06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

Beschlussverkündung

Oftmals vernachlässigte - aber wichtige Formalie - in einer

Eigentümerversammlung. Fast kein Miteigentümer und

leider nicht alle Verwalter wissen, welche Bedeutung die

Beschlussverkündung hat.

Ein von den Miteigentümern gefasster

Beschluss wird erst mit der

Verkündung des Beschlussergebnisses

durch den Verwalter rechtswirksam.

Der Verwalter sagt dann

z. B.: „Der Beschlussantrag ist damit

mehrheitlich angenommen“.

Erst mit der Beschlussverkündung

beginnt eine einmonatige Frist für

eine mögliche Beschlussanfechtung.

Nach Ablauf der einmonatigen

Anfechtungsfrist erwächst der

Beschluss in Rechtsbeständigkeit. Aber nur wenn der Beschluss

nicht von vornherein nichtig war.

Was ist wenn der Verwalter die formelle Verkündung unterlässt

und das möglicherweise auch noch im Beschlussprotokoll?

- Dann darf auch nach Jahren beim Wohnungseigentumsgericht

darum noch gestritten werden. Denn die Anfechtungsfrist

hat nicht begonnen und nur ein verkündeter

Beschluss wird in die Beschluss-Sammlung aufgenommen.

Besenrein

Im Mietrecht vertraglich vereinbarter Zustand einer Wohnung

bei der Rückgabe durch den Mieter. Wie die Formulierung

sagt, muss die Wohnung nur geräumt und sauber,

also in einem zumutbaren, bewohnbaren Zustand übergeben

werden. Der Mieter muss bei einer solchen Vereinbarung

die Wohnung bei Auszug nicht renovieren.

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