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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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Abs. 3 BGB, der wegen seiner Formulierung<br />

bei Geldforderungen den Eintritt des Verzugs<br />

vor Ablauf von 30 Tagen verhinderte, als positiv<br />

bewertet.<br />

Wegen der übrigen Auswirkungen des<br />

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf<br />

das Kreditwesen hat der Bankenfachverband<br />

frühzeitig eine Arbeitsgruppe einberufen,<br />

über deren Ergebnisse sowie darüber<br />

hinausgehende Hinweise die Mitglieder des<br />

Verbandes bereits im November <strong>2001</strong> in<br />

einem umfassenden Vermerk informiert<br />

wurden.<br />

Rechtssicherheit im Electronic-Commerce?<br />

Im August <strong>2001</strong> ist das Gesetz zur Anpassung<br />

der Formvorschriften des Privatrechts und<br />

anderer Vorschriften an den modernen<br />

Rechtsgeschäftsverkehr in Kraft getreten.<br />

Das Formvorschriftengesetz dient der Umsetzung<br />

der EU-Signatur-Richtlinie in nationales<br />

Recht und führt in den Allgemeinen Teil<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches zwei neue<br />

Formvorschriften ein. Zum einen wird die<br />

»Textform« als eine neue Form rechtsgeschäftlichen<br />

Handelns in das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch eingestellt, die den Rechtsgedanken<br />

der unterschriftslosen Erklärung aus<br />

bislang verstreuten Einzelvorschriften zusammenfasst.<br />

Zum anderen wird als Option<br />

zur Schriftform eine »elektronische Form«<br />

ermöglicht, die als Ersatz für die eigenhändige<br />

Unterschrift die elektronische Signierung<br />

des Dokuments erfordert. Dazu wird das<br />

Dokument mit einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur nach dem Signaturgesetz<br />

versehen. Mithin können bisher formbedürftige<br />

Rechtsgeschäfte auch auf elektronischem<br />

Wege geschlossen werden. Allerdings<br />

ist die elektronische Form unter an-<br />

29<br />

derem für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen<br />

ausgeschlossen. Nach der<br />

Begründung des Gesetzentwurfs ist dieser<br />

Ausschluss erforderlich, um das Schriftlichkeitserfordernis,<br />

das auf Artikel 4 Abs.1 der<br />

EU-Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeht,<br />

richtlinienkonform einzuhalten. Diesbezüglich<br />

ist jedoch fraglich, ob die Verbraucherkreditrichtlinie<br />

in ihrem bisherigen<br />

Wortlaut unter Einbeziehung der englischen<br />

und der französischen Fassung der elektronischen<br />

Form zwingend entgegensteht. Der<br />

Bankenfachverband setzt sich daher bei der<br />

zurzeit stattfindenden Novellierung der Verbraucherkreditrichtlinie<br />

auf nationaler und<br />

auf europäischer Ebene dafür ein, die Verbraucherkreditrichtlinie<br />

entsprechend zu<br />

ändern und auf das angesichts des Einsatzes<br />

moderner Kommunikationsmedien<br />

für Kreditverträge nicht mehr zeitgemäße<br />

Schriftformerfordernis zu verzichten.<br />

Im Übrigen fehlt im Formvorschriftengesetz<br />

eine verlässliche Zurechnungsregelung, die<br />

sachgerecht normiert, wer das Risiko eines<br />

nicht erkennbaren Missbrauchs elektronischer<br />

Signaturen zu tragen hat. Zwar kann<br />

der Empfänger einer Willenserklärung künftig<br />

auf die Authentizität und Integrität elektronisch<br />

signierter Erklärungen vertrauen. Es<br />

muss aber gesetzlich auch klargestellt werden,<br />

dass die Urheberschaft solcher Erklärungen<br />

nicht bestritten werden kann.<br />

Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem<br />

in die Zivilprozessordnung aufgenommenen<br />

»Beweis des ersten Anscheins«, dass die<br />

mit einer elektronischen Signatur unterzeichnete<br />

Willenserklärung tatsächlich von<br />

der Person entäußert wurde, der die elektronische<br />

Signatur von einer Zertifizierungsstelle<br />

zugeteilt wurde, bislang nicht geschlossen.<br />

Wenn der Signaturschlüssel-<br />

Inhaber einwendet, er habe die mit seiner

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