06.03.2020 Aufrufe

Wohnungseigen-thumm-Lexikon

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft. Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft. Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man auch Vereinsmitglied: in der Eigentümergemeinschaft.
Um nicht Opfer von „Vereinsmeierei“ zu werden, wird in diesem kleinen Lexikon der Umgang mit dem Wohnungseigentum aus der Sicht eines Verwalters dargestellt. Auf Paragraphen und Gerichtsurteile wird weitgehend verzichtet. Hier geht es vorrangig um den praktischen Umgang mit einer Eigentümergemeinschaft.
Der Autor ist seit Jahrzehnten als Verwalter tätig und formuliert bewusst umgangssprachlich. Dabei werden die Hintergründe in manchmal sarkastischer Weise gnadenlos offengelegt und mit Beispielen und Anekdoten allgemeinverständlich aufbereitet.

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Lexikon

B

Er muss aber nur Anträge aufnehmen, die erkennbar von

Interesse für die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft

sind. Offensichtlich formal falsche und mangels Beschlusskompetenz

nichtige Anträge darf er zurückweisen.

Beschlussfähigkeit

Das WEG bestimmt, dass

mehr als die Hälfte der stimmberechtigten

Miteigentumsanteile

in einer Eigentümerversammlung

anwesend oder vertreten

sein müssen, damit

rechtswirksam Beschlüsse gefasst

werden können. Damit

Und da war noch...

wollte der Gesetzgeber erreichen,

dass gefasste Beschlüsse hinreichende

Akzeptanz in der Eigentümergemeinschaft

finden.

In der Teilungserklärung bzw.

der Gemeinschaftsordnung

kann dennoch etwas anderes

bestimmt sein. Da gibt es schon

mal unvorteilhafte Bestimmungen.

Wie z. B., dass Beschlussfähigkeit

bereits bei einem einzigen

Teilnehmer oder anders

herum, erst bei Anwesenheit aller

Miteigentumsanteile erreicht

ist. Solche Regelungen tragen

mit dazu bei, Juristen in Lohn

und Brot zu halten.

Sollte eine Eigentümerversammlung

nicht beschlussfähig

sein, muss der Verwalter zu einer

Wiederholungsversammlung

einladen. Selbstverständ-

42

...der hartnäckige Eigentümer,

der in mehreren

aufeinanderfolgenden

Jahren trotz fehlender

Beschlusskompetenz eine

rechtlich unzulässige Kostenverteilung

zu seinen

Gunsten beantragte und

für die wiederholten Ablehnungen

kein Verständnis

aufbrachte und

daraufhin seinen Miteigentümern

und dem Verwalter

den Krieg erklärte.

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