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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 5 | 20<strong>19</strong><br />

DEUTSCHLAND<br />

13<br />

liste veröffentlicht, anhand derer die einzelnen Maßnahmen erläutert<br />

werden. Das ist durchaus aufwendig und sollte fachmännisch<br />

begleitet werden. Denn wenn die Maßnahmen nicht angemessen<br />

sind, nützen sie letztendlich nichts. Viele Klauseln in Arbeitsverträgen<br />

dürften nach dem neuen Recht unwirksam sein, da sie zum Beispiel<br />

pauschal untersagen, „alle Informationen, die der Arbeitnehmer<br />

während seiner Tätigkeit erhält, weiterzugeben“. Durch diese Formulierung<br />

fehlt es an einer Bewertung und Identifizierung des konkreten<br />

Geheimnisses. Der Arbeitnehmer weiß nicht, was geheim sein<br />

soll, und die Klausel ist für manche Geheimnisse ausreichend und für<br />

manche nicht. Klauseln in Arbeitsverträgen und in Verträgen mit Geschäftspartnern<br />

gehören auf den Prüfstand, um böse Überraschungen<br />

zu vermeiden. Dazu gehören dann auch Vereinbarungen zum reverse<br />

engineering und zur Vermeidung der Infizierung mit fremden<br />

Geheimnissen. Neben vertraglichen Regelungen sind Vorkehrungen<br />

wichtig, die den Zugriff auf Informationen begrenzen. Da können Unternehmen<br />

durchaus auch auf Regelungen und Vorkehrungen zum<br />

Datenschutz zurückgreifen.<br />

Der Wert von Geschäftsgeheimnissen<br />

Geschäftsgeheimnisse setzen nach dem Gesetz voraus, dass sie einen<br />

Wert haben, der gerade auf der Geheimhaltung beruht. Über den<br />

Weg der Geheimhaltung, dank der das Unternehmen gegebenenfalls<br />

Eigentumsansprüche geltend machen kann, werden diejenigen<br />

Kompetenzen und Fähigkeiten, mit denen sich das Unternehmen am<br />

Markt behauptet, aus dem weit gefassten Bereich der Immaterialgüter<br />

hinaus in den Status eigenständigen und klar umrissenen geistigen<br />

Eigentums übergeführt.<br />

Anders jedoch als bei klassischen Schutzrechten wie beispielsweise<br />

Patenten, handelt es sich bei den Informationen, die unter den Geheimnisschutz<br />

fallen, keineswegs nur um technisches Know-how.<br />

Der erfasste Bereich ist sehr viel weiter, nämlich all dasjenige Wissen,<br />

das dem Unternehmen über den Weg der Geheimhaltung einen Vorteil<br />

gegenüber den Wettbewerbern verschafft. Auch Personalinformationen,<br />

Informationen über Kunden und Geschäftsbeziehungen<br />

können beispielsweise dazu gerechnet werden. Negativerfahrungen<br />

mit betrieblich nutzbarem Erkenntnisgewinn, wie fehlgeschlagene<br />

Produktionsversuche oder Projekte, können ebenso unter die Definition<br />

von schützenswertem Know-how fallen und den Weg in die Unternehmensbilanz<br />

finden.<br />

Gut zu wissen<br />

n Die Voraussetzungen für Geheimnisschutz werden strenger und<br />

erfordern spezifische Maßnahmen<br />

n Insbesondere KMU steht ein neues, wichtiges Instrument zum<br />

Schutz von geistigem Eigentum zur Verfügung<br />

n Eine gezielte Umsetzung der Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes<br />

kann im Unternehmen vorteilhafte strategische und<br />

wirtschaftliche Begleiteffekte auslösen<br />

Die Checkliste (nur für BVMW-Mitglieder) ist abrufbar unter:<br />

www.bvmw.de/themen/recht/checklisten/<br />

So stellt die neue Gesetzgebung besonders geeignete Instrumente<br />

bereit, mit denen die Erfassung von Geschäftsgeheimnissen unter<br />

Bildung von geistigem Eigentum überhaupt erst möglich wird. Geschäftsgeheimnisse<br />

werden durch die neue Gesetzgebung aufgewertet<br />

und können eine Ergänzung oder Alternative zu klassischen<br />

Schutzrechten auf gleicher Ebene darstellen. Besonders kleinen und<br />

mittleren Unternehmen, für die klassische Schutzrechte wie Patente<br />

kein praktikabler Weg sind, steht mit der neuen Gesetzgebung eine<br />

valide Alternative zur Erfassung, Bewertung und wirtschaftlichen<br />

Nutzung der betriebseigenen Kompetenzen zur Verfügung.<br />

Dr. Luigi de Gaudenzi<br />

Geschäftsführer BizIOs GmbH<br />

BVMW-Mitglied<br />

Mitglied Kommission Unternehmenssicherheit<br />

www.bizios.de<br />

Marco Hoffmann<br />

Rechtsanwalt FRITZ Patent- und<br />

Rechtsanwälte<br />

Partnerschaft mbB<br />

Mitglied Kommission Recht<br />

www.patfritz.de<br />

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