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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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tionsprüfung durch zuverlässige Dritte von<br />

der Anwendung der Vorschrift ausgenommen,<br />

sofern die Anforderungen der Ziffer 10<br />

der Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen<br />

der Kreditinstitute zur Bekämpfung<br />

und Verhinderung der Geldwäsche vom<br />

30. März 1998 eingehalten werden. Dies ergibt<br />

sich neben der anlässlich der Anhörung<br />

getroffenen Vereinbarung nunmehr auch<br />

aus dem Rundschreiben des BAKred selbst.<br />

Die den unter Punkt VI des Rundschreibens<br />

verankerten Sonderfällen und Erleichterungen<br />

zugeordnete Ziffer 51 normiert, dass die<br />

Anforderungen im speziellen Fall der Legitimationsprüfung<br />

durch so genannte zuverlässige<br />

Dritte im Sinne der Ziffer 10 der Geldwäsche-Verlautbarung<br />

unberührt bleiben. Dies<br />

bedeutet, dass die Legitimationsprüfung<br />

amtsseitig ausdrücklich als Sonderfall angesehen<br />

wird und demzufolge die Vorgaben<br />

des Rundschreibens unbeachtlich sind,<br />

wenn Ziffer 51 des Outsourcing-Rundschreibens<br />

in Verbindung mit der Ziffer 10 der Geldwäscheverlautbarung<br />

eingehalten werden.<br />

Evidenzregister Outsourcing und standardisierte<br />

Vertragsklauseln<br />

Das endgültige Outsourcing-Rundschreiben<br />

des BAKred enthält im Gegensatz zum ersten<br />

Entwurf keine präzise Festlegung und<br />

Katalogisierung praxisrelevanter Einzelfälle.<br />

Vor dem Hintergrund der Komplexität der<br />

Materie und der Vielfalt der Auslagerungssachverhalte<br />

ist dies ambivalent zu betrachten:<br />

Einerseits verbleibt damit ein einzelfallbezogener<br />

Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum,<br />

der allerdings zugunsten<br />

und zulasten des auslagernden Instituts ausgelegt<br />

werden kann. Andererseits ergibt<br />

sich aufgrund der Generalklauselartigkeit<br />

der Vorschriften und wegen des Fehlens<br />

24<br />

einer einheitlichen und langfristig vorhersehbaren<br />

Verwaltungspraxis des BAKred<br />

eine erhebliche Rechtsunsicherheit sowohl<br />

in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen<br />

als auch auf den zukünftig zu erwartenden<br />

Überwachungsaufwand bei Auslagerungsfunktionen.<br />

Um diese Rechtsunsicherheit<br />

für die Mitgliedsinstitute des Verbandes<br />

zu verringern, wird derzeit ein so genanntes<br />

»Evidenzregister Outsourcing« erstellt, das<br />

unter anderem eine Katalogisierung der Verwaltungspraxis<br />

des BAKred zu praxisrelevanten<br />

Einzelfällen enthalten wird.<br />

Darüber hinaus ist es unabdingbar, die Auslagerungsmaßnahmen<br />

auf eine sichere<br />

rechtliche Grundlage zu stellen. Die Vielzahl<br />

von zu regelnden Vertragspunkten ist bei der<br />

Anzahl und der Unterschiedlichkeit der Anwendungsfelder<br />

sehr hoch. Auftraggeber<br />

und Auftragnehmer sehen sich hier oft überfordert.<br />

Aus diesem Grunde hat der Bankenfachverband<br />

eine Arbeitsgruppe »Vertragsklauseln<br />

Outsourcing« einberufen, die standardisierte<br />

Vertragsklauseln für zulässige<br />

Auslagerungen entwickelt. In der Folge<br />

sollen diese Muster-Vertragsklauseln im<br />

Rahmen einer Verbandsempfehlung den<br />

Mitgliedsinstituten zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Credit-Scoring durch novelliertes Bundesdatenschutzgesetz<br />

nicht beeinträchtigt<br />

Der Berichtszeitraum ist gekennzeichnet<br />

durch umfassende Änderungen im Bereich<br />

des Datenschutzrechts. Am 23.05.<strong>2001</strong> trat<br />

die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) in Kraft, mit dem die<br />

EU-Datenschutz-Richtlinie mit erheblicher<br />

Verspätung in deutsches Recht umgesetzt<br />

worden ist.

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