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Finanzierung 2001/2002 Jahresbericht (pdf, 180 KB)

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Für die Kreditwirtschaft haben sich mit der<br />

Novellierung die Vorgaben bei der Erhebung<br />

und Verwaltung von Kundendaten teilweise<br />

stark geändert. Neuland hat das deutsche<br />

Datenschutzrecht insoweit auch mit der Vorschrift<br />

des § 6a BDSG betreten, zu welcher<br />

der Bankenfachverband während des langwierigen<br />

Gesetzgebungsverfahrens gegenüber<br />

dem federführenden Bundesinnenministerium<br />

ausführlich Stellung genommen<br />

hat. Nach dieser Vorschrift dürfen für den<br />

Betroffenen rechtserhebliche Entscheidungen<br />

nicht ausschließlich auf eine automatisierte<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

gestützt werden, die der Bewertung<br />

einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.<br />

Ausnahmen sind unter anderem dann vorgesehen,<br />

wenn die Entscheidung im Rahmen<br />

des Abschlusses oder der Erfüllung eines<br />

Vertrages oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses<br />

ergeht und dem Begehren des<br />

Betroffenen stattgegeben wird oder dessen<br />

berechtigte Interessen durch geeignete<br />

Maßnahmen gewährleistet erscheinen. In<br />

der Gesetzesbegründung werden als Beispiel<br />

für automatisierte Einzelentscheidungen<br />

die im Kreditgewerbe üblichen Scoring-<br />

Verfahren aufgeführt. Bei diesen dient der<br />

Score der erleichterten und objektivierten<br />

Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Kunden.<br />

Dabei werden bestimmte statistische<br />

Daten mit Krediterfahrungen verknüpft und<br />

in Beziehung zum Kunden gesetzt. Jeder<br />

Personengruppe wird je nach positiver oder<br />

negativer statistischer Erfahrung ein bestimmter<br />

Wert zugeordnet und daraus eine<br />

Wahrscheinlichkeit möglicher Vertragsstörungen<br />

errechnet. Solche Punktwertverfahren<br />

fallen allerdings nur dann unter die Vorschrift<br />

des § 6 a BDSG, wenn sowohl das<br />

Verfahren selbst als auch die abschließende<br />

Entscheidung ausschließlich automatisiert<br />

durchgeführt werden. § 6 a BDSG gelangt<br />

25<br />

folglich nicht zur Anwendung, wenn der Kreditsachbearbeiter<br />

abschließend unter Würdigung<br />

des vorhandenen Datenmaterials<br />

entscheidet, auch wenn er sich überwiegend<br />

vom negativen Score-Wert leiten lässt.<br />

Vorgänge wie das Abheben an Geldautomaten,<br />

automatisierte Genehmigungen von<br />

Kreditkartenverfügungen oder automatisiert<br />

gesteuerte Guthabenabgleiche zur Ausführung<br />

von Überweisungs-, Scheck- oder<br />

Lastschriftaufträgen werden nicht von § 6 a<br />

BDSG erfasst, weil in diesem Rahmen keine<br />

Entscheidung getroffen, sondern lediglich<br />

ausgeführt wird, was in dem zugrunde liegenden<br />

Rechtsverhältnis bereits vereinbart<br />

war.<br />

Für automatisierte Verarbeitungen, die zu<br />

einer automatisierten Einzelentscheidung<br />

führen, gelten für den Betroffenen besondere<br />

Auskunftsrechte nach § 6 a Abs. 3 BDSG.<br />

In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den<br />

Formulierungsvorschlag des Bankenfachverbandes<br />

übernommen. Auch in der dazugehörigen<br />

Gesetzesbegründung wurde dem<br />

Petitum des Verbandes entsprochen. Der<br />

ursprüngliche Referentenentwurf hatte insoweit<br />

noch vorgesehen, dass dem Betroffenen<br />

Auskunft gegeben werden solle ȟber<br />

den strukturierten Ablauf der automatisierten<br />

Verarbeitung der ihn betreffenden Daten<br />

und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien«.<br />

Die Begründung des Gesetzentwurfs<br />

war hierüber noch hinausgegangen<br />

und hatte das Auskunftsrecht auf<br />

Hinweise auf die innerbetriebliche Organisation,<br />

den Ablauf des Verfahrens, die Kriterien<br />

der Entscheidung und deren Gewichtung<br />

erweitert, was letztlich die Scoring-Verfahren<br />

erheblich beeinträchtigt und in den im<br />

Zivilrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie<br />

bzw. Vertragsfreiheit eingegriffen<br />

hätte. Nunmehr normiert § 6 a Abs. 3 BDSG,

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