Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
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Die Schaffung und Umsetzung eines solchen<br />
Datenschutzkonzepts erfordert ein hohes<br />
Maß an Koordination und Kooperation.<br />
Wenn es aber gelingt, durch Transparenz<br />
und Information die Skepsis der Konsumenten<br />
abzubauen, verschafft dies einen unbestreitbaren<br />
Wettbewerbsvorteil gegenüber<br />
Konkurrenten und ermöglicht letztlich den<br />
Erfolg der eigenen Produkte und Dienstleistungen<br />
am Markt.<br />
Datenschutz bei Outsourcing und Fusionen<br />
Die Thematik des Datenschutzes bei Outsourcing<br />
und Fusionen beleuchtete Rechtsanwalt<br />
Dr. Markus Deutsch aus der Rechtsanwaltskanzlei<br />
Gleiss & Partner, Frankfurt<br />
am Main.<br />
Laut Deutsch ist die Auslagerung von Bankdienstleistungen<br />
datenschutzrechtlich lösbar.<br />
Die Auslagerung ist in den meisten<br />
Fällen, so die Auffassung des Referenten,<br />
bereits über die für die Auftragsdatenverarbeitung<br />
einschlägige Vorschrift des § 11<br />
BDSG privilegiert. Die Konstruktion eines<br />
grundsätzlichen Verarbeitungsverbots personenbezogener<br />
Daten führt dazu, dass die<br />
ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten<br />
Belange des auslagernden Unternehmens<br />
aus dem Blick zu geraten drohen. Dieses<br />
Gewicht der Belange des auslagernden<br />
Unternehmens wird in der Diskussion um die<br />
Zulässigkeit einer Auslagerung oft übersehen.<br />
Tatsächlich lässt sich ein Verbot der<br />
Auslagerung für den Regelfall verfassungsrechtlich<br />
nicht aufrechterhalten. Eine sachgerechte<br />
Interpretation der einschlägigen<br />
Bestimmungen ist, so Deutsch, zwingend<br />
erforderlich.<br />
Nach Auffassung des Referenten steht das<br />
Datenschutzrecht auch der Unternehmens-<br />
27<br />
fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />
nicht entgegen, denn der Übergang der<br />
Daten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />
stellt keine Datenübermittlung dar. Schwieriger<br />
gestaltet sich die Lage jedoch im Vorfeld<br />
der Fusion. In der Due Diligence wird eine<br />
Übermittlung personenbezogener Daten der<br />
Bankkunden an den Erwerbsinteressenten<br />
regelmäßig nicht in Betracht kommen. Anders<br />
ist es dagegen für den Zeitraum zwischen<br />
der Fusionsentscheidung der zuständigen<br />
Gremien und dem Vollzug der Fusion,<br />
also dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge.<br />
Hier dürfte, so der Referent, die Datenübermittlung<br />
zulässig sein, da entgegenstehende<br />
schutzwürdige Belange des Kunden<br />
nicht erkennbar sind und dessen Interesse<br />
auf die problemlose Fortsetzung seiner Vertragsbeziehung<br />
mit dem Fusionsunternehmen<br />
gerichtet ist.<br />
Das neue BDSG – die praktische Umsetzung<br />
in Banken<br />
In seinem Vortrag erläuterte der Inhaber der<br />
Brühler HEC Consulting Datenschutz+Datensicherheit,<br />
Harald Eul, die aktuellen rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen und die sich<br />
daraus in der Praxis ergebenden Spannungsfelder.<br />
Im Mittelpunkt standen dabei unter anderem<br />
Anforderungen der Bereiche Vertrieb und<br />
Marketing, die unter Aspekten des Customer<br />
Relationship Managements verstärkt an<br />
aussagekräftigen Kundeninformationen interessiert<br />
sind. Der Referent betonte, dass<br />
der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen<br />
Kundendaten Grundvoraussetzung für<br />
den datenschutzrechtlichen Erfolg unternehmerischen<br />
Handelns ist. Dabei kommt<br />
dem Datenschutzbeauftragten eine besondere<br />
Bedeutung zu.