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VSAO JOURNAL Nr. 1 - Februar 2020

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MEDISERVICE<br />

Briefkasten<br />

Frostige Rückkehr<br />

aus den Ferien<br />

Als wir aus den Skiferien<br />

zurückkamen, stellten wir<br />

fest, dass die Heizung in<br />

unserem Einfamilienhaus<br />

ausgefallen und zwei Radiatoren<br />

geborsten waren. Eine schwarze Brühe<br />

beschädigte den Parkettboden. Wer<br />

bezahlt den Schaden?<br />

Zuständig ist Ihre Gebäude-Wasserversicherung.<br />

Diese wird in der Regel<br />

zusätzlich zu einer Gebäude-Feuer-/<br />

Elementarversicherung, die in den<br />

meisten Kantonen obligatorisch ist,<br />

abgeschlossen. Versichert sind nicht nur<br />

die Schäden, die das auslaufende Heizungswasser<br />

verursacht, sondern auch<br />

die Kosten für das Auftauen und Reparieren<br />

von eingefrorenen oder durch Frost<br />

beschädigten Wasserleitungen und daran<br />

angeschlossenen Apparaten. Selbst<br />

ausserhalb des Gebäudes im Boden<br />

verlegte Wasserleitungen sind mitversichert,<br />

soweit sie dem versicherten<br />

Gebäude dienen.<br />

Frostschäden verhindern, sonst droht<br />

Leistungskürzung<br />

Frostschäden könnten aber oft verhindert<br />

werden. Der Versicherer verlangt deshalb,<br />

dass der Versicherungsnehmer Massnahmen<br />

zum Schutze leerstehender Gebäude<br />

trifft: Wenn ein Gebäude auch nur<br />

vorübergehend unbewohnt ist, müssen<br />

die Wasserleitungen und die daran<br />

angeschlossenen Apparate entleert<br />

werden, es sei denn, die Heizungsanlage<br />

werde unter angemessener Kontrolle in<br />

Betrieb gehalten. «Angemessen» richtet<br />

sich hier nach den konkreten Umständen<br />

und den örtlichen Gegebenheiten. Es<br />

kommt also beispielsweise darauf an, ob<br />

das Haus im Flachland – mit kürzeren<br />

Frostperioden und nicht so tiefen<br />

Temperaturen – oder in den Bergen steht.<br />

Je nach Bauart (Isolationswert) und<br />

Einstellung der Heizung («Frostsicher»<br />

statt Wohntemperatur) sind Kontrollen<br />

mit kürzeren Intervallen nötig. Einfach<br />

und wirkungsvoll ist in jedem Fall das<br />

Schliessen des Haupthahns bei der<br />

Wasserzuleitung im Keller. Werden die<br />

vertraglichen Auflagen des Versicherers<br />

(Sorgfaltspflichten) nicht eingehalten<br />

und entsteht deshalb ein Wasserschaden,<br />

so ist der Versicherer berechtigt, eine<br />

entsprechende Leistungskürzung<br />

vorzunehmen. Diese kann sehr empfindlich<br />

ausfallen, und in extremen Fällen ist<br />

sogar eine Ablehnung des Schadens<br />

möglich.<br />

Peter Scheidegger,<br />

Vertriebskoordinator<br />

und Versicherungsexperte<br />

MEDISERVICE<br />

<strong>VSAO</strong>-ASMAC (unter<br />

Berücksichtigung der<br />

Angaben des SVS)<br />

44<br />

1/20 <strong>VSAO</strong> /ASMAC Journal

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