 40%, eine<br />

Grundstücksfläche mit einem Wohngebäude bebaubar<br />

ist. Auch kleine Überschreitungen der<br />

GRZ sind demzufolge rechtswidrig.)<br />

a.) Beratung und Beschlussfassung über Aufstellung<br />

eines Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1<br />

BauGB<br />

Bei Grundstücken am Matzenberg wurde die<br />

GRZ, die dort 40% beträgt, überschritten. Durch<br />

die Änderung der Baunutzungsverordnung des<br />

Bebauungsplans wäre dann das Überschreiten<br />

der GRZ zulässig. Das ist damit zu begründen,<br />

weil bei relativ kleinen Grundstücken kein größeres<br />

Haus errichtet werden kann.<br />

Der Rat beschloss nach intensiver Debatte einstimmig,<br />

die Überschreitung der GRZ im betroffenen<br />

Baugebiet zuzulassen.<br />

b.) Verabschiedung des Vorentwurfes für das Verfahren<br />

nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB<br />

Sachbearbeiter Baro legte dem Rat den Planentwurf<br />

vor und erläuterte ihn. Dazu muss im weiteren<br />

Verfahren die Kreisverwaltung Stellung<br />

nehmen, wobei angedeutet wurde, dass Dr.<br />

Schmitt vom Bauamt dem zustimmen würde. RM<br />

A. Borlinghaus forderte dazu, dass der Ortsgemeinde<br />

durch diese Vorgehensweise keine Kosten<br />

Allen unseren Kunden<br />

wünschen wir<br />

ein frohes Weihnachtsfest<br />

und einen guten Start<br />

ins neue Jahr<br />

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