25.09.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 05 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema Recht & Steuern<br />

HÖHERE STEUER DURCH<br />

KURZARBEITERGELD<br />

Durch den Progressionsvorbehalt kann der Bezug von Kurzarbeitergeld zu Steuernachzahlungen führen<br />

Kurzarbeitergeld könnte bis zu 24 Monate möglich sein.<br />

Mit dem Kurzarbeitergeld schützt der Staat in der derzeitigen Krise Arbeitsplätze und<br />

Einkommen. Der Bezug kann jedoch zu höheren Steuerzahlungen führen und verpflichtet<br />

zur Abgabe einer Steuererklärung. Progressionsvorbehalt ist das Stichwort.<br />

<strong>Die</strong> Corona-Pandemie hat weitreichende<br />

Auswirkungen auf die nationale und internationale<br />

<strong>Wirtschaft</strong>. Weltweit steht eine<br />

tiefe Rezession bevor, die bis weit ins Jahr<br />

2022 andauern kann. Um Arbeitsplätze und<br />

Einkommen zu schützen, hat das Kurzarbeitergeld<br />

als staatliches Hilfsinstrument<br />

in der Corona-Krise große Bedeutung erlangt.<br />

So soll es den Arbeitsplatz erhalten,<br />

auch wenn die aktuelle Situation des Betriebes<br />

Entlassungen notwendig machen<br />

würde, und den Verdienstausfall des Arbeitnehmers<br />

teilweise wieder ausgleichen.<br />

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht,<br />

wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten<br />

einen Arbeitsentgeltausfall von<br />

mehr als zehn Prozent haben. Sozialversicherungsbeiträge<br />

für ausgefallene Arbeitsstunden<br />

werden pauschal erstattet.<br />

Zehn Millionen Bezieher<br />

von Kurzarbeitergeld<br />

Derzeit erhalten wegen der Corona-Krise<br />

Medienberichten zufolge rund zehn Millionen<br />

Beschäftigte Kurzarbeitergeld, ein Rekordwert.<br />

Und gerade erst wurden die Leistungen<br />

aufgestockt. Ab dem vierten Monat<br />

der Kurzarbeit werden 70 Prozent (mit Kind<br />

77 Prozent) und ab dem siebten Monat 80<br />

Prozent (87 Prozent) des Lohnausfalls gezahlt.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die reguläre<br />

Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent<br />

gekürzt wird. <strong>Die</strong> Regelungen gelten<br />

bis maximal 31. Dezember <strong>2020</strong>. Und: Jeder<br />

Kurzarbeiter darf Geld hinzuverdienen, und<br />

zwar bis zur vollen Höhe des vorherigen Monatsgehalts.<br />

Das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung<br />

ist steuerfrei. Es kann jedoch unter<br />

bestimmten Bedingungen sein, dass Arbeitnehmer<br />

für ihre übrigen steuerpflichtigen<br />

Einkünfte mehr Steuern zahlen müssen.<br />

Schuld daran sind der Progressionsvorbehalt<br />

und sein besonderer Steuersatz (§ 32b<br />

EStG). Der Steuersatz ermittelt sich aus<br />

dem Tarif, der auf die Summe aus laufenden<br />

Einkünften und Lohnersatzleistungen<br />

anzuwenden wäre. Mit diesem höheren<br />

Steuersatz werden die laufenden Einkünfte<br />

besteuert. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld<br />

steigen also Steuersatz und -belastung<br />

für das übrige Einkommen. Arbeitgeber<br />

sollten ihre betroffenen Arbeitnehmer<br />

daher unbedingt auf die durch den Progressionsvorbehalt<br />

eventuell entstehende Nachzahlung<br />

hinweisen. Arbeitnehmer sollten<br />

monatlich Geld zurücklegen, um diese<br />

Nachzahlung leisten zu können.<br />

Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie<br />

viel Lohnsteuer jemand schon gezahlt hat.<br />

Wer in bestimmten Monaten ausschließlich<br />

Kurzarbeitergeld bezogen hat, also null<br />

Foto: Alexander Limbach – stock.adobe.com<br />

Stunden und in den übrigen Monaten des<br />

Jahres voll gearbeitet hat, wird in der Regel<br />

eine Steuererstattung bekommen. Der<br />

Grund ist, dass der Arbeitnehmer aufs Jahr<br />

gerechnet bereits zu viel Lohnsteuer gezahlt<br />

hat. Es kann aber auch sein, dass eine<br />

Nachzahlung droht. Das wird vor allem<br />

diejenigen treffen, die nicht voll in Kurzarbeit<br />

waren. Ein Rechenbeispiel: Der Bruttoarbeitslohn<br />

in <strong>2020</strong> beträgt 30.000 Euro,<br />

das gezahlte Kurzarbeitergeld 5.000 Euro.<br />

Damit unterliegen der Einkommensteuer<br />

30.000 Euro, Bemessungsgrundlage für die<br />

Ermittlung des persönlichen Steuersatzes<br />

sind 35.000 Euro. In diesem Szenario entsteht<br />

damit in der Regel eine Steuernachzahlung<br />

von 640 Euro.<br />

Steuerklassen<br />

optimal wählen<br />

Für den bestmöglichen Umgang mit dem<br />

Kurzarbeitergeld sind einige Punkte zu beachten.<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Kurzarbeitergelds ergibt<br />

sich aus Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag.<br />

Durch die Wahl der optimalen<br />

Steuerklassen bei Eheleuten und des Kinderfreibetrags<br />

kann das Kurzarbeitergeld<br />

erhöht werden. Durch Werbungskosten,<br />

Sonderausgaben und Gestaltung des Zuflusses<br />

von Einkünften kann zugleich das Steuernachzahlungsrisiko<br />

deutlich reduziert<br />

werden. Zudem besteht die Verpflichtung<br />

zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug<br />

von Kurzarbeitergeld. <strong>Die</strong> getrennte Veranlagung<br />

bei Eheleuten kann dabei Nachzahlungen<br />

vermeiden. W<br />

Gastautor: Dipl.-Kfm. Matthias Klein,<br />

Steuerberater <strong>Wirtschaft</strong>sprüfer bei<br />

HMK Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner mbB<br />

Foto: HMK<br />

46 www.diewirtschaft-koeln.de

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