Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
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Abs. 3 BGB, der wegen seiner Formulierung<br />
bei Geldforderungen den Eintritt des Verzugs<br />
vor Ablauf von 30 Tagen verhinderte, als positiv<br />
bewertet.<br />
Wegen der übrigen Auswirkungen des<br />
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf<br />
das Kreditwesen hat der Bankenfachverband<br />
frühzeitig eine Arbeitsgruppe einberufen,<br />
über deren Ergebnisse sowie darüber<br />
hinausgehende Hinweise die Mitglieder des<br />
Verbandes bereits im November <strong>2001</strong> in<br />
einem umfassenden Vermerk informiert<br />
wurden.<br />
Rechtssicherheit im Electronic-Commerce?<br />
Im August <strong>2001</strong> ist das Gesetz zur Anpassung<br />
der Formvorschriften des Privatrechts und<br />
anderer Vorschriften an den modernen<br />
Rechtsgeschäftsverkehr in Kraft getreten.<br />
Das Formvorschriftengesetz dient der Umsetzung<br />
der EU-Signatur-Richtlinie in nationales<br />
Recht und führt in den Allgemeinen Teil<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches zwei neue<br />
Formvorschriften ein. Zum einen wird die<br />
»Textform« als eine neue Form rechtsgeschäftlichen<br />
Handelns in das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch eingestellt, die den Rechtsgedanken<br />
der unterschriftslosen Erklärung aus<br />
bislang verstreuten Einzelvorschriften zusammenfasst.<br />
Zum anderen wird als Option<br />
zur Schriftform eine »elektronische Form«<br />
ermöglicht, die als Ersatz für die eigenhändige<br />
Unterschrift die elektronische Signierung<br />
des Dokuments erfordert. Dazu wird das<br />
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen<br />
Signatur nach dem Signaturgesetz<br />
versehen. Mithin können bisher formbedürftige<br />
Rechtsgeschäfte auch auf elektronischem<br />
Wege geschlossen werden. Allerdings<br />
ist die elektronische Form unter an-<br />
29<br />
derem für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen<br />
ausgeschlossen. Nach der<br />
Begründung des Gesetzentwurfs ist dieser<br />
Ausschluss erforderlich, um das Schriftlichkeitserfordernis,<br />
das auf Artikel 4 Abs.1 der<br />
EU-Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeht,<br />
richtlinienkonform einzuhalten. Diesbezüglich<br />
ist jedoch fraglich, ob die Verbraucherkreditrichtlinie<br />
in ihrem bisherigen<br />
Wortlaut unter Einbeziehung der englischen<br />
und der französischen Fassung der elektronischen<br />
Form zwingend entgegensteht. Der<br />
Bankenfachverband setzt sich daher bei der<br />
zurzeit stattfindenden Novellierung der Verbraucherkreditrichtlinie<br />
auf nationaler und<br />
auf europäischer Ebene dafür ein, die Verbraucherkreditrichtlinie<br />
entsprechend zu<br />
ändern und auf das angesichts des Einsatzes<br />
moderner Kommunikationsmedien<br />
für Kreditverträge nicht mehr zeitgemäße<br />
Schriftformerfordernis zu verzichten.<br />
Im Übrigen fehlt im Formvorschriftengesetz<br />
eine verlässliche Zurechnungsregelung, die<br />
sachgerecht normiert, wer das Risiko eines<br />
nicht erkennbaren Missbrauchs elektronischer<br />
Signaturen zu tragen hat. Zwar kann<br />
der Empfänger einer Willenserklärung künftig<br />
auf die Authentizität und Integrität elektronisch<br />
signierter Erklärungen vertrauen. Es<br />
muss aber gesetzlich auch klargestellt werden,<br />
dass die Urheberschaft solcher Erklärungen<br />
nicht bestritten werden kann.<br />
Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem<br />
in die Zivilprozessordnung aufgenommenen<br />
»Beweis des ersten Anscheins«, dass die<br />
mit einer elektronischen Signatur unterzeichnete<br />
Willenserklärung tatsächlich von<br />
der Person entäußert wurde, der die elektronische<br />
Signatur von einer Zertifizierungsstelle<br />
zugeteilt wurde, bislang nicht geschlossen.<br />
Wenn der Signaturschlüssel-<br />
Inhaber einwendet, er habe die mit seiner