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Berliner Kurier 16.04.2019

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RECHT<br />

Die wichtigsten<br />

Urteile der Woche<br />

SEITE17<br />

BERLINER KURIER, Dienstag, 16. April 2019<br />

DIE PROFIS<br />

Wolfgang Büser,<br />

Rechtsexperte<br />

in der ARD<br />

und im<br />

ZDF<br />

Eine Mieterhöhung mussnicht<br />

hingenommen werden. Es müssen<br />

z.B. Fristen beachtet werden.<br />

Mütterrente bei<br />

einem Adoptivkind?<br />

Elvira K.,Königs Wusterhausen:<br />

Mein Kind ist vor 1992 geboren.<br />

Allerdings nicht<br />

von mir. Denn ich habe es<br />

adoptiert. Steht mir später<br />

trotzdem auch mal<br />

Mütterrente zu?<br />

Das ist schwierig zu beantworten.<br />

Die meisten Adoptiveltern<br />

gehen tatsächlich<br />

leer aus. Es muss geklärt<br />

werden, wie alt das Kind bei<br />

der Adoption war? Denn<br />

wenn es bereits älter als ein<br />

Jahr war, wird es schwierig.<br />

Holen Sie sich sicherheitshalber<br />

Rat bei Ihrer Rentenversicherung.<br />

Infos: www.wolfgang-büser.de<br />

NACHRICHTEN<br />

Tempo im Ausland<br />

In vielen Ländern Europas<br />

sollten Autoreisende noch<br />

deutlich stärker aufs Tempo<br />

achten als in Deutschland<br />

-wenn sie teure Bußgelder<br />

vermeiden wollen.<br />

Hierzulande werden für 20<br />

km/h zu viel maximal 35<br />

Euro fällig. In Norwegen<br />

riskiert man mit dieser Geschwindigkeitsübertretung<br />

dagegen mindestens 480<br />

Euro, in Schweden 230 Euro,<br />

in Finnland 200 Euro, in<br />

Italien, in den Niederlanden<br />

170 Euro und in der<br />

Schweiz 160 Euro. Darauf<br />

macht der ADAC in München<br />

aufmerksam.<br />

Anrechnung Elternzeit<br />

Der Vater eines Kindes, der<br />

gleichzeitig mit der Mutter<br />

in Elternzeit ist, kann nicht<br />

durchsetzen, dass sowohl<br />

seine Frau als auch er die<br />

volle Kindererziehungszeit<br />

rentenrechtlich angerechnet<br />

bekommt. Die Anrechnung<br />

gilt immer nur einem<br />

Elternteil. So entschied das<br />

(Thüringer LSG (Az. L2R<br />

760/17).<br />

Fragen?<br />

Wünsche?<br />

Tipps?<br />

Tel. 030/63 33 11-456<br />

(Mo.–Fr. 10–15 Uhr)<br />

E-Mail: berlin.service@dumont.de<br />

Foto: Imago Images Schöning<br />

Die Miete soll steigen?<br />

Dassollten Sie wissen<br />

Nicht alles musshingenommen werden. Lesen Sie hier,was zu tun ist,wenn Post vom Vermieter kommt<br />

Grundsätzlich ist zwischen<br />

zwei Arten der Mieterhöhung<br />

zu unterscheiden. Zum<br />

einen kann eine Mieterhöhung<br />

Form von Staffel- oder<br />

Indexmiete stattfinden. Zum<br />

anderen hat der Vermieter<br />

das Recht, die Miete entsprechend<br />

der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

zu erhöhen<br />

oder Modernisierungsmaßnahmen<br />

auf die Mieter umlegen.<br />

Was Sie dazu wissen sollten,<br />

lesen Sie hier.<br />

Gemeinsam mit dem Beratungs-Portal<br />

www.wenigermiete.de<br />

haben wir zusammengestellt,<br />

was Sie zum Thema Mieterhöhung<br />

wissen sollten. Denn Mieter<br />

sollten nicht jede Mieterhöhung<br />

ohne weiteres hinnehmen!<br />

Nach unserer Erfahrung<br />

sind zwei von drei Mieterhöhungen<br />

u.U. unrechtmäßig. Eine<br />

Mieterhöhung muss Ihr Vermieter<br />

in Form einer E-Mail<br />

oder eines Briefes an Sie übermitteln.<br />

In der Mieterhöhung<br />

muss Ihr Vermieter auch den<br />

Grund der Mieterhöhung nennen.<br />

Vermieter haben das Recht die<br />

zu schuldende Miete auf die<br />

ortsübliche Vergleichsmiete<br />

anzuheben. Die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete wird in der<br />

