06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

A

in Realität wegen einer vorhandenen Böschung gar nicht

existiert und auch nicht nachträglich anzulegen ist.

Was nicht in der Teilungserklärung steht, kann man auch

nicht kaufen. Wenn’s doch passiert: Nicht mit der Eigentümergemeinschaft

zanken sondern nur mit dem Verkäufer.

Das ist alles schon vorgekommen. Insbesondere dann, wenn

sich der Bauträger bzw. der Architekt wenig Mühe gegeben

hat oder die Teilungserklärung nachträglich geändert wurde.

Aufzug-Betriebssicherheitsverordnung

Sieht seit spätestens 2007 vor, die Betreiber von Aufzugsanlagen

stärker in die Verkehrssicherungspflicht zu nehmen.

Dazu sind die gesetzlichen Prüfpflichten, zum Beispiel die

jährliche TÜV-Prüfung, entfallen. Niemand scheint nunmehr

gesetzlich verpflichtet den gefahrlosen Aufzugsbetrieb

zu gewährleisten.

Doch weit gefehlt: Die volle Verantwortung ist nun dem Betreiber,

also der Eigentümergemeinschaft, auferlegt. Im

Fall eines Unfalls muss sie beweisen, dass sie alle Auflagen

der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten hat.

Da wären z. B. regelmäßige Wartungen, technische Einbauten

zur Sicherheit des Wartungspersonals und der Benutzer

und vor allen Dingen ein Notrufsystem mit Aufzugswärter,

dass rund um die Uhr schnellstmöglich für Rettung sorgt.

Aufzugswärter

Die Aufzug-Betriebssicherheitsverordnung verlangt auch

nach regelmäßigen Kontrollen des Aufzugs.

Demnach hat der Betreiber - also die Eigentümergemeinschaft

- eine oder mehrere Personen, die über die notwendige

Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein

verfügen, u. a. zu beauftragen:

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