Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
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Dessen Aufgabe ist es, für die Beachtung<br />
des BDSG sowie anderer Vorschriften des<br />
Datenschutzes im Unternehmen Sorge zu<br />
tragen. Hierzu hat er für den Vollzug des<br />
BDSG betriebsinterne Verfahren, Anweisungen<br />
und Richtlinien zu erarbeiten und deren<br />
Einhaltung zu kontrollieren. Überdies hat er<br />
bestimmte Informationsrechte und Berichtspflichten.<br />
Dahinter, so Eul, steht ein allgemeiner<br />
organisationswissenschaftlicher Gedanke:<br />
Interessen – hier der Datenschutz –<br />
werden gestärkt, wenn ihre Durchsetzung<br />
ausdrücklich einem Beauftragten übertragen<br />
und damit institutionalisiert wird. Sie<br />
sind dann nicht mehr Einzelinteressen unter<br />
vielen, sondern hervorgehobene Interessen,<br />
deren Durchsetzung institutionell abgesichert<br />
ist.<br />
Ferner befasste sich der Referent mit der<br />
Problematik der mobilen Speichermedien,<br />
insbesondere mit dem Einsatz von Chipkarten.<br />
Insoweit normiert das neue BDSG erstmals<br />
Vorgaben für diese Speicher- und Verarbeitungsmedien,<br />
was im Hinblick auf das<br />
informationelle Selbstbestimmungsrecht des<br />
Betroffenen Transparenz schaffen soll. Sowohl<br />
der ausgebenden Stelle als auch Stellen,<br />
die auf das Medium Verarbeitungsverfahren<br />
aufbringen, werden bestimmte Unterrichtungspflichten<br />
auferlegt.<br />
Abschließend zog Eul das Fazit, dass ernst<br />
genommener Datenschutz die Basis jeder<br />
effizienten Unternehmenstätigkeit ist. Die<br />
Selbstverpflichtung zu einem seriösen, achtsamen<br />
Umgang mit Daten gibt allen Beteiligten<br />
die notwendige Sicherheit und weist den<br />
Weg zu neuen Kunden und damit zusätzlichen<br />
Umsatzpotenzialen.<br />
28<br />
Schuldrechtsmodernisierung –<br />
Verbraucherkreditverträge auf elektronischem<br />
Weg ermöglichen<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts<br />
ist am 01. Januar <strong>2002</strong> in Kraft getreten<br />
und hat zu wesentlichen Änderungen des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs geführt. Das Gesetz<br />
dient insbesondere der Umsetzung von<br />
drei Europäischen Richtlinien und sieht eine<br />
praxisnahe Anpassung des Schuldrechts sowie<br />
die Integration zahlreicher Sondergesetze<br />
(z. B. Verbraucherkreditgesetz, AGB-Gesetz,<br />
Haustürwiderrufgesetz) in das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch vor.<br />
Bereits im Januar <strong>2001</strong> hat der Bankenfachverband<br />
eine Stellungnahme zu dem damaligen<br />
Gesetzentwurf abgegeben, in der der<br />
umfassende Reformansatz des Gesetzgebers<br />
grundsätzlich als mittel- und langfristig<br />
erstrebenswertes Ziel begrüßt und die Modernisierung<br />
des Schuldrechts als Möglichkeit<br />
angesehen wurde, praktiziertes und kodifiziertes<br />
Recht wieder in Einklang miteinander<br />
zu bringen. Insbesondere die Integration<br />
des Verbraucherkreditgesetzes in das<br />
Bürgerliche Gesetzbuch wurde vom Verband<br />
als unbedenklich eingestuft. In diesem<br />
Zusammenhang hat der Bankenfachverband<br />
den deutschen Gesetzgeber nochmals aufgefordert,<br />
sich auf europäischer Ebene dafür<br />
einzusetzen, dass der Abschluss von Verbraucherkreditverträgen<br />
auf elektronischem<br />
Wege ermöglicht wird.<br />
Neben der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />
eingeführten Verpflichtung<br />
des Verbrauchers, nach erfolgtem Widerruf<br />
Wertersatz für die nach Ingebrauchnahme<br />
der verkauften Sache entstandene Verschlechterung<br />
zu leisten (§ 357 Abs. 3 BGB)<br />
wird die Korrektur des missglückten § 284