5-19_DER Mittelstand_web
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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 5 | 20<strong>19</strong><br />
SERVICE<br />
83<br />
STEUERN AUF DEN PUNKT<br />
Steuerfalle Arbeitszimmer<br />
Vor gut 80 Jahren hat der Reichsfinanzhof die Rechtsfigur<br />
der Betriebsaufspaltung aus der Taufe gehoben, die seither<br />
mittelständische Unternehmen in Atem hält. Obwohl von ihr<br />
existenzbedrohliche Folgen ausgehen können, ist sie im Gesetz noch<br />
immer nicht geregelt. Doch wovon geht die Gefahr aus?<br />
Privatvermögen genießt Steuerprivilegien: Einerseits unterliegen private<br />
Einkünfte nicht der Gewerbesteuer, andererseits kann die Veräußerung<br />
von Privatvermögen steuerfrei sein. Um zu verhindern, dass<br />
inhabergeführte Kapitalgesellschaften durch geschickte Gestaltungen<br />
einen Steuervorteil erfahren, wurde die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung<br />
geschaffen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der<br />
Mehrheitsgesellschafter seiner Kapitalgesellschaft eine wesentliche<br />
Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dann gilt sowohl der Gesellschaftsanteil<br />
als auch das überlassene Vermögen als Betriebsvermögen<br />
des Gesellschafters, sodass die Nutzungsvergütung sowie<br />
zukünftige Gewinnausschüttungen gewerbesteuerpflichtig sind.<br />
Das eigentliche Risiko liegt aber in der (unbeabsichtigten) Auflösung<br />
der Betriebsaufspaltung.<br />
Wesentliche Betriebsgrundlage<br />
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, die für die<br />
Betriebsführung von besonderem wirtschaftlichem Gewicht sind.<br />
Die Entscheidung ist einzelfallabhängig. Allerdings gelten Grundstücke<br />
ganz überwiegend als wesentliche Betriebsgrundlagen, sodass<br />
deren Überlassung regelmäßig eine Betriebsaufspaltung begründet.<br />
Nicht maßgeblich ist dabei, ob das überlassene Wirtschaftsgut im<br />
Eigentum des Gesellschafters steht, oder ob der Gesellschafter es<br />
entgeltlich oder unentgeltlich überlässt.<br />
Arbeitszimmer<br />
Start-up-Unternehmen entstehen aus Haftungsgründen häufig als<br />
UG oder GmbH. Die Geschäftsleitung erfolgt dabei – zumindest im<br />
Gründungszeitraum – nicht selten aus der Privatwohnung des Gründers<br />
heraus, sodass die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung<br />
verwirklicht sein können. Problematisch wird es nun, wenn die Nutzungsüberlassung<br />
der Räumlichkeiten an die Gesellschaft in der Zukunft<br />
beendet wird. Dies kann beispielsweise darauf zurückgehen,<br />
dass die Gesellschaft eigene Räumlichkeiten anmietet, oder dem Geschäftsführer<br />
der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt wird. Zu<br />
diesem Zeitpunkt endet die Betriebsaufspaltung. In der Folge gelten<br />
die Gesellschaftsanteile aus dem Betriebs- in das Privatvermögen<br />
des Gesellschafters überführt. Gleiches gilt für das Arbeitszimmer,<br />
sofern die Wohnung im Eigentum des Gesellschafters steht.<br />
Aus steuerlicher Sicht ist die Entnahme einem Veräußerungsvorgang<br />
gleichgesetzt. Die Wertsteigerungen der Anteile und gegebenenfalls<br />
auch der Immobilie, die seit der Begründung der Betriebsaufspaltung<br />
angehäuft wurden, sind auf einen Schlag aufzulösen und unterliegen<br />
der Einkommensteuer. In Abhängigkeit von den Wertverhältnissen<br />
kann der Unternehmer gezwungen sein, seinen Betrieb zu verkaufen,<br />
um die Steuern zu zahlen.<br />
Gut zu wissen<br />
n Durch eine aufmerksame Steuerplanung lassen sich die<br />
Risiken einer ungewollten Betriebsaufspaltung beherrschen<br />
n Besondere Vorsicht ist bei der Nutzungsüberlassung<br />
privater Immobilien geboten<br />
n Regelmäßig stellt die Anmietung fremder Räumlichkeiten<br />
die steuerlich vorzugswürdige Alternative dar<br />
Dr. Sebastian Krauß<br />
Steuerberater, Fachberater für<br />
Internationales Steuerrecht,<br />
SteuerbüroKrauß<br />
BVMW-Mitglied<br />
www.steuerbuerokrauss.de