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ADAC Motorwelt Oktober 2019

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LESERFRAGEN<br />

PLATZ DA — Wie lange<br />

dürfen Kfz-Anhänger an<br />

einem Ort abgestellt werden?<br />

Günther M., Gilching<br />

Ist der Anhänger mit einem Zugfahrzeug<br />

verbunden, gibt es keine zeitliche Einschränkung<br />

– vorausgesetzt, beide Gefährte<br />

sind angemeldet. Stehen sie allein,<br />

dürfen angemeldete Anhänger maximal<br />

14 Tage auf öffentlichen Parkflächen abgestellt<br />

werden (§ 12 Abs. 3b). Übrigens: Den<br />

Anhänger nach Ablauf der 14 Tage nur ein<br />

paar Meter weiter wieder abzustellen ist<br />

verboten. Und: Anhänger, die nur zu Werbezwecken<br />

abgestellt werden, benötigen<br />

eine Sondernutzungsgenehmigung.<br />

Was sonst noch<br />

wichtig ist:<br />

Sie fragen,<br />

unsere Experten<br />

antworten<br />

O§<br />

RECHTSTIPP<br />

SCHADEN — Wer zahlt bei<br />

Massenkarambolagen?<br />

Johannes O., Gotha<br />

Bei Massenunfällen regulieren die meisten<br />

Versicherungen freiwillig nach einem<br />

vereinfachten Verfahren. Hier ersetzt jeweils<br />

die eigene Haftpflicht den Schaden<br />

– unabhängig von der Schuldfrage. Der<br />

Schadenfreiheitsrabatt bleibt gleich. Es<br />

gibt dafür drei Voraussetzungen: Ein Verursacher<br />

konnte nicht festgestellt werden,<br />

es waren mehr als 40 Fahrzeuge beteiligt<br />

(ist der Hergang schwer nachzuvollziehen,<br />

20) und die Unfälle müssen in<br />

einem „engen zeitlichen und räumlichen<br />

Zusammenhang“ stattgefunden haben.<br />

„Kann ich Wartung und Kundendienste bei freien Werkstätten durchführen<br />

lassen, ohne dadurch die Neuwagengarantie zu verlieren?“<br />

Martina F., Kiel<br />

Ja. Sie verlieren weder die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftung von zwei Jahren noch eventuell<br />

darüber hinausgehende Herstellergarantien, wenn Sie zur Wartung in die freie Werkstatt gehen. Voraussetzung<br />

ist, dass die Arbeiten am Fahrzeug genauso durchgeführt werden, wie es der Hersteller vorschreibt.<br />

Ein möglicher Nachteil: Erfahrungsgemäß lehnen Hersteller Kulanzleistungen über die zwei Jahre der Sachmängelhaftung<br />

hinaus ab, wenn die Wartungen nicht in einer Vertragswerkstatt erledigt wurden.<br />

Silvia Schattenkirchner,<br />

<strong>ADAC</strong> Juristin<br />

Fotos: Shutterstock/Graeme Dawes; Illustration: <strong>ADAC</strong>/Jindrich Novotny<br />

74 <strong>ADAC</strong> motorwelt 10/<strong>2019</strong>

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