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Service - IHK Regensburg

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SERVICE<br />

PRAXISWISSEN I Recht<br />

Deutschkenntnisse<br />

in Stellenausschreibung<br />

Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung<br />

von Bewerbern sehr gute<br />

Deutschkenntnisse, so ist das keine Benachteiligung<br />

unter dem Merkmal der ethnischen<br />

Herkunft möglicher Bewerber. Das hat das<br />

Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall einer<br />

russischstämmigen Bewerberin für eine<br />

Stelle als Spezialist/-in für Softwareentwicklung<br />

in einem international tätigen Systementwicklungshaus<br />

entschieden. Nachdem die<br />

Bewerberin eine Absage erhalten hatte, verlangte<br />

sie eine Entschädigung in Höhe von<br />

9.000 Euro und begründete dies mit einer Benachteiligung,<br />

weil die Ablehnung herkunftsbedingt<br />

erfolgt sei. In seiner Begründung verweist<br />

das Gericht jedoch darauf, dass bei<br />

einer Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil<br />

sehr guter Deutschkenntnisse kein<br />

Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen<br />

Benachteiligung und dem Merkmal ethnischer<br />

Herkunft bestehe. Dem Unternehmen<br />

ging es um gute Sprachkenntnisse, die grundsätzlich<br />

unabhängig von der Herkunft erworben<br />

werden können. Deshalb stelle die Anforderung<br />

sehr guter Deutschkenntnisse kein<br />

Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung<br />

nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt<br />

(AGG) dar. Zwar könne ein Indiz für<br />

eine mittelbare Benachteiligung eines nicht<br />

zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers<br />

vorliegen. Dabei sei auf die Stellen-<br />

38 WIKO I 03 I 2012<br />

anzeige in ihrer Gesamtheit abzustellen. Anzeichen<br />

hierfür seien vorliegend nicht ersichtlich.<br />

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg<br />

vom 5. Oktober 2011; Az.: 2 Sa 171/11)<br />

Urlaub nach Krankheit<br />

War ein Arbeitnehmer aufgrund lang andauernder<br />

Krankheit daran gehindert, seinen Urlaub<br />

zu nehmen, muss er aus dem Vorjahr<br />

übertragenen Urlaub nach Genesung im laufenden<br />

Urlaubsjahr nehmen. Das hat das<br />

Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers<br />

entschieden, der angesichts eines jährlichen<br />

Urlaubsanspruchs von 30 Tagen und<br />

dreieinhalbjähriger Arbeitsunfähigkeit von<br />

2005 bis 2007 einen aufgelaufenen Urlaubsanspruch<br />

von 90 Tagen hatte. Nach Wiederaufnahme<br />

der Arbeit im Jahr 2008 gewährte<br />

ihm der Arbeitgeber auf Antrag 30 Urlaubstage.<br />

Erst 2009 machte der Arbeitnehmer Urlaub<br />

aus den Jahren 2005 bis 2007 geltend.<br />

In seiner Begründung verweist das Gericht<br />

darauf, dass übertragener Urlaub, der wegen<br />

andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen<br />

werden könne, zum Urlaub des laufenden<br />

Urlaubsjahres hinzutrete. Beide Urlaubsansprüche<br />

bildeten dann einen einheitlichen<br />

Urlaubsanspruch, der demselben Fristenregime<br />

unterliege, wie der zu Beginn des<br />

neuen Urlaubsjahres entstandene Urlaubsanspruch.<br />

Dieser Anspruch sei, sofern nicht abweichende<br />

arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche<br />

Regelungen bestünden, an das<br />

Urlaubsjahr gebunden. Er erlösche, wenn er<br />

nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />

im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen<br />

werde. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom<br />

9. August 2011; Az.: 9 AZR 425/10)<br />

Anfechtung der Eigenkündigung<br />

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer nach einem<br />

ausführlichen Gespräch über die schwierige<br />

wirtschaftliche Lage des Unternehmens angesichts<br />

der Aussicht auf eine anderweitige<br />

Beschäftigung eine vorbereitete Eigenkündigung,<br />

kann er diese nicht ohne weiteres anfechten.<br />

Das hat das Bundesarbeitsgericht im<br />

Fall eines Gerüstbauers in einem Gerüstbauunternehmen<br />

entschieden, dessen Hauptauftraggeber<br />

eine Werft war. Der Arbeitgeber<br />

hatte mit dem Gerüstbauer ein Gespräch über<br />

die wirtschaftlich desolate Lage des Unternehmens<br />

geführt und über das Angebot einer<br />

anderen Gerüstbaufirma informiert, neue Arbeitsverhältnisse<br />

abzuschließen. Anschließend<br />

unterzeichnete der Arbeitnehmer eine<br />

vorbereitete Eigenkündigung, die er nach<br />

zwei Tagen mit anwaltlichem Schreiben anfocht.<br />

In seiner Begründung verweist das Gericht<br />

darauf, dass die für eine Anfechtung erforderliche<br />

widerrechtliche Drohung des<br />

Arbeitgebers nicht vorliege. Der Hinweis des<br />

Arbeitgebers auf die desolate Lage auf der<br />

Werft stelle keine Drohung dar, sondern lediglich<br />

einen allgemeinen und anschaulichen<br />

Hinweis auf die damals desolate Wirtschafts-

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