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Stahlreport 2019.10

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BDS<br />

Recht<br />

Rechtsfall zur Gültigkeit von AGB-Klauseln<br />

„Spion gegen Spion“<br />

Im aktuellen Rechtsfall geht es um einen „Klassiker“ im Vertragsrecht: Die Einbeziehung – oder Nichteinbeziehung<br />

– von AGB, wenn sich beide Vertragspartner auf ihre AGB berufen. In der Kanzlei des<br />

Autors ist kürzlich eine neue Variante aufgetreten, die an den Comic-Klassiker „Spion gegen Spion“<br />

erinnert. Die Einzelheiten erläutert Rechtsanwalt Tim Lieber von Henseler & Partner Rechtsanwälte.<br />

Leser des MAD-Magazins kennen<br />

den typischen Verlauf des<br />

Comic-Klassikers „Spion gegen<br />

Spion“: Darin plant der eine Spion<br />

einen Angriff auf den anderen Spion.<br />

Der andere Spion hat diesen Plan<br />

aber schon durchschaut und insgeheim<br />

Maßnahmen getroffen, durch<br />

die der Angriff vereitelt wird. So lag<br />

es auch bei den Vertragsdokumenten,<br />

die zwei Stahlhändler kürzlich<br />

ausgetauscht haben.<br />

Sachverhalt<br />

Stahl und Co. bestellte verschiedene<br />

Abmessungen von warmgewalztem<br />

Rundstahl der Sorte S355J2+N bei<br />

Import-Stahl, die diesen Stahl aus<br />

dem nicht-europäischen Ausland<br />

bezog. In der Bestellung nahm Stahl<br />

& Co. ausdrücklich Bezug auf ihre<br />

„Allgemeinen Einkaufsbedingungen“.<br />

Import-Stahl bestätigte die<br />

Bestellung mit einer Auftragsbestä-<br />

tigung, in der sie sich zur Auftragsdurchführung<br />

„nach Maßgabe<br />

unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen“<br />

verpflichtete.<br />

Diese Auftragsbestätigung übersandte<br />

Import Stahl sodann Stahl &<br />

Co. und bat diese, die Auftragsbestätigung<br />

gegenzuzeichnen und an<br />

sie zurückzureichen. Tatsächlich<br />

fand sich am Ende der Auftragsbestätigung<br />

ein Unterzeichnungsfeld,<br />

das mit „Bestätigung“ und folgendem<br />

Hinweis überschrieben war: „Diese<br />

Auftragsbestätigung ersetzt Ihre<br />

Bestellung und alle darin enthaltenen<br />

Bedingungen.“<br />

Der zuständige Mitarbeiter von<br />

Stahl & Co. kam der Bitte um Gegenzeichnung<br />

umgehend nach. Er unterzeichnete<br />

die Auftragsbestätigung<br />

an der vorgesehen Stelle, versah sie<br />

– was ihm später viel Ärger ersparen<br />

sollte – mit einem Stempel und<br />

reichte sie an die Import-Stahl<br />

zurück. Diese lieferte daraufhin das<br />

Material unmittelbar „Strecke“ an<br />

den Kunden von Stahl & Co. aus –<br />

und Stahl & Co. zahlte den Kaufpreis.<br />

Reklamation nach<br />

eineinhalb Jahren<br />

Nun geschah lange Zeit nichts. Doch<br />

ca. eineinhalb Jahre nach Auslieferung<br />

meldete sich der Kunde von<br />

Stahl & Co. und reklamierte, dass<br />

die von ihm aus dem Rundstahl hergestellten<br />

Motorbauteile aufgrund<br />

von „unzulässigen Einschlüssen“<br />

ausgefallen seien. Er verlangte daher<br />

den Kaufpreis zurück und forderte<br />

Schadenersatz für die Kosten der<br />

Neufertigung der ausgefallenen Bauteile.<br />

Stahl & Co. leitete die Reklamation<br />

an Import-Stahl weiter und forderte<br />

diese auf, sie von den Ansprüchen<br />

ihres Kundens frei zu halten.<br />

Import-Stahl war dazu aber nicht<br />

42 <strong>Stahlreport</strong> 10|19

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