06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

Zum Beispiel verlangte einmal ein Beiratsmitglied vom Vereine

Klage gegen seinen mit ihm am Flur wohnenden

walter Miteigentümer. Mit diesem Miteigentümer war er bekannverfeindet.

Zeugen für das angeblich frevelhafte

termaßen Tun des zu verklagenden Miteigentümers gab’s

nicht. Das

Beiratsmitglied begründete die Verwalterverpflichtung mit

Und da war noch...

einem in dieser Sache gefassten Be-

schluss. Der Beschlussvorschlags-

text war seinerzeit vom

Verwalter

vorsorglich mit einem fachkundigen

Rechtsanwalt abgeklärt

worden.

Dieser Beschluss wurde dann

mehrheitlich gefasst. Dieser Beregelte

lediglich einen As-

schluss pekt des Zusammenlebens. Soweit

so gut. Eine Handlungsverpflichergab

sich

tungsresistente Eigen-

...der besonders bera-

tung für den Verwalter

daraus nicht.

tümer, der entgegen der

in zwei Sachverständi-

Dies war dem klagewütigen Beigengutachten

zweifels-

ratsmitglied jedoch nicht zu vermitfrei

festgestellten teln. Der Ton wurde rauer. Darum

Kondensatfeuchtigkeit, holte der Verwalter extra eine er-

die sehr teure und völlig

neute kostenpflichtige juristische

erfolglose Ausgrabung

Stellungnahme eines Anwalts ein.

und Neuabdichtung des

erdberührten Mauer-

Völlig für die Katz’. Denn jetzt ver-

werks im Bereich seiner langte das Beiratsmitglied

doch ge-

Garage durchsetzte und

fälligst einen anderen fachkundige-

weil der Schaden noch ren Rechtsanwalt einzuschalten.

immer auftrat, über die

Für keine der vorgenannten Maß-

Gemeinschaft eine weitere

teure und ebenso

sinnlose Ersatzvornahme

von einem anderen

nahmen gab es eine Handlungsverpflichtung

für den Verwalter. Die

Rechtslage gab es schlicht und einfach

nicht her. Abgesehen davon,

Unternehmer veranlasste,

auf deren Kosten die dass niemand der übrigen 63 Mitei-

Gemeinschaft zusätzlich gentümer an einer weiteren Auswei-

war für den Verwalter erkennbar,

hängenblieb.

tung in dieser Sache gelegen war.

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