Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
nes Kontos auf eine »auf Dauer angelegte<br />
Geschäftsbeziehung« erweitert und in das<br />
GwG eingefügt werden. Darin sieht der Bankenfachverband<br />
die Gefahr, dass die bisher<br />
zu Recht vom Bundesaufsichtsamt für das<br />
Kreditwesen (BAKred) zugelassenen Ausnahmen<br />
von der Legitimationspflicht, insbesondere<br />
bei der Absatzfinanzierung und im<br />
Kreditkartengeschäft, ihre Wirkung verlieren.<br />
Den Ausnahmen kommt höchstens der<br />
Charakter von Verwaltungsvorschriften zu,<br />
die im Rang unter dem Gesetz stehen und<br />
durch eine Neuformulierung möglicherweise<br />
verdrängt werden. Eine doppelte Normierung<br />
der Legitimationspflicht in der AO und<br />
im GwG könnte somit eine Überschneidung<br />
der Zuständigkeiten für die Zulassung von<br />
Ausnahmen zur Folge haben (Bundesministerium<br />
des Innern bzw. Bundesministerium<br />
für Finanzen) und zur Unwirksamkeit der<br />
bestehenden Rechtslage führen.<br />
Der Bankenfachverband hat daher in seiner<br />
Stellungnahme gefordert, dass bei einer Einführung<br />
der Legitimationspflicht in das GwG<br />
ein Ausnahmenkatalog geschaffen wird, der<br />
die bisherigen Abweichungen von der Legitimationspflicht<br />
gesetzlich verankert. Außerdem<br />
wurde angeregt, in einen solchen Katalog<br />
auch Darlehensverträge aufzunehmen,<br />
die nicht in einem laufenden Konto geführt<br />
werden und bei denen der Darlehensbetrag<br />
in einer einmaligen Summe ausgezahlt und<br />
anschließend durch Ratenzahlungen von<br />
einem bereits legitimierten Giro-Konto des<br />
Darlehensnehmers getilgt wird. In diesem<br />
Fall ist eine Geldwäschegefahr nicht ersichtlich.<br />
32<br />
Gesetzliche Verpflichtung zur Einführung<br />
von Research-Systemen<br />
Bereits aus der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes<br />
für das Kreditwesen über<br />
Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung<br />
und Verhinderung der Geldwäsche<br />
vom 30. März 1998 wird vom BAKred die<br />
Pflicht abgeleitet, so genannte Research-<br />
Systeme einzuführen. Mit derartigen elektronischen<br />
Systemen sollen Kundenkonten<br />
regelmäßig »gerastert« werden, um auffällige<br />
Kontobewegungen und Zahlungsweisen<br />
aufzudecken. Diese Pflicht soll durch den<br />
vorliegenden Entwurf in § 14 Abs.2 Nr.2 GwG<br />
gesetzlich verankert werden.<br />
Der Bankenfachverband lehnt die Einführung<br />
von Research-Systemen nicht ab,<br />
soweit sichergestellt ist, dass damit keine<br />
umfassende Kontrolle des finanziellen Verhaltens<br />
aller Bürger, sondern nur eine gezielte<br />
Filterung geldwäscheverdächtiger Konten<br />
und Transaktionen erfolgt. In diesem<br />
Sinne hat der Verband bereits im Jahre 1998<br />
ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet.<br />
Nach dem vorliegenden Entwurf soll § 14<br />
Abs. 2 Nr. 2 GwG aber so formuliert werden,<br />
dass Banken »angemessene, geschäftsund<br />
kundenbezogene Sicherungssysteme«<br />
entwickeln müssen. Hierbei wird weder auf<br />
einen konkreten Verdacht Bezug genommen<br />
noch nach Art und Weise des Systems oder<br />
nach Größe, Organisation und Gefährdungssituation<br />
des einzelnen Kreditinstituts differenziert.<br />
Insbesondere für Institute, die ausschließlich<br />
im Kreditgeschäft tätig sind und<br />
keine allgemeinen Zahlungsverkehrsdienstleistungen<br />
anbieten, sollte aber klargestellt<br />
werden, dass sie mangels geldwäscherelevanter<br />
Gefährdungssituation nicht zur Einführung<br />
von Research-Systemen verpflichtet<br />
sind.