Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)
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Für die Kreditwirtschaft haben sich mit der<br />
Novellierung die Vorgaben bei der Erhebung<br />
und Verwaltung von Kundendaten teilweise<br />
stark geändert. Neuland hat das deutsche<br />
Datenschutzrecht insoweit auch mit der Vorschrift<br />
des § 6a BDSG betreten, zu welcher<br />
der Bankenfachverband während des langwierigen<br />
Gesetzgebungsverfahrens gegenüber<br />
dem federführenden Bundesinnenministerium<br />
ausführlich Stellung genommen<br />
hat. Nach dieser Vorschrift dürfen für den<br />
Betroffenen rechtserhebliche Entscheidungen<br />
nicht ausschließlich auf eine automatisierte<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
gestützt werden, die der Bewertung<br />
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.<br />
Ausnahmen sind unter anderem dann vorgesehen,<br />
wenn die Entscheidung im Rahmen<br />
des Abschlusses oder der Erfüllung eines<br />
Vertrages oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses<br />
ergeht und dem Begehren des<br />
Betroffenen stattgegeben wird oder dessen<br />
berechtigte Interessen durch geeignete<br />
Maßnahmen gewährleistet erscheinen. In<br />
der Gesetzesbegründung werden als Beispiel<br />
für automatisierte Einzelentscheidungen<br />
die im Kreditgewerbe üblichen Scoring-<br />
Verfahren aufgeführt. Bei diesen dient der<br />
Score der erleichterten und objektivierten<br />
Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Kunden.<br />
Dabei werden bestimmte statistische<br />
Daten mit Krediterfahrungen verknüpft und<br />
in Beziehung zum Kunden gesetzt. Jeder<br />
Personengruppe wird je nach positiver oder<br />
negativer statistischer Erfahrung ein bestimmter<br />
Wert zugeordnet und daraus eine<br />
Wahrscheinlichkeit möglicher Vertragsstörungen<br />
errechnet. Solche Punktwertverfahren<br />
fallen allerdings nur dann unter die Vorschrift<br />
des § 6 a BDSG, wenn sowohl das<br />
Verfahren selbst als auch die abschließende<br />
Entscheidung ausschließlich automatisiert<br />
durchgeführt werden. § 6 a BDSG gelangt<br />
25<br />
folglich nicht zur Anwendung, wenn der Kreditsachbearbeiter<br />
abschließend unter Würdigung<br />
des vorhandenen Datenmaterials<br />
entscheidet, auch wenn er sich überwiegend<br />
vom negativen Score-Wert leiten lässt.<br />
Vorgänge wie das Abheben an Geldautomaten,<br />
automatisierte Genehmigungen von<br />
Kreditkartenverfügungen oder automatisiert<br />
gesteuerte Guthabenabgleiche zur Ausführung<br />
von Überweisungs-, Scheck- oder<br />
Lastschriftaufträgen werden nicht von § 6 a<br />
BDSG erfasst, weil in diesem Rahmen keine<br />
Entscheidung getroffen, sondern lediglich<br />
ausgeführt wird, was in dem zugrunde liegenden<br />
Rechtsverhältnis bereits vereinbart<br />
war.<br />
Für automatisierte Verarbeitungen, die zu<br />
einer automatisierten Einzelentscheidung<br />
führen, gelten für den Betroffenen besondere<br />
Auskunftsrechte nach § 6 a Abs. 3 BDSG.<br />
In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den<br />
Formulierungsvorschlag des Bankenfachverbandes<br />
übernommen. Auch in der dazugehörigen<br />
Gesetzesbegründung wurde dem<br />
Petitum des Verbandes entsprochen. Der<br />
ursprüngliche Referentenentwurf hatte insoweit<br />
noch vorgesehen, dass dem Betroffenen<br />
Auskunft gegeben werden solle ȟber<br />
den strukturierten Ablauf der automatisierten<br />
Verarbeitung der ihn betreffenden Daten<br />
und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien«.<br />
Die Begründung des Gesetzentwurfs<br />
war hierüber noch hinausgegangen<br />
und hatte das Auskunftsrecht auf<br />
Hinweise auf die innerbetriebliche Organisation,<br />
den Ablauf des Verfahrens, die Kriterien<br />
der Entscheidung und deren Gewichtung<br />
erweitert, was letztlich die Scoring-Verfahren<br />
erheblich beeinträchtigt und in den im<br />
Zivilrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie<br />
bzw. Vertragsfreiheit eingegriffen<br />
hätte. Nunmehr normiert § 6 a Abs. 3 BDSG,