Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Alperia 2018
Ergebnisse des Geschäftsjahres 2018
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<strong>Alperia</strong> AG<br />
<strong>Jahresabschluss</strong> <strong>2018</strong><br />
4. Seit <strong>2018</strong> geltende internationale<br />
Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
Es wird vorausgeschickt, dass die <strong>2018</strong> in Kraft getretenen<br />
internationalen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze sich nicht auf<br />
den <strong>Jahresabschluss</strong> der Gesellschaft ausgewirkt haben, mit<br />
Ausnahme des Internationalen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>satzes<br />
IFRS <strong>und</strong> des Internationalen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>satzes<br />
IFRS 9. Es werden deshalb im weiteren Verlauf<br />
dieses Abschnitts die genannten Gr<strong>und</strong>sätze getrennt von<br />
den anderen dargestellt.<br />
IFRS 9 – Finanzinstrumente<br />
Der neue Gr<strong>und</strong>satz wurde am 22. November 2016 mit der<br />
Verordnung (EU) 2067/2016 genehmigt.<br />
Die wichtigsten, damit eingeführten Neuerungen betreffen:<br />
a) Die Kriterien für die Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung der<br />
finanziellen Vermögenswerte <strong>und</strong> finanziellen Passiva.<br />
Bezüglich der finanziellen Vermögenswerte verwendet<br />
IFRS 9 zur Festlegung des Bewertungskriteriums einen<br />
einzigen Ansatz, der auf der Modalitäten der Verwaltung<br />
der Finanzinstrumente <strong>und</strong> auf den Eigenschaften der<br />
vertraglichen Kassenströme der finanziellen Vermögenswerte<br />
selbst beruht. Insbesondere führt der Gr<strong>und</strong>satz<br />
drei Kategorien zur Klassifizierung der finanziellen<br />
Vermögenswerte ein: i) finanzielle Vermögenswerte,<br />
die nach Anschaffungskosten bewertet werden; ii)<br />
finanzielle Vermögenswerte, die nach dem in den anderen<br />
Komponenten der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
erfassten Fair Value bewertet werden, <strong>und</strong> iii) finanzielle<br />
Vermögenswerte, die nach dem in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
erfassten Fair Value bewertet werden. Die<br />
Klassifizierung innerhalb dieser drei Kategorien erfolgt<br />
auf der Basis des Geschäftsmodells (business model) der<br />
Gesellschaft <strong>und</strong> der Beschaffenheit der aus ihren Tätigkeiten<br />
generierten Kassenströme. Insbesondere wird i)<br />
ein finanzieller Vermögenswert nach Anschaffungskosten<br />
bewertet, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft,<br />
dem er gehört, vorsieht, dass dieser vorgehalten<br />
wird, um die entsprechenden Kassenströme einzunehmen,<br />
<strong>und</strong> nicht, um auch aus seinem Verkauf Gewinne zu<br />
erzielen, <strong>und</strong> dass die Eigenschaften der Kassenströme<br />
aus der Tätigkeit ausschließlich der Zahlung von Kapital<br />
<strong>und</strong> Zinsen entsprechen; ii) ein finanzieller Vermögenswert<br />
am Fair Value im Vergleich mit den anderen Komponenten<br />
der gesamten Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
gemessen, wenn er sowohl zu dem Zweck vorgehalten<br />
wird, die vertraglichen Kassenströme einzunehmen, als<br />
auch verkauft zu werden, <strong>und</strong> iii) muss ein finanzieller<br />
Vermögenswert, der für Geschäfte vorgehalten wird, die<br />
nicht unter die Sachverhalte im Punkt i) <strong>und</strong> ii) fällt, nach<br />
dem Fair Value mit den der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
zugeschriebenen Wertänderungen bewertet werden.<br />
Die Bilanzierungsregeln für eingebettete Derivate<br />
wurden vereinfacht, da die getrennte Bilanzierung des<br />
eingebetteten Derivats <strong>und</strong> des finanziellen Vermögenswerts,<br />
der dieses enthält, nicht mehr erforderlich<br />
ist. Alle unter die Anwendung des Gr<strong>und</strong>satzes fallenden<br />
Kapitalinstrumente (d. h. unter Ausschluss qualifizierter<br />
Beteiligungen), gleich ob sie börsennotiert sind oder<br />
nicht, müssen nach dem in der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
erfassten Fair Value bewertet werden. Es besteht<br />
die Möglichkeit im Eigenkapital die Änderungen des<br />
Fair Value der Kapitalinstrumente aufzuführen, die nicht<br />
für den Handel vorgehalten werden, sondern für die<br />
diese Option verboten ist. Diese Zuweisung ist bei der<br />
anfänglichen Erfassung erlaubt, kann für das einzelne<br />
Wertpapier vorgenommen werden <strong>und</strong> ist unwiderruflich.<br />
Wird diese Option in Anspruch genommen, werden<br />
die Änderungen des Fair Value dieser Instrumente<br />
niemals in die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung übernommen,<br />
wo hingegen die entsprechenden Dividenden<br />
zugeschrieben werden. IFRS 9 gestattet keine Umgliederungen<br />
zwischen Kategorien von finanziellen Vermögenswerten,<br />
außer in den seltenen Fällen, in denen sich<br />
das Geschäftsmodell der Gesellschaft ändert. In diesem<br />
Fall werden diese Umgliederungseffekte prospektiv<br />
angewendet. Auf der Ebene der finanziellen Passiva<br />
betrifft die wichtigste von IFRS 9 eingeführte Neuerung<br />
die buchhalterische Behandlung der Änderungen des<br />
Fair Value einer Finanzverbindlichkeit, die zu dem in<br />
der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung erfassten Fair Value<br />
bewertet ausgewiesen wird, wenn diese Änderungen<br />
aus der Änderung der Kreditwürdigkeit der Verbindlichkeit<br />
entstehen. Nach diesem neuen Gr<strong>und</strong>satz müssen<br />
diese Änderungen in den anderen Komponenten der<br />
gesamten Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung erfasst werden.<br />
b) Die Wertminderung der finanziellen Vermögenswerte.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz ersetzt das vorhergehende, auf den sog.<br />
“Incurred loss” gestützte Modell <strong>und</strong> führt ein neues<br />
Modell ein, das die erwarteten Verluste berücksichtigt.<br />
Dabei wird unter „Verlust“ der aktuelle Wert aller zukünftigen,<br />
nicht realisierten Einnahmen, verstanden, der<br />
eingerechnet wird, um den künftigen Aussichten (sog.<br />
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