Service - IHK Regensburg
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SERVICE<br />
PRAXISWISSEN I Recht<br />
Deutschkenntnisse<br />
in Stellenausschreibung<br />
Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung<br />
von Bewerbern sehr gute<br />
Deutschkenntnisse, so ist das keine Benachteiligung<br />
unter dem Merkmal der ethnischen<br />
Herkunft möglicher Bewerber. Das hat das<br />
Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall einer<br />
russischstämmigen Bewerberin für eine<br />
Stelle als Spezialist/-in für Softwareentwicklung<br />
in einem international tätigen Systementwicklungshaus<br />
entschieden. Nachdem die<br />
Bewerberin eine Absage erhalten hatte, verlangte<br />
sie eine Entschädigung in Höhe von<br />
9.000 Euro und begründete dies mit einer Benachteiligung,<br />
weil die Ablehnung herkunftsbedingt<br />
erfolgt sei. In seiner Begründung verweist<br />
das Gericht jedoch darauf, dass bei<br />
einer Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil<br />
sehr guter Deutschkenntnisse kein<br />
Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen<br />
Benachteiligung und dem Merkmal ethnischer<br />
Herkunft bestehe. Dem Unternehmen<br />
ging es um gute Sprachkenntnisse, die grundsätzlich<br />
unabhängig von der Herkunft erworben<br />
werden können. Deshalb stelle die Anforderung<br />
sehr guter Deutschkenntnisse kein<br />
Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung<br />
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt<br />
(AGG) dar. Zwar könne ein Indiz für<br />
eine mittelbare Benachteiligung eines nicht<br />
zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers<br />
vorliegen. Dabei sei auf die Stellen-<br />
38 WIKO I 03 I 2012<br />
anzeige in ihrer Gesamtheit abzustellen. Anzeichen<br />
hierfür seien vorliegend nicht ersichtlich.<br />
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg<br />
vom 5. Oktober 2011; Az.: 2 Sa 171/11)<br />
Urlaub nach Krankheit<br />
War ein Arbeitnehmer aufgrund lang andauernder<br />
Krankheit daran gehindert, seinen Urlaub<br />
zu nehmen, muss er aus dem Vorjahr<br />
übertragenen Urlaub nach Genesung im laufenden<br />
Urlaubsjahr nehmen. Das hat das<br />
Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers<br />
entschieden, der angesichts eines jährlichen<br />
Urlaubsanspruchs von 30 Tagen und<br />
dreieinhalbjähriger Arbeitsunfähigkeit von<br />
2005 bis 2007 einen aufgelaufenen Urlaubsanspruch<br />
von 90 Tagen hatte. Nach Wiederaufnahme<br />
der Arbeit im Jahr 2008 gewährte<br />
ihm der Arbeitgeber auf Antrag 30 Urlaubstage.<br />
Erst 2009 machte der Arbeitnehmer Urlaub<br />
aus den Jahren 2005 bis 2007 geltend.<br />
In seiner Begründung verweist das Gericht<br />
darauf, dass übertragener Urlaub, der wegen<br />
andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen<br />
werden könne, zum Urlaub des laufenden<br />
Urlaubsjahres hinzutrete. Beide Urlaubsansprüche<br />
bildeten dann einen einheitlichen<br />
Urlaubsanspruch, der demselben Fristenregime<br />
unterliege, wie der zu Beginn des<br />
neuen Urlaubsjahres entstandene Urlaubsanspruch.<br />
Dieser Anspruch sei, sofern nicht abweichende<br />
arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche<br />
Regelungen bestünden, an das<br />
Urlaubsjahr gebunden. Er erlösche, wenn er<br />
nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />
im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen<br />
werde. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom<br />
9. August 2011; Az.: 9 AZR 425/10)<br />
Anfechtung der Eigenkündigung<br />
Unterzeichnet ein Arbeitnehmer nach einem<br />
ausführlichen Gespräch über die schwierige<br />
wirtschaftliche Lage des Unternehmens angesichts<br />
der Aussicht auf eine anderweitige<br />
Beschäftigung eine vorbereitete Eigenkündigung,<br />
kann er diese nicht ohne weiteres anfechten.<br />
Das hat das Bundesarbeitsgericht im<br />
Fall eines Gerüstbauers in einem Gerüstbauunternehmen<br />
entschieden, dessen Hauptauftraggeber<br />
eine Werft war. Der Arbeitgeber<br />
hatte mit dem Gerüstbauer ein Gespräch über<br />
die wirtschaftlich desolate Lage des Unternehmens<br />
geführt und über das Angebot einer<br />
anderen Gerüstbaufirma informiert, neue Arbeitsverhältnisse<br />
abzuschließen. Anschließend<br />
unterzeichnete der Arbeitnehmer eine<br />
vorbereitete Eigenkündigung, die er nach<br />
zwei Tagen mit anwaltlichem Schreiben anfocht.<br />
In seiner Begründung verweist das Gericht<br />
darauf, dass die für eine Anfechtung erforderliche<br />
widerrechtliche Drohung des<br />
Arbeitgebers nicht vorliege. Der Hinweis des<br />
Arbeitgebers auf die desolate Lage auf der<br />
Werft stelle keine Drohung dar, sondern lediglich<br />
einen allgemeinen und anschaulichen<br />
Hinweis auf die damals desolate Wirtschafts-