Regel anhand des örtlichen<br />

Mietspiegels bestimmt. Nimmt<br />

Ihr Vermieter Modernisierungsmaßnahmen<br />

vor, kann er<br />

die jährliche Miete um 11 Prozent<br />

der für die Wohnung aufgewendeten<br />

Kosten erhöhen (§<br />

559 Abs. 1BGB). Betreffen die<br />

Modernisierungsmaßnahmen<br />

das ganze Haus, können die<br />

Kosten nur anteilig auf die Mieter<br />

umgelegt werden. Das sollten<br />

Sie dazu wissen:<br />

Formalia müssen stimmen.<br />

Damit die Mieterhöhung wirksam<br />

übermittelt wird, muss Ihr<br />

Vermieter gewisse Formvorschriften<br />

beachten. Wie bereits<br />

erwähnt, muss Ihr Vermieter<br />

den Grund der Mieterhöhung<br />

nennen (außer es handelt sich<br />

um eine Staffel- oder Indexmiete)<br />

und die Mieterhöhung<br />

via E-Mail oder Brief an Sie<br />

schicken. Des Weiteren müssen<br />

Datum, Absender, Nennung aller<br />

Mieter, sowie das Datum<br />

der Mieterhöhung korrekt ausgeführt<br />

werden. Läuft die Mieterhöhung<br />

über eine vertretende<br />

Hausverwaltung, muss der<br />

Mieterhöhung außerdem eine<br />

originale Vertretungsvollmacht<br />

beiliegen. Wurden nicht<br />

alle Formalitäten eingehalten,<br />

kann die Mieterhöhung unwirksam<br />

sein.<br />

Zustimmung. Der Vermieter<br />

ist bei einer Mieterhöhung auf<br />

die Zustimmung des Mieters<br />

angewiesen. Ohne diese Zustimmung<br />

tritt die Mieterhöhung<br />

nicht in Kraft. Dann muss<br />

der Vermieter die Zustimmung<br />

gerichtlich ersetzen lassen, indem<br />

er eine Zustimmungsklage<br />

beim zuständigen Amtsgericht<br />

einreicht.<br />

Fristen. Geht dem Mieter<br />

das Mieterhöhungsschreiben<br />

zu, muss die Miete seit mindestens<br />

12 Monaten unverändert<br />

geblieben sein. Erst nach weiteren<br />

3Monaten, also insgesamt<br />

15 Monaten, darf die Mieterhöhung<br />

wirksam werden. Ausnahmen<br />

davon bilden Modernisierungsmieterhöhungen<br />

und<br />

die Erhöhung der Betriebskosten.<br />

Der Vermieter hat dem<br />

Mieter eine Überlegungsfrist<br />

bis zum Ablauf des zweiten<br />

Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens<br />

zu gestatten.<br />

Der Mieter kann entscheiden,<br />

ob er der Mieterhöhung<br />

zustimmt, teilweise zustimmt<br />

oder sie ablehnt.<br />

Der früheste Zeitpunkt in<br />

dem eine Mieterhöhung eintreten<br />

kann, beträgt 15 Monate<br />

nach Einzug. Anpassungen an<br />

die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

dürfen maximal im Abstand<br />

von 12 Monaten angekündigt<br />

werden.<br />

Unter Modernisierungen<br />

fallen übrigens nur wohnwerterhöhende<br />

Maßnahmen,<br />

bspw. ein neuer Balkon oder<br />

Aufzug. Abzugrenzen hiervon<br />

sind jedoch Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

die lediglich den<br />

vertragsgemäßen Zustand der<br />

Wohnung wiederherstellen.<br />

Das Schreiben zur Ankündigung<br />

einer Modernisierungsmaßnahme<br />

hat den Mieter mindestens<br />

drei Monate vor ihrem<br />

Beginn zu erreichen. Ist die<br />

Modernisierung durchgeführt<br />

worden, muss dem Mieter die<br />

Mieterhöhung in Textform angekündigt<br />

werden. Mit Beginn<br />

des dritten Monats nach dem<br />

Mieterhöhungsschreiben, ist<br />

die Erhöhung zu zahlen.<br />

Kappungsgrenze. Um ein<br />

unberechenbares Steigen der<br />

Mieten und eine Verdrängung<br />

von Mietern zu verhindern, hat<br />

der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze<br />

eingeführt. Demnach<br />

knüpft das Gesetz eine<br />

Mieterhöhung an die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete, die mit einer<br />

Mieterhöhung maximal um<br />

20 Prozent steigen darf. kk<br />

Weitere Informationen zum Thema<br />

Mieterhöhung finden Sie hier:<br />

www.wenigermiete.de

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