5-19_DER Mittelstand_web
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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 5 | 20<strong>19</strong><br />
DEUTSCHLAND<br />
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liste veröffentlicht, anhand derer die einzelnen Maßnahmen erläutert<br />
werden. Das ist durchaus aufwendig und sollte fachmännisch<br />
begleitet werden. Denn wenn die Maßnahmen nicht angemessen<br />
sind, nützen sie letztendlich nichts. Viele Klauseln in Arbeitsverträgen<br />
dürften nach dem neuen Recht unwirksam sein, da sie zum Beispiel<br />
pauschal untersagen, „alle Informationen, die der Arbeitnehmer<br />
während seiner Tätigkeit erhält, weiterzugeben“. Durch diese Formulierung<br />
fehlt es an einer Bewertung und Identifizierung des konkreten<br />
Geheimnisses. Der Arbeitnehmer weiß nicht, was geheim sein<br />
soll, und die Klausel ist für manche Geheimnisse ausreichend und für<br />
manche nicht. Klauseln in Arbeitsverträgen und in Verträgen mit Geschäftspartnern<br />
gehören auf den Prüfstand, um böse Überraschungen<br />
zu vermeiden. Dazu gehören dann auch Vereinbarungen zum reverse<br />
engineering und zur Vermeidung der Infizierung mit fremden<br />
Geheimnissen. Neben vertraglichen Regelungen sind Vorkehrungen<br />
wichtig, die den Zugriff auf Informationen begrenzen. Da können Unternehmen<br />
durchaus auch auf Regelungen und Vorkehrungen zum<br />
Datenschutz zurückgreifen.<br />
Der Wert von Geschäftsgeheimnissen<br />
Geschäftsgeheimnisse setzen nach dem Gesetz voraus, dass sie einen<br />
Wert haben, der gerade auf der Geheimhaltung beruht. Über den<br />
Weg der Geheimhaltung, dank der das Unternehmen gegebenenfalls<br />
Eigentumsansprüche geltend machen kann, werden diejenigen<br />
Kompetenzen und Fähigkeiten, mit denen sich das Unternehmen am<br />
Markt behauptet, aus dem weit gefassten Bereich der Immaterialgüter<br />
hinaus in den Status eigenständigen und klar umrissenen geistigen<br />
Eigentums übergeführt.<br />
Anders jedoch als bei klassischen Schutzrechten wie beispielsweise<br />
Patenten, handelt es sich bei den Informationen, die unter den Geheimnisschutz<br />
fallen, keineswegs nur um technisches Know-how.<br />
Der erfasste Bereich ist sehr viel weiter, nämlich all dasjenige Wissen,<br />
das dem Unternehmen über den Weg der Geheimhaltung einen Vorteil<br />
gegenüber den Wettbewerbern verschafft. Auch Personalinformationen,<br />
Informationen über Kunden und Geschäftsbeziehungen<br />
können beispielsweise dazu gerechnet werden. Negativerfahrungen<br />
mit betrieblich nutzbarem Erkenntnisgewinn, wie fehlgeschlagene<br />
Produktionsversuche oder Projekte, können ebenso unter die Definition<br />
von schützenswertem Know-how fallen und den Weg in die Unternehmensbilanz<br />
finden.<br />
Gut zu wissen<br />
n Die Voraussetzungen für Geheimnisschutz werden strenger und<br />
erfordern spezifische Maßnahmen<br />
n Insbesondere KMU steht ein neues, wichtiges Instrument zum<br />
Schutz von geistigem Eigentum zur Verfügung<br />
n Eine gezielte Umsetzung der Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes<br />
kann im Unternehmen vorteilhafte strategische und<br />
wirtschaftliche Begleiteffekte auslösen<br />
Die Checkliste (nur für BVMW-Mitglieder) ist abrufbar unter:<br />
www.bvmw.de/themen/recht/checklisten/<br />
So stellt die neue Gesetzgebung besonders geeignete Instrumente<br />
bereit, mit denen die Erfassung von Geschäftsgeheimnissen unter<br />
Bildung von geistigem Eigentum überhaupt erst möglich wird. Geschäftsgeheimnisse<br />
werden durch die neue Gesetzgebung aufgewertet<br />
und können eine Ergänzung oder Alternative zu klassischen<br />
Schutzrechten auf gleicher Ebene darstellen. Besonders kleinen und<br />
mittleren Unternehmen, für die klassische Schutzrechte wie Patente<br />
kein praktikabler Weg sind, steht mit der neuen Gesetzgebung eine<br />
valide Alternative zur Erfassung, Bewertung und wirtschaftlichen<br />
Nutzung der betriebseigenen Kompetenzen zur Verfügung.<br />
Dr. Luigi de Gaudenzi<br />
Geschäftsführer BizIOs GmbH<br />
BVMW-Mitglied<br />
Mitglied Kommission Unternehmenssicherheit<br />
www.bizios.de<br />
Marco Hoffmann<br />
Rechtsanwalt FRITZ Patent- und<br />
Rechtsanwälte<br />
Partnerschaft mbB<br />
Mitglied Kommission Recht<br />
www.patfritz.de<br />
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