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Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

A

Scherzfrage: Was unterscheidet den Architekten vom Bauingenieur?

Der Bauingenieur steht mit Gummistiefeln in

der Baugrube. Der Architekt mit Lackschuhen.

Auflassung

Erklärung des Verkäufers, dass er der Eintragung des Erwerbers

ins Grundbuch zustimmt. Genauer: ...ins Wohnungsgrundbuchblatt.

Diese Erklärung ist Bestandteil des

Kaufvertrags und wird zusammen mit dem Erwerber bei

einem Notar beurkundet und dann beim Grundbuchamt

eingereicht. Daraufhin bereitet dort der Mitarbeiter die

Eintragung ins Grundbuch vor. Die eigentliche Auflassung

erfolgt aber erst, nachdem der Notar alle dazu erforderlichen

Genehmigungen beim Grundbuchamt eingereicht hat

und der Kaufpreis gezahlt bzw. beim Notar hinterlegt ist.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung ist man mit der Eintragung

ins Grundbuch ohne Wenn und Aber zum Miteigentümer

der Eigentümergemeinschaft geworden.

Auflassungsvormerkung

Begriff aus dem Grundbuchrecht. Sozusagen das Vorspiel

zur Auflassung. Was wäre, wenn ein unseriöser Verkäufer

für seine Immobilie nach Vertragsabschluss noch Belastungen

ins Grundbuch eintragen ließe? Oder wenn er sogar

gleichzeitig mit mehreren Erwerbern Kaufverträge abschließen

würde? Das gäbe ein ziemliches Gedränge beim Grundbuchamt.

Die Mitarbeiter dort wüssten gar nicht, wen sie

denn nun als neuen Miteigentümer eintragen sollten.

Wer sicher sein will, dass sich niemand vordrängt, beantragt

beim Notar zusammen mit dem Kaufvertrag gleich die Auflassung

im Grundbuch. Dort wird sofort der Name des zukünftigen

Eigentümers im entsprechenden Wohnungsgrundbuchblatt

der Wohnung vorgemerkt. Endgültig als

neuer Miteigentümer wird er eingetragen, wenn alle dazu er-

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