Stahlreport 2019.11
Leseprobe der Ausgabe 11.2019
Leseprobe der Ausgabe 11.2019
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BDS<br />
Berufsbildung/Recht<br />
q Dem hält das FDL u.a. entgegen, dass<br />
z Fernunterrichtsangebote in Deutschland dem Fernunterrichtsschutzgesetz<br />
und damit einem in der Weiterbildung<br />
einzigartigen Verbraucherschutz unterliegen,<br />
z für die Zulassung eines Fernunterrichtsangebotes eine<br />
abgeschlossene Lehrgangsplanung eingereicht werden<br />
muss, deren Nutzung allein schon durch die Methode<br />
individuell ist und<br />
z die verwendeten Studienbriefe zunehmend interaktiv<br />
gestaltet werden – etwa durch den Einsatz von Audiound<br />
Videodateien, interaktiv webbasierten Trainings<br />
und Online-Tests.<br />
„Moderner Fernunterrichts bietet daher schon seit Jahren<br />
alles, was MILLA für die Zukunft der Weiterbildung in<br />
Deutschland fordert“, resümiert das FDL.<br />
Deutscher Qualifikationsrahmen<br />
Seit Jahren vorhanden sind nach Ansicht des FDL auch<br />
die Möglichkeiten des Deutschen Qualifikationsrahmens<br />
(DQR), der eigentlich die Umsetzung des Europäischen<br />
Qualifikationsrahmens (EQR) auf nationaler Ebene darstellen<br />
soll.<br />
Der DQR ist ein achtstufiges System, in das sämtliche<br />
schulischen, akademischen und beruflichen Abschlüsse<br />
handlungsorientiert eingeordnet werden können, um sie<br />
vergleichbar (nicht gleich) machen zu können und Karrierewege<br />
so transparenter zu gestalten.<br />
Diese Einordnung ist bisher nur in Teilen gelungen,<br />
weil der dafür zuständige Arbeitskreis auf Bundesebene<br />
lediglich einzelne Angebote berücksichtigt und dabei nicht<br />
allgemein akzeptable Auswahlkriterien zugrunde legt.<br />
Dies führt dazu, dass sich einzelne Anbieter diskriminiert<br />
fühlen.<br />
Von Berlin aus will das FDL nun weiter versuchen,<br />
entsprechende Kritik anzubringen und zu Lösungen zu<br />
kommen. Diese Bemühungen hatte der BDS von Anfang<br />
an unterstützt – im Sinne seines verbandseigenen Fernstudiums<br />
zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin, das aus<br />
beschriebenen Gründen bisher nur als Ergebnis einer<br />
Selbsteinschätzung in das System eingeordnet werden<br />
konnte – auf DQR-Stufe 7.<br />
Mehr Bürokratie und Rechtsunsicherheiten befürchtet<br />
Änderungen der EU-Entsenderichtlinie<br />
Foto: Henseler & Partner<br />
Rechtsanwältin<br />
Dr. Almut Riemann,<br />
Henseler & Partner<br />
Rechtsanwälte mbB<br />
Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat 1996 mit der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG)<br />
Mindestbedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union (EU)<br />
aufgestellt. Die Regelungen sollen die Arbeitnehmer schützen und zugleich einen fairen Wettbewerb<br />
in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Im vergangenen Jahr hat das EU-Parlament daher eine<br />
Änderungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie verabschiedet. Deren Ziel ist im Kern die Umsetzung<br />
des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“. Was die Änderungen im Detail<br />
bedeuten, erläutert Rechtsanwältin Dr. Almut Riemann von Henseler & Partner Rechtsanwälte mbB..<br />
Seit Schaffung der Entsenderichtlinie 1996 haben<br />
sich die Arbeits- und Sozialordnungen in den Mitgliedstaaten<br />
sehr unterschiedlich weiterentwickelt. Da Löhne<br />
und Sozialstandards in den einzelnen EU-Ländern sehr<br />
unterschiedlich sind, werden bei Sendungen häufig<br />
Tarif- und Sozialstandards im Aufnahmestaat unter-<br />
schritten. Dieser Umstand hat das Bedürfnis einer<br />
Reform der bestehenden Entsenderichtlinie gezeigt.<br />
Mit der Änderungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie<br />
(Richtlinie(EU) 2018/957), die das EU-Parlament am<br />
28. Juni 2018 verabschiedet hat, soll eine stärkere Lohngerechtigkeit<br />
geschaffen und Sozialdumping verhindert<br />
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