der-Bergische -Unternehmer_0718
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Wohnungsvermietungsgesellschaft erbschaftsteuerrechtlich<br />
zu behandeln ist.<br />
Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft<br />
an Dritte zur Nutzung<br />
überlässt, gehören nicht unbedingt zum<br />
begünstigten Vermögen im Sinne des<br />
Erbschaftsteuergesetzes. Das ist nur <strong>der</strong><br />
Fall, wenn die Gesellschaft neben <strong>der</strong><br />
Vermietung im Rahmen ihres wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen<br />
erbringt, die das übliche Maß bei<br />
langfristigen Vermietungen überschreiten.<br />
Auf die Zahl <strong>der</strong> vermieteten Wohnungen<br />
kommt es für den Bundesfinanzhof<br />
dabei nicht an. Quelle: Urteil des<br />
BFH vom 24. Oktober 2017, Az. II R<br />
44/15, GmbHR 2018, 383.<br />
Steuerfreiheit von<br />
Beitragsrückerstattungen<br />
Scheidet ein Mitglied eines berufsständischen<br />
Versorgungswerks nach kurzer<br />
Zeit wie<strong>der</strong> aus, kann es in <strong>der</strong> Regel die<br />
gezahlten Beiträge zumindest teilweise<br />
wie<strong>der</strong> zurückverlangen. Für den Bundesfinanzhof<br />
ist die Erstattung von<br />
Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung – an<strong>der</strong>s<br />
als nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung<br />
– auch vor Ablauf einer Wartefrist von<br />
24 Monaten nach dem Ende <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 3c EStG).<br />
Quelle: Urteil des BFH vom 10. Oktober<br />
2017, Az. X R 3/17, DStR 2018, 394.<br />
Selbst getragene<br />
Krankheitskosten keine<br />
abzugsfähigen Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
Beiträge zu einer gesetzlichen o<strong>der</strong> privaten<br />
Krankenversicherung können grundsätzlich<br />
in vollem Umfang als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
geltend gemacht werden.<br />
Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen<br />
für eine Basisversorgung, d. h. ohne<br />
Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen,<br />
Wahlleistungen o. Ä. Wie <strong>der</strong><br />
Bundesfinanzhof (1) bereits entschieden<br />
hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund<br />
von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen<br />
gezahlt werden, keine (begünstigten)<br />
Krankenversicherungsbeiträge.<br />
In einer aktuellen Entscheidung<br />
hat <strong>der</strong> Bundesfinanzhof (2) festgestellt,<br />
dass dies auch gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherte<br />
zur Erlangung von Beitragserstattungen<br />
Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise<br />
selbst übernimmt. Wie auch beim<br />
Selbstbehalt, trage <strong>der</strong> Versicherte die<br />
entsprechenden Krankheitskosten nicht,<br />
um den Versicherungsschutz „als solchen“<br />
zu erlangen. Eine Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
sei somit nicht möglich. Darauf hinzuweisen<br />
ist, dass Beitragsrückerstattungen,<br />
soweit diese auf die Basisabsicherung<br />
entfallen, grundsätzlich die als<br />
Son<strong>der</strong>ausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge<br />
min<strong>der</strong>n. (3) Quelle:<br />
RinkeTreuhand<br />
(1) Siehe Urteil vom 1. Juni 2016 X R<br />
43/14 (BStBl 2017 II S. 55); vgl. auch<br />
BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV<br />
C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S.<br />
820), Rz. 82, sowie Informationsbrief Januar<br />
2017 Nr. 3. (2) Urteil vom 29. November<br />
2017 X R 3/16. (3) Vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 24. Mai 2017 (Fußnote<br />
25), Rz. 87.<br />
Erbschaftsteuerbefreiung für<br />
Familienheim: Auflassungsvormerkung<br />
kein Eigentum<br />
Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung<br />
(sog. Familienheim) auf den überlebenden<br />
Ehepartner o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> ist unter<br />
bestimmten Voraussetzungen<br />
erbschaftsteuerfrei. Der Gesetzeswortlaut<br />
begünstigt den Erwerb von Eigentum o<strong>der</strong><br />
Miteigentum an einem Familienheim. (1)<br />
Wird eine Immobilie erworben, kann es<br />
durchaus einige Zeit dauern, bis auch die<br />
Eigentumsübertragung im Grundbuch<br />
eingetragen ist. In <strong>der</strong> Zwischenzeit wird<br />
<strong>der</strong> Anspruch des Erwerbers in <strong>der</strong> Regel<br />
durch eine Auflassungsvormerkung im<br />
Grundbuch gesichert. Stirbt <strong>der</strong> Erblasser<br />
vor Eintragung des Eigentums, stellt sich<br />
die Frage, ob auch hier ein begünstigter<br />
Erwerb eines Familienheims vorliegt. Der<br />
Bundesfinanzhof (2) hat für diesen Fall<br />
die Erbschaftsteuerbefreiung verneint. Im<br />
Streitfall erwarben Ehegatten gemeinsam<br />
eine noch zu errichtende Eigentumswohnung;<br />
eine Auflassungsvormerkung wurde<br />
eingetragen. Ein halbes Jahr nach Einzug<br />
<strong>der</strong> Familie verstarb die Ehefrau. Die<br />
Eintragung des Eigentums im Grundbuch<br />
war zu diesem Zeitpunkt noch nicht er-<br />
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