10.07.2018 Aufrufe

der-Bergische -Unternehmer_0718

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Wohnungsvermietungsgesellschaft erbschaftsteuerrechtlich<br />

zu behandeln ist.<br />

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft<br />

an Dritte zur Nutzung<br />

überlässt, gehören nicht unbedingt zum<br />

begünstigten Vermögen im Sinne des<br />

Erbschaftsteuergesetzes. Das ist nur <strong>der</strong><br />

Fall, wenn die Gesellschaft neben <strong>der</strong><br />

Vermietung im Rahmen ihres wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen<br />

erbringt, die das übliche Maß bei<br />

langfristigen Vermietungen überschreiten.<br />

Auf die Zahl <strong>der</strong> vermieteten Wohnungen<br />

kommt es für den Bundesfinanzhof<br />

dabei nicht an. Quelle: Urteil des<br />

BFH vom 24. Oktober 2017, Az. II R<br />

44/15, GmbHR 2018, 383.<br />

Steuerfreiheit von<br />

Beitragsrückerstattungen<br />

Scheidet ein Mitglied eines berufsständischen<br />

Versorgungswerks nach kurzer<br />

Zeit wie<strong>der</strong> aus, kann es in <strong>der</strong> Regel die<br />

gezahlten Beiträge zumindest teilweise<br />

wie<strong>der</strong> zurückverlangen. Für den Bundesfinanzhof<br />

ist die Erstattung von<br />

Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung – an<strong>der</strong>s<br />

als nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung<br />

– auch vor Ablauf einer Wartefrist von<br />

24 Monaten nach dem Ende <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 3c EStG).<br />

Quelle: Urteil des BFH vom 10. Oktober<br />

2017, Az. X R 3/17, DStR 2018, 394.<br />

Selbst getragene<br />

Krankheitskosten keine<br />

abzugsfähigen Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

Beiträge zu einer gesetzlichen o<strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung können grundsätzlich<br />

in vollem Umfang als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

geltend gemacht werden.<br />

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen<br />

für eine Basisversorgung, d. h. ohne<br />

Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen,<br />

Wahlleistungen o. Ä. Wie <strong>der</strong><br />

Bundesfinanzhof (1) bereits entschieden<br />

hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund<br />

von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen<br />

gezahlt werden, keine (begünstigten)<br />

Krankenversicherungsbeiträge.<br />

In einer aktuellen Entscheidung<br />

hat <strong>der</strong> Bundesfinanzhof (2) festgestellt,<br />

dass dies auch gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherte<br />

zur Erlangung von Beitragserstattungen<br />

Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise<br />

selbst übernimmt. Wie auch beim<br />

Selbstbehalt, trage <strong>der</strong> Versicherte die<br />

entsprechenden Krankheitskosten nicht,<br />

um den Versicherungsschutz „als solchen“<br />

zu erlangen. Eine Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

sei somit nicht möglich. Darauf hinzuweisen<br />

ist, dass Beitragsrückerstattungen,<br />

soweit diese auf die Basisabsicherung<br />

entfallen, grundsätzlich die als<br />

Son<strong>der</strong>ausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge<br />

min<strong>der</strong>n. (3) Quelle:<br />

RinkeTreuhand<br />

(1) Siehe Urteil vom 1. Juni 2016 X R<br />

43/14 (BStBl 2017 II S. 55); vgl. auch<br />

BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV<br />

C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S.<br />

820), Rz. 82, sowie Informationsbrief Januar<br />

2017 Nr. 3. (2) Urteil vom 29. November<br />

2017 X R 3/16. (3) Vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 24. Mai 2017 (Fußnote<br />

25), Rz. 87.<br />

Erbschaftsteuerbefreiung für<br />

Familienheim: Auflassungsvormerkung<br />

kein Eigentum<br />

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung<br />

(sog. Familienheim) auf den überlebenden<br />

Ehepartner o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen<br />

erbschaftsteuerfrei. Der Gesetzeswortlaut<br />

begünstigt den Erwerb von Eigentum o<strong>der</strong><br />

Miteigentum an einem Familienheim. (1)<br />

Wird eine Immobilie erworben, kann es<br />

durchaus einige Zeit dauern, bis auch die<br />

Eigentumsübertragung im Grundbuch<br />

eingetragen ist. In <strong>der</strong> Zwischenzeit wird<br />

<strong>der</strong> Anspruch des Erwerbers in <strong>der</strong> Regel<br />

durch eine Auflassungsvormerkung im<br />

Grundbuch gesichert. Stirbt <strong>der</strong> Erblasser<br />

vor Eintragung des Eigentums, stellt sich<br />

die Frage, ob auch hier ein begünstigter<br />

Erwerb eines Familienheims vorliegt. Der<br />

Bundesfinanzhof (2) hat für diesen Fall<br />

die Erbschaftsteuerbefreiung verneint. Im<br />

Streitfall erwarben Ehegatten gemeinsam<br />

eine noch zu errichtende Eigentumswohnung;<br />

eine Auflassungsvormerkung wurde<br />

eingetragen. Ein halbes Jahr nach Einzug<br />

<strong>der</strong> Familie verstarb die Ehefrau. Die<br />

Eintragung des Eigentums im Grundbuch<br />

war zu diesem Zeitpunkt noch nicht er-<br />

30 www.bvg-menzel.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!