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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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Die Schaffung und Umsetzung eines solchen<br />

Datenschutzkonzepts erfordert ein hohes<br />

Maß an Koordination und Kooperation.<br />

Wenn es aber gelingt, durch Transparenz<br />

und Information die Skepsis der Konsumenten<br />

abzubauen, verschafft dies einen unbestreitbaren<br />

Wettbewerbsvorteil gegenüber<br />

Konkurrenten und ermöglicht letztlich den<br />

Erfolg der eigenen Produkte und Dienstleistungen<br />

am Markt.<br />

Datenschutz bei Outsourcing und Fusionen<br />

Die Thematik des Datenschutzes bei Outsourcing<br />

und Fusionen beleuchtete Rechtsanwalt<br />

Dr. Markus Deutsch aus der Rechtsanwaltskanzlei<br />

Gleiss & Partner, Frankfurt<br />

am Main.<br />

Laut Deutsch ist die Auslagerung von Bankdienstleistungen<br />

datenschutzrechtlich lösbar.<br />

Die Auslagerung ist in den meisten<br />

Fällen, so die Auffassung des Referenten,<br />

bereits über die für die Auftragsdatenverarbeitung<br />

einschlägige Vorschrift des § 11<br />

BDSG privilegiert. Die Konstruktion eines<br />

grundsätzlichen Verarbeitungsverbots personenbezogener<br />

Daten führt dazu, dass die<br />

ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten<br />

Belange des auslagernden Unternehmens<br />

aus dem Blick zu geraten drohen. Dieses<br />

Gewicht der Belange des auslagernden<br />

Unternehmens wird in der Diskussion um die<br />

Zulässigkeit einer Auslagerung oft übersehen.<br />

Tatsächlich lässt sich ein Verbot der<br />

Auslagerung für den Regelfall verfassungsrechtlich<br />

nicht aufrechterhalten. Eine sachgerechte<br />

Interpretation der einschlägigen<br />

Bestimmungen ist, so Deutsch, zwingend<br />

erforderlich.<br />

Nach Auffassung des Referenten steht das<br />

Datenschutzrecht auch der Unternehmens-<br />

27<br />

fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

nicht entgegen, denn der Übergang der<br />

Daten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

stellt keine Datenübermittlung dar. Schwieriger<br />

gestaltet sich die Lage jedoch im Vorfeld<br />

der Fusion. In der Due Diligence wird eine<br />

Übermittlung personenbezogener Daten der<br />

Bankkunden an den Erwerbsinteressenten<br />

regelmäßig nicht in Betracht kommen. Anders<br />

ist es dagegen für den Zeitraum zwischen<br />

der Fusionsentscheidung der zuständigen<br />

Gremien und dem Vollzug der Fusion,<br />

also dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge.<br />

Hier dürfte, so der Referent, die Datenübermittlung<br />

zulässig sein, da entgegenstehende<br />

schutzwürdige Belange des Kunden<br />

nicht erkennbar sind und dessen Interesse<br />

auf die problemlose Fortsetzung seiner Vertragsbeziehung<br />

mit dem Fusionsunternehmen<br />

gerichtet ist.<br />

Das neue BDSG – die praktische Umsetzung<br />

in Banken<br />

In seinem Vortrag erläuterte der Inhaber der<br />

Brühler HEC Consulting Datenschutz+Datensicherheit,<br />

Harald Eul, die aktuellen rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen und die sich<br />

daraus in der Praxis ergebenden Spannungsfelder.<br />

Im Mittelpunkt standen dabei unter anderem<br />

Anforderungen der Bereiche Vertrieb und<br />

Marketing, die unter Aspekten des Customer<br />

Relationship Managements verstärkt an<br />

aussagekräftigen Kundeninformationen interessiert<br />

sind. Der Referent betonte, dass<br />

der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen<br />

Kundendaten Grundvoraussetzung für<br />

den datenschutzrechtlichen Erfolg unternehmerischen<br />

Handelns ist. Dabei kommt<br />

dem Datenschutzbeauftragten eine besondere<br />

Bedeutung zu.

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