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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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Dessen Aufgabe ist es, für die Beachtung<br />

des BDSG sowie anderer Vorschriften des<br />

Datenschutzes im Unternehmen Sorge zu<br />

tragen. Hierzu hat er für den Vollzug des<br />

BDSG betriebsinterne Verfahren, Anweisungen<br />

und Richtlinien zu erarbeiten und deren<br />

Einhaltung zu kontrollieren. Überdies hat er<br />

bestimmte Informationsrechte und Berichtspflichten.<br />

Dahinter, so Eul, steht ein allgemeiner<br />

organisationswissenschaftlicher Gedanke:<br />

Interessen – hier der Datenschutz –<br />

werden gestärkt, wenn ihre Durchsetzung<br />

ausdrücklich einem Beauftragten übertragen<br />

und damit institutionalisiert wird. Sie<br />

sind dann nicht mehr Einzelinteressen unter<br />

vielen, sondern hervorgehobene Interessen,<br />

deren Durchsetzung institutionell abgesichert<br />

ist.<br />

Ferner befasste sich der Referent mit der<br />

Problematik der mobilen Speichermedien,<br />

insbesondere mit dem Einsatz von Chipkarten.<br />

Insoweit normiert das neue BDSG erstmals<br />

Vorgaben für diese Speicher- und Verarbeitungsmedien,<br />

was im Hinblick auf das<br />

informationelle Selbstbestimmungsrecht des<br />

Betroffenen Transparenz schaffen soll. Sowohl<br />

der ausgebenden Stelle als auch Stellen,<br />

die auf das Medium Verarbeitungsverfahren<br />

aufbringen, werden bestimmte Unterrichtungspflichten<br />

auferlegt.<br />

Abschließend zog Eul das Fazit, dass ernst<br />

genommener Datenschutz die Basis jeder<br />

effizienten Unternehmenstätigkeit ist. Die<br />

Selbstverpflichtung zu einem seriösen, achtsamen<br />

Umgang mit Daten gibt allen Beteiligten<br />

die notwendige Sicherheit und weist den<br />

Weg zu neuen Kunden und damit zusätzlichen<br />

Umsatzpotenzialen.<br />

28<br />

Schuldrechtsmodernisierung –<br />

Verbraucherkreditverträge auf elektronischem<br />

Weg ermöglichen<br />

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts<br />

ist am 01. Januar <strong>2002</strong> in Kraft getreten<br />

und hat zu wesentlichen Änderungen des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs geführt. Das Gesetz<br />

dient insbesondere der Umsetzung von<br />

drei Europäischen Richtlinien und sieht eine<br />

praxisnahe Anpassung des Schuldrechts sowie<br />

die Integration zahlreicher Sondergesetze<br />

(z. B. Verbraucherkreditgesetz, AGB-Gesetz,<br />

Haustürwiderrufgesetz) in das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch vor.<br />

Bereits im Januar <strong>2001</strong> hat der Bankenfachverband<br />

eine Stellungnahme zu dem damaligen<br />

Gesetzentwurf abgegeben, in der der<br />

umfassende Reformansatz des Gesetzgebers<br />

grundsätzlich als mittel- und langfristig<br />

erstrebenswertes Ziel begrüßt und die Modernisierung<br />

des Schuldrechts als Möglichkeit<br />

angesehen wurde, praktiziertes und kodifiziertes<br />

Recht wieder in Einklang miteinander<br />

zu bringen. Insbesondere die Integration<br />

des Verbraucherkreditgesetzes in das<br />

Bürgerliche Gesetzbuch wurde vom Verband<br />

als unbedenklich eingestuft. In diesem<br />

Zusammenhang hat der Bankenfachverband<br />

den deutschen Gesetzgeber nochmals aufgefordert,<br />

sich auf europäischer Ebene dafür<br />

einzusetzen, dass der Abschluss von Verbraucherkreditverträgen<br />

auf elektronischem<br />

Wege ermöglicht wird.<br />

Neben der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

eingeführten Verpflichtung<br />

des Verbrauchers, nach erfolgtem Widerruf<br />

Wertersatz für die nach Ingebrauchnahme<br />

der verkauften Sache entstandene Verschlechterung<br />

zu leisten (§ 357 Abs. 3 BGB)<br />

wird die Korrektur des missglückten § 284

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