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VSAO JOURNAL Nr. 1 - Februar 2020

Regeneration - Von Menschen, Korallen und Müll Diabetes - Skalpell statt Pumpe Immunologie - Immuntherapie – Übersicht Politik - 75 Jahre vsao – Am Anfang war der Lohn

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MEDISERVICE<br />

Jede Gründung eines Unternehmens<br />

ist mit finanziellen Risiken<br />

verbunden. Die Frage, ob<br />

die Übernahme eines bestehenden<br />

Unternehmens günstiger als eine<br />

Neugründung ist, kann nicht allgemeingültig<br />

beantwortet werden. Entscheidend<br />

bei der Praxiseröffnung ist die richtige<br />

Einschätzung des Marktes (gegenwärtiges<br />

und zukünftiges Patientenpotential, Mitbewerber<br />

etc.).<br />

Investitionen<br />

Bei der Neueröffnung einer Arztpraxis fallen<br />

in der Regel die gesamten Kosten für<br />

Praxisbau und Arzteinrichtung gleich zu<br />

Beginn der Praxistätigkeit an (evtl. zeitlich<br />

gestaffelte Einrichtung der Einrichtungen/Geräte).<br />

Da in der Regel kein Patientenstamm<br />

erworben wird, entfällt eine<br />

Zahlung für den Goodwill.<br />

Bei einer Praxisübernahme fällt zunächst<br />

der Kaufpreis der bestehenden Praxis<br />

an. Man trifft oft renovationsbedürftige<br />

Räumlichkeiten und alte Einrichtungen<br />

an, welche entsprechend günstig erworben<br />

werden können. Dafür wird für<br />

den bestehenden Patientenstamm ein<br />

Goodwill verlangt. Weitere Vorteile einer<br />

Praxisübernahme gegenüber der Neueröffnung<br />

sind nebst der Übernahme des<br />

bestehenden Patientenstammes eine kürzere<br />

Planungszeit, ein eingespieltes Team,<br />

die bereits existierende Organisation und<br />

die vorhandenen Arbeitsabläufe.<br />

In tendenziell gut versorgten Gebieten<br />

und Standorten, wo der Markt nicht<br />

klar abschätzbar ist, ist einer Praxisübernahme<br />

der Vorzug zu geben. Der Vorteil<br />

eines bestehenden Patientenstammes verringert<br />

das Risiko einer langen Anlaufzeit.<br />

In unterversorgten Gebieten, wo der Bedarf<br />

nach einer zusätzlichen Arztpraxis<br />

klar gegeben ist, ist der Vorteil eines bestehenden<br />

Patientenstammes weniger wichtig<br />

und der Goodwill wird entsprechend<br />

tiefer bewertet.<br />

Weitere wichtige Aspekte<br />

Mit der Übernahme einer Praxis werden in<br />

der Regel auch das bestehende Personal<br />

(zwingend nach Art. 333 OR) sowie die bestehende<br />

Praxisorganisation und die eingespielten<br />

Arbeitsabläufe übernommen.<br />

Mit dem Kauf der Praxis geht das Eigentum<br />

des gesamten Inventars der Arztpraxis<br />

an den Erwerber über. Damit es<br />

nach der Vertragsunterzeichnung nicht<br />

zu Missverständnissen kommt, sollte dem<br />

Kaufvertrag eine separate Inventarliste<br />

angehängt sein. Dies kann durch die Beilage<br />

der Praxisschätzung im Anhang erfolgen.<br />

Die Übernahme der Praxis wird den<br />

Patienten meist mit einem gemeinsamen<br />

Schreiben des Käufers und des Verkäufers<br />

kundgetan. Vertraglich wird auch geregelt,<br />

dass der Verkäufer seine Zustimmung<br />

zur Übergabe der Praxistelefonnummer,<br />

der Website oder auch von Praxislogos an<br />

den Erwerber gibt.<br />

