06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

Mit den unbebauten Flächen werden Beeinträchtigungen

der Nachbarn untereinander verringert. Darüber hinaus

dienen die unbebauten Grundstücksflächen dem Brandschutz.

Die Baugrenze sollte nicht mit der Baulinie verwechselt

werden.

Bauherrenmodell

Seit den 80er Jahren ein beliebtes Steuersparmodell bei

der Errichtung von Wohnimmobilien. Die Käufer (häufig

die am Bau beteiligten Handwerker) traten dabei als Bauherren

auf und konnten zahlreiche Aufwendungen, wie

z. B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung,

Finanzierungsvermittlung usw. als sofort abzugsfähige

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung

und Verpachtung steuerlich geltend machen. Durch

zwischenzeitliche Änderung des Steuergesetzes ist das

Bauherrenmodell steuerlich uninteressant geworden.

Bauingenieur

Geschützte Berufsbezeichnung. Nur

wer ein abgeschlossenes Bauingenieurstudium

absolviert hat, darf

sich so nennen. Man kann davon

ausgehen, dass ein Bauingenieur

ebenso wie ein Architekt etwas vom

Bauen versteht. Dabei liegt der

Ausbildungsschwerpunkt nicht, wie

beim Architekten, im künstlerischen

Bereich, sondern ist mehr

technisch geprägt. Auch mathematische

Fähigkeiten sind für statische Berechnungen erforderlich.

Dennoch kann ein Bauingenieur auch Architekt

werden. Dazu muss er jedoch die Anforderungen der Architektenkammer

bezüglich der Mindestqualifikation erfüllen.

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