Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
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tionsprüfung durch zuverlässige Dritte von<br />
der Anwendung der Vorschrift ausgenommen,<br />
sofern die Anforderungen der Ziffer 10<br />
der Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen<br />
der Kreditinstitute zur Bekämpfung<br />
und Verhinderung der Geldwäsche vom<br />
30. März 1998 eingehalten werden. Dies ergibt<br />
sich neben der anlässlich der Anhörung<br />
getroffenen Vereinbarung nunmehr auch<br />
aus dem Rundschreiben des BAKred selbst.<br />
Die den unter Punkt VI des Rundschreibens<br />
verankerten Sonderfällen und Erleichterungen<br />
zugeordnete Ziffer 51 normiert, dass die<br />
Anforderungen im speziellen Fall der Legitimationsprüfung<br />
durch so genannte zuverlässige<br />
Dritte im Sinne der Ziffer 10 der Geldwäsche-Verlautbarung<br />
unberührt bleiben. Dies<br />
bedeutet, dass die Legitimationsprüfung<br />
amtsseitig ausdrücklich als Sonderfall angesehen<br />
wird und demzufolge die Vorgaben<br />
des Rundschreibens unbeachtlich sind,<br />
wenn Ziffer 51 des Outsourcing-Rundschreibens<br />
in Verbindung mit der Ziffer 10 der Geldwäscheverlautbarung<br />
eingehalten werden.<br />
Evidenzregister Outsourcing und standardisierte<br />
Vertragsklauseln<br />
Das endgültige Outsourcing-Rundschreiben<br />
des BAKred enthält im Gegensatz zum ersten<br />
Entwurf keine präzise Festlegung und<br />
Katalogisierung praxisrelevanter Einzelfälle.<br />
Vor dem Hintergrund der Komplexität der<br />
Materie und der Vielfalt der Auslagerungssachverhalte<br />
ist dies ambivalent zu betrachten:<br />
Einerseits verbleibt damit ein einzelfallbezogener<br />
Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum,<br />
der allerdings zugunsten<br />
und zulasten des auslagernden Instituts ausgelegt<br />
werden kann. Andererseits ergibt<br />
sich aufgrund der Generalklauselartigkeit<br />
der Vorschriften und wegen des Fehlens<br />
24<br />
einer einheitlichen und langfristig vorhersehbaren<br />
Verwaltungspraxis des BAKred<br />
eine erhebliche Rechtsunsicherheit sowohl<br />
in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen<br />
als auch auf den zukünftig zu erwartenden<br />
Überwachungsaufwand bei Auslagerungsfunktionen.<br />
Um diese Rechtsunsicherheit<br />
für die Mitgliedsinstitute des Verbandes<br />
zu verringern, wird derzeit ein so genanntes<br />
»Evidenzregister Outsourcing« erstellt, das<br />
unter anderem eine Katalogisierung der Verwaltungspraxis<br />
des BAKred zu praxisrelevanten<br />
Einzelfällen enthalten wird.<br />
Darüber hinaus ist es unabdingbar, die Auslagerungsmaßnahmen<br />
auf eine sichere<br />
rechtliche Grundlage zu stellen. Die Vielzahl<br />
von zu regelnden Vertragspunkten ist bei der<br />
Anzahl und der Unterschiedlichkeit der Anwendungsfelder<br />
sehr hoch. Auftraggeber<br />
und Auftragnehmer sehen sich hier oft überfordert.<br />
Aus diesem Grunde hat der Bankenfachverband<br />
eine Arbeitsgruppe »Vertragsklauseln<br />
Outsourcing« einberufen, die standardisierte<br />
Vertragsklauseln für zulässige<br />
Auslagerungen entwickelt. In der Folge<br />
sollen diese Muster-Vertragsklauseln im<br />
Rahmen einer Verbandsempfehlung den<br />
Mitgliedsinstituten zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Credit-Scoring durch novelliertes Bundesdatenschutzgesetz<br />
nicht beeinträchtigt<br />
Der Berichtszeitraum ist gekennzeichnet<br />
durch umfassende Änderungen im Bereich<br />
des Datenschutzrechts. Am 23.05.<strong>2001</strong> trat<br />
die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) in Kraft, mit dem die<br />
EU-Datenschutz-Richtlinie mit erheblicher<br />
Verspätung in deutsches Recht umgesetzt<br />
worden ist.