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5-19_DER Mittelstand_web

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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 5 | 20<strong>19</strong><br />

SERVICE<br />

83<br />

STEUERN AUF DEN PUNKT<br />

Steuerfalle Arbeitszimmer<br />

Vor gut 80 Jahren hat der Reichsfinanzhof die Rechtsfigur<br />

der Betriebsaufspaltung aus der Taufe gehoben, die seither<br />

mittelständische Unternehmen in Atem hält. Obwohl von ihr<br />

existenzbedrohliche Folgen ausgehen können, ist sie im Gesetz noch<br />

immer nicht geregelt. Doch wovon geht die Gefahr aus?<br />

Privatvermögen genießt Steuerprivilegien: Einerseits unterliegen private<br />

Einkünfte nicht der Gewerbesteuer, andererseits kann die Veräußerung<br />

von Privatvermögen steuerfrei sein. Um zu verhindern, dass<br />

inhabergeführte Kapitalgesellschaften durch geschickte Gestaltungen<br />

einen Steuervorteil erfahren, wurde die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung<br />

geschaffen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der<br />

Mehrheitsgesellschafter seiner Kapitalgesellschaft eine wesentliche<br />

Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dann gilt sowohl der Gesellschaftsanteil<br />

als auch das überlassene Vermögen als Betriebsvermögen<br />

des Gesellschafters, sodass die Nutzungsvergütung sowie<br />

zukünftige Gewinnausschüttungen gewerbesteuerpflichtig sind.<br />

Das eigentliche Risiko liegt aber in der (unbeabsichtigten) Auflösung<br />

der Betriebsaufspaltung.<br />

Wesentliche Betriebsgrundlage<br />

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, die für die<br />

Betriebsführung von besonderem wirtschaftlichem Gewicht sind.<br />

Die Entscheidung ist einzelfallabhängig. Allerdings gelten Grundstücke<br />

ganz überwiegend als wesentliche Betriebsgrundlagen, sodass<br />

deren Überlassung regelmäßig eine Betriebsaufspaltung begründet.<br />

Nicht maßgeblich ist dabei, ob das überlassene Wirtschaftsgut im<br />

Eigentum des Gesellschafters steht, oder ob der Gesellschafter es<br />

entgeltlich oder unentgeltlich überlässt.<br />

Arbeitszimmer<br />

Start-up-Unternehmen entstehen aus Haftungsgründen häufig als<br />

UG oder GmbH. Die Geschäftsleitung erfolgt dabei – zumindest im<br />

Gründungszeitraum – nicht selten aus der Privatwohnung des Gründers<br />

heraus, sodass die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung<br />

verwirklicht sein können. Problematisch wird es nun, wenn die Nutzungsüberlassung<br />

der Räumlichkeiten an die Gesellschaft in der Zukunft<br />

beendet wird. Dies kann beispielsweise darauf zurückgehen,<br />

dass die Gesellschaft eigene Räumlichkeiten anmietet, oder dem Geschäftsführer<br />

der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt wird. Zu<br />

diesem Zeitpunkt endet die Betriebsaufspaltung. In der Folge gelten<br />

die Gesellschaftsanteile aus dem Betriebs- in das Privatvermögen<br />

des Gesellschafters überführt. Gleiches gilt für das Arbeitszimmer,<br />

sofern die Wohnung im Eigentum des Gesellschafters steht.<br />

Aus steuerlicher Sicht ist die Entnahme einem Veräußerungsvorgang<br />

gleichgesetzt. Die Wertsteigerungen der Anteile und gegebenenfalls<br />

auch der Immobilie, die seit der Begründung der Betriebsaufspaltung<br />

angehäuft wurden, sind auf einen Schlag aufzulösen und unterliegen<br />

der Einkommensteuer. In Abhängigkeit von den Wertverhältnissen<br />

kann der Unternehmer gezwungen sein, seinen Betrieb zu verkaufen,<br />

um die Steuern zu zahlen.<br />

Gut zu wissen<br />

n Durch eine aufmerksame Steuerplanung lassen sich die<br />

Risiken einer ungewollten Betriebsaufspaltung beherrschen<br />

n Besondere Vorsicht ist bei der Nutzungsüberlassung<br />

privater Immobilien geboten<br />

n Regelmäßig stellt die Anmietung fremder Räumlichkeiten<br />

die steuerlich vorzugswürdige Alternative dar<br />

Dr. Sebastian Krauß<br />

Steuerberater, Fachberater für<br />

Internationales Steuerrecht,<br />

SteuerbüroKrauß<br />

BVMW-Mitglied<br />

www.steuerbuerokrauss.de

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