Praxisübernahmen verlaufen erfahrungsgemäss<br />

harmonischer, wenn der<br />

Verkäufer sich per Übergabedatum aus<br />

dem Betrieb zurückzieht und allenfalls für<br />

eine kurze Zeit noch auf Abruf zur Verfügung<br />

steht. Übergabeszenarien mit noch<br />

jahrelanger Zusammenarbeit sind häufig<br />

konfliktbeladen, denn Arbeits- und Führungsstil<br />

von zwei Ärzten sind selten kompatibel.<br />

Ablauf Kaufprozess<br />

Die Kaufabwicklung einer bestehenden<br />

Praxis verläuft meist in folgenden Schritten:<br />

Arzt A interessiert sich für die Praxis<br />

B. Zur Beurteilung der Werthaltigkeit werden<br />

folgende Unterlagen einverlangt:<br />

– aktuelle Praxisschätzung<br />

– Kopie des aktuellen Mietvertrags<br />

– Aufstellung mit Angaben zum Personal<br />

(Funktion/Pensum/Salär)<br />

– Pläne der Räumlichkeiten<br />

– Umsatzstatistiken der letzten 3–5 Jahre<br />

(wer macht welchen Umsatz)<br />

– evtl. die letzten 3–5 Jahresabschlüsse<br />

– Vorstellung vom Verkaufspreis<br />

Arzt A überprüft diese Unterlagen mit einem<br />

branchenkundigen Treuhänder und<br />

erhält so Hinweise auf allfällige heikle<br />

Punkte, welche auf dem Verhandlungsweg<br />

reduziert/eliminiert werden sollen.<br />

Sobald die Finanzierung und der neue<br />

Mietvertrag unter Dach und Fach sind,<br />

kann auch der Kaufvertrag über den Praxiskauf<br />

unterzeichnet werden. Die Übernahme<br />

von Nutzen und Gefahr stellt den<br />

Startpunkt der Praxistätigkeit des Erwerbers<br />

dar.<br />

Es ist wichtig sicherzustellen, dass der<br />

Übergeber nach der Übergabe der Praxis<br />

nicht wieder als Arzt im gleichen Ort/der<br />

gleichen Region zu arbeiten beginnt. Andernfalls<br />

kann die Patientenkartei erheblich<br />

an Wert einbüssen. Dies wird durch<br />

sogenannte «Konkurrenzklauseln» im<br />

Vertrag erreicht.<br />

Immer öfters werden auch Arztpraxen<br />

zu zweit gegründet oder übernommen.<br />

Hier ist es von Vorteil, sobald wie möglich<br />

mit der Erarbeitung der Eckpfeiler eines<br />

Partnerschaftsvertrages zu beginnen. Dabei<br />

sind u.a. die Kostenaufteilung sowie<br />

Austritts-/Auflösungsklauseln sehr wichtig.<br />

Durch den Partnerschaftsvertrag können<br />

einige wichtige Grundlagen für die<br />

Zusammenarbeit und die Praxisgemeinschaft<br />

gelegt werden.<br />

Es lohnt sich, die rechtlichen Aspekte<br />

durch einen spezialisierten Anwalt/Treuhänder<br />

prüfen zu lassen.<br />

Diese Ausführungen basieren auf unseren<br />

langjährigen Erfahrungen bei einer<br />

grossen Zahl von Startup-Betreuungen<br />

von Ärzten in der Schweiz.<br />

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die<br />

männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger<br />

beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider<br />

Geschlechter.<br />

Gerne unterstützen wir Sie beim<br />

Übernahmeprozess Ihrer eigenen<br />

Arztpraxis.<br />

Martin Bürgisser + Stefan Aregger<br />

Dipl. Treuhandexperten / Partner<br />

B+A Treuhand AG, Zugerstrasse 51,<br />

6330 Cham<br />

Tel 041 784 10 10, Fax 041 784 10 29<br />

www.ba-treuhand.ch<br />

contact@ba-treuhand.ch<br />

<strong>VSAO</strong> /ASMAC Journal 1/20 49

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