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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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nes Kontos auf eine »auf Dauer angelegte<br />

Geschäftsbeziehung« erweitert und in das<br />

GwG eingefügt werden. Darin sieht der Bankenfachverband<br />

die Gefahr, dass die bisher<br />

zu Recht vom Bundesaufsichtsamt für das<br />

Kreditwesen (BAKred) zugelassenen Ausnahmen<br />

von der Legitimationspflicht, insbesondere<br />

bei der Absatzfinanzierung und im<br />

Kreditkartengeschäft, ihre Wirkung verlieren.<br />

Den Ausnahmen kommt höchstens der<br />

Charakter von Verwaltungsvorschriften zu,<br />

die im Rang unter dem Gesetz stehen und<br />

durch eine Neuformulierung möglicherweise<br />

verdrängt werden. Eine doppelte Normierung<br />

der Legitimationspflicht in der AO und<br />

im GwG könnte somit eine Überschneidung<br />

der Zuständigkeiten für die Zulassung von<br />

Ausnahmen zur Folge haben (Bundesministerium<br />

des Innern bzw. Bundesministerium<br />

für Finanzen) und zur Unwirksamkeit der<br />

bestehenden Rechtslage führen.<br />

Der Bankenfachverband hat daher in seiner<br />

Stellungnahme gefordert, dass bei einer Einführung<br />

der Legitimationspflicht in das GwG<br />

ein Ausnahmenkatalog geschaffen wird, der<br />

die bisherigen Abweichungen von der Legitimationspflicht<br />

gesetzlich verankert. Außerdem<br />

wurde angeregt, in einen solchen Katalog<br />

auch Darlehensverträge aufzunehmen,<br />

die nicht in einem laufenden Konto geführt<br />

werden und bei denen der Darlehensbetrag<br />

in einer einmaligen Summe ausgezahlt und<br />

anschließend durch Ratenzahlungen von<br />

einem bereits legitimierten Giro-Konto des<br />

Darlehensnehmers getilgt wird. In diesem<br />

Fall ist eine Geldwäschegefahr nicht ersichtlich.<br />

32<br />

Gesetzliche Verpflichtung zur Einführung<br />

von Research-Systemen<br />

Bereits aus der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes<br />

für das Kreditwesen über<br />

Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung<br />

und Verhinderung der Geldwäsche<br />

vom 30. März 1998 wird vom BAKred die<br />

Pflicht abgeleitet, so genannte Research-<br />

Systeme einzuführen. Mit derartigen elektronischen<br />

Systemen sollen Kundenkonten<br />

regelmäßig »gerastert« werden, um auffällige<br />

Kontobewegungen und Zahlungsweisen<br />

aufzudecken. Diese Pflicht soll durch den<br />

vorliegenden Entwurf in § 14 Abs.2 Nr.2 GwG<br />

gesetzlich verankert werden.<br />

Der Bankenfachverband lehnt die Einführung<br />

von Research-Systemen nicht ab,<br />

soweit sichergestellt ist, dass damit keine<br />

umfassende Kontrolle des finanziellen Verhaltens<br />

aller Bürger, sondern nur eine gezielte<br />

Filterung geldwäscheverdächtiger Konten<br />

und Transaktionen erfolgt. In diesem<br />

Sinne hat der Verband bereits im Jahre 1998<br />

ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet.<br />

Nach dem vorliegenden Entwurf soll § 14<br />

Abs. 2 Nr. 2 GwG aber so formuliert werden,<br />

dass Banken »angemessene, geschäftsund<br />

kundenbezogene Sicherungssysteme«<br />

entwickeln müssen. Hierbei wird weder auf<br />

einen konkreten Verdacht Bezug genommen<br />

noch nach Art und Weise des Systems oder<br />

nach Größe, Organisation und Gefährdungssituation<br />

des einzelnen Kreditinstituts differenziert.<br />

Insbesondere für Institute, die ausschließlich<br />

im Kreditgeschäft tätig sind und<br />

keine allgemeinen Zahlungsverkehrsdienstleistungen<br />

anbieten, sollte aber klargestellt<br />

werden, dass sie mangels geldwäscherelevanter<br />

Gefährdungssituation nicht zur Einführung<br />

von Research-Systemen verpflichtet<br />

sind.

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