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Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

debeiträgen der Beteiligten zu protokollieren, hat sich nicht

bewährt. Das führt oft zu Auseinandersetzungen mit dem

Protokollführer und zur sinnlosen Beschlussanfechtung.

Das Wohnungseigentumsgericht hat auch keine Lust und

keine Zeit ganze Romane zu lesen, denn für die rechtliche

Beurteilung zählen nur die reinen Beschlüsse. Und natürlich,

ob mit dem Beschluss dem erklärten Willen der Eigentümerversammlung

Rechnung getragen wird. Darum

ist es wichtig, dass die Beschlussformulierungen das Bestimmtheitsgebot

erfüllen und den Willen der Eigentümerversammlung

so genau wie möglich wiedergeben.

Jeder Miteigentümer hat das Recht, Protokolle beim Verwalter

einzusehen. Kostenpflichtige Kopien kann er auch

bekommen. In der Praxis wird jedoch ein leistungsfähiger

Verwalter jedem Miteigentümer unaufgefordert eine Protokollkopie

übersenden. Falls er diesen Service freiwillig bietet,

so sagen die Gerichte, müssen die Protokolle spätestens

3 Wochen nach der Eigentümerversammlung jedem

Miteigentümer zugegangen sein. So bleibt den Beteiligten

noch die Möglichkeit der Beschlussanfechtung vor Ablauf

der Monatsfrist.

Die krassesten Protokolle eines sog. „Verwalters“ habe ich

anlässlich der Übernahme einer Notverwaltung in die Hände

bekommen. Dort waren im Protokoll explizit alle Redebeiträge

aller Versammlungsteilnehmer aufgelistet. Der

Text strotzte von Formulierungen wie „Herr Meier (Name

geändert) sagte..., Frau Schulze (Name geändert) meinte...“

- Nirgendwo war von irgendeinem Beschluss die Rede. Das

hatte zur Konsequenz, dass weder Beschlüsse über die

Jahresabrechnungen noch über den laufenden Wirtschaftsplan

bestanden. Mit solchen „Beschlüssen“ weiter

zu arbeiten war unmöglich.

Darum konnte auch niemand gezwungen werden, die Jahresabrechnung

und das Hausgeld zu bezahlen. Und entsprechend

sah die Finanzsituation der Eigentümergemeinschaft

auch aus... - Das Gas war schon abgesperrt...

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