körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummern 11 und 12 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
II. Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtig?<br />
11 Allgemeines zur Steuerpfl icht<br />
(1) Der KSt unterliegen die Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen. In den SN 12 bis 39 wird ausführlich erläutert,<br />
unter welchen Erscheinungsformen <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtige<br />
Gebilde auftreten können. Nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates<br />
gegründete Gesellschaften sind auch in Deutschland als rechtsfähig<br />
anzuerkennen und unbeschränkt KSt- pfl ichtig wenn sie einen Verwaltungssitz<br />
im Inland haben. Im Inland nicht rechtsfähige Körperschaften<br />
ausländischer Rechtsformen mit Verwaltungssitz im Inland unterliegen<br />
der Körperschaftsteuer wenn sie dem Typ einer inländischen Gesellschaft<br />
entsprechen (siehe SN 42). So ist beispielsweise eine englische<br />
Private Limited Company mit dem Ort der Geschäftsleitung in<br />
Deutschland gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 10 AO unbeschränkt<br />
steuerpfl ichtig.<br />
(2) Im Körperschaftsteuerrecht gibt es, wie im Einkommensteuerrecht,<br />
zwei Arten der Steuerpfl icht, die unbeschränkte und die<br />
beschränkte. Die unbeschränkte Steuerpfl icht erstreckt sich auf<br />
sämtliche Einkünfte (SN 42). Bei beschränkter Steuerpfl icht werden<br />
nur inländische Einkünfte erfasst und zwar entweder bestimmte<br />
inländische Einkünfte von Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung<br />
im Inland haben (SN 43) oder inländische steuerabzugspfl ichtige<br />
Einkünfte von nicht unbeschränkt steuerpfl ichtigen Körperschaften,<br />
Personenvereinigungen und Vermögensmassen (SN 44).<br />
A. Kapitalgesellschaften<br />
12 Allgemeines<br />
(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuerrechts<br />
sind insbesondere Aktiengesellschaften – AG – (SN 13), Kommanditgesellschaften<br />
auf Aktien – KGaA – (SN 14), Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung – GmbH – (SN 15) sowie die Europäische<br />
Gesellschaft – SE – (SN 16). Sie sind juristische Personen des privaten<br />
Rechts und stets Handelsgesellschaften. Gemeinsames Merkmal der<br />
Kapitalgesellschaften ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen,<br />
das in Anteile zerlegt ist. Träger des Vermögens ist die Gesellschaft,<br />
nicht der einzelne Gesellschafter. Daraus ergibt sich, dass nur die<br />
Gesellschaft den Gläubigern mit ihrem gesamten Vermögen haftet,<br />
während die Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko nur in Höhe ihres<br />
Anteils tragen. Unter den Begriff Kapitalgesellschaften fallen nur die<br />
oben aufgezählten Körperschaften, andere Rechtsgebilde können ihnen<br />
auch nicht im Wege der erweiternden Gesetzesauslegung zugeordnet<br />
werden. Eine GmbH & Co KG, deren alleiniger, persönlich haftender<br />
Gesellschafter eine GmbH ist, kann deshalb nicht den Kapitalgesellschaften<br />
zugeordnet werden (BFH v. 25. 6. 1984 BStBl II 751). Entsprechend<br />
kann eine Personengesellschaft, an der nur juristische Personen<br />
beteiligt sind, nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden.<br />
(2) Kapitalgesellschaften sind bürgerlich-rechtlich eigene Rechtspersönlichkeiten;<br />
das Körperschaftsteuerrecht folgt dieser Gestaltung und<br />
erfasst sie als Steuersubjekte ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft<br />
wirtschaftlich selbständig oder unselbständig ist.<br />
Sie sind Steuersubjekte ab ihrer zivilrechtlich wirksamen Gründung und<br />
solange sie zivilrechtlich bestehen (BFH v. 13. 12. 1989 BStBl 1990 II<br />
468). Siehe auch SN 48.<br />
(3) Infolge der steuerrechtlichen Verselbständigung kann eine Kapitalgesellschaft<br />
sowohl mit fremden natürlichen oder juristischen Personen,<br />
als auch mit ihren eigenen Gesellschaftern mit steuerlicher Wirkung in<br />
Rechtsbeziehungen treten. Soweit Rechtsbeziehungen zu fremden<br />
– 12 –<br />
natürlichen Personen bestehen, sind steuerlich keine Besonderheiten<br />
gegeben. Auch Verträge mit Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen,<br />
wenn sie ihre Grundlage nicht in den gesellschaftsrechtlichen<br />
Beziehungen haben. Eine Kapitalgesellschaft kann z. B. ihrem<br />
Gesellschafter <strong>für</strong> die Überlassung von Räumen Miete oder <strong>für</strong> die<br />
Arbeitsleistung Gehalt zahlen. Wenn die Vergütungen nicht überhöht<br />
sind, müssen sie als Betriebsausgaben anerkannt werden; nur wenn sie<br />
unangemessen hoch sind, sind die Zahlungen als vGA zu behandeln<br />
(SN 93). Andererseits haben die Leistungen der Gesellschafter aufgrund<br />
der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (Einlagen) keinen Einfl uss<br />
auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft (SN 92).<br />
(4) Gesellschaftliche Zusammenschlüsse von Kapitalgesellschaften<br />
sind ebenfalls möglich, sie können unter den verschiedensten Formen<br />
auftreten (vgl. SN 36, 37, 39). Eine Kapitalgesellschaft kann auch<br />
derart in ein übergeordnetes Unternehmen eingegliedert sein, dass<br />
sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verliert und als Organ, Organgesellschaft,<br />
Tochtergesellschaft oder Angestellte des beherrschenden<br />
Unternehmens anzusehen ist (vgl. SN 38). Eine Kapitalgesellschaft<br />
kann schließlich auch Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG,<br />
KG, stille Gesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) sein.<br />
Einzelheiten sind unter SN 39 dargestellt.<br />
(5) Die Kapitalgesellschaft ist stets als selbständige Rechtsperson<br />
anzusehen, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der Gesellschafter.<br />
Daran ändert auch nichts, wenn sämtliche Anteile einer Gesellschaft<br />
(AG, GmbH) in Händen von Ehegatten bzw. Eltern und Kindern befi nden<br />
(Familiengesellschaft) oder ein Gesellschafter sämtliche Anteile<br />
besitzt (Einmanngesellschaft). So muss auch ein Arbeitsverhältnis<br />
zwischen der Gesellschaft und ihrem einzigen Gesellschafter oder<br />
dessen Familienmitglied steuerlich anerkannt werden, soweit nicht<br />
wegen besonderer Umstände vGA vorliegt (vgl. SN 93, 94).<br />
(6) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen handelsrechtlich auf<br />
verschiedene