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Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

In den meisten Fällen entscheidet die

einfache Ja-Stimmenmehrheit. Der

Verwalter hat diesen Beschluss umzusetzen.

Ohne Zaudern und Zögern.

Auch wenn es manchem Wohnungseigentümer

nicht gefällt.

Wenn nicht alle Wohnungseigentümer

an einer Eigentümerversammlung teilnehmen,

jedoch alle Anwesenden einem

Beschluss zustimmen, ist das

einstimmig. Das kommt öfter vor.

Das WEG kennt nur eine Ausnahme, wo ein Beschluss

auch ohne Eigentümerversammlung gefasst werden kann:

der Umlaufbeschluss. Ein Umlaufbeschluss ist aber nur

wirksam, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer

dem Beschlusswortlaut vorbehaltlos zustimmen. So

einen Beschluss nennt man auch allstimmig. Nur dann

gilt der Beschluss als gefasst und

wird vom Verwalter entsprechend

schriftlich an alle Eigentümer

verkündet. In der Praxis kommt

das jedoch so gut wie nie vor,

weil oft nicht alle mitmachen. Einem

nicht formgerechten Umlaufbeschluss

kann dann eine

kostenpflichtige außerordentliche

Eigentümerversammlung folgen,

welche die Angelegenheit mit einem

einfachen Mehrheitsbeschluss

regeln kann.

Entziehungsverfahren gem. WEG

müssen mit einer qualifizierten

Mehrheit beschlossen werden,

wenn die Eigentümergemeinschaft

z. B. einen unliebsamen

Miteigentümer loswerden möchte.

Und da war noch...

...der durchsetzungswillige

Eigentümer, der seine

dem Verwalter bereits

telefonisch angekündigte

Drohung, in der Eigentümerversammlung

Blut

fließen zu lassen, auf

grausige Weise tatsächlich

umsetzte.

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