06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

Beschlussanfechtung

Es gibt nichts, was man nicht

bestreiten könnte. So ist das

auch bei einem Beschluss. Einen

verkündeten Beschluss

bitte nicht beim Verwalter reklamieren.

Das ist sinnlos. Er

wird im Interesse der Erhaltung

des Beschlusses erst

nach Ablauf der Anfechtungsfrist reagieren.

Ein Beschluss kann nur beim zuständigen Wohnungseigentumsgericht

angefochten werden, und das innerhalb eines

Monats nach Beschlussverkündung in der Eigentümerversammlung.

Nicht erst nach Erhalt des Beschlussprotokolls!

Der anfechtende Miteigentümer

kann sich dazu einen Rechtsanwalt

zu Hilfe nehmen. Am besten einen,

der sich auf Wohnungseigentum

spezialisiert hat. Der Eigentümer

kann auch selbst an das Gericht

schreiben. Er muss gegen den betreffenden

Beschluss alle übrigen

Miteigentümer verklagen und seinen

Klageantrag auch begründen. Gründe

können Verstöße gegen formale

Bestimmungen oder Verstöße inhaltlicher

Art sein.

Das Wohnungseigentumsgericht

prüft dann, ob der Beschluss den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung

entspricht und ob die Stimme

des Antragstellers Einfluss auf

das Beschlussergebnis gehabt hat.

Wenn nicht, wird in der Regel der Anfechtungsantrag

vom Gericht abgelehnt

und alles bleibt so wie vorher.

40

Und da war noch...

...der oft querulativ

handelnde Eigentümer,

der just in dem

Moment seine jährlichen

sinnfreien Beschlussanfechtungen

einstellte, als seine

Rechtschutzversicherung

ihm nach Jahren

endlich die „Freundschaft“

kündigte.

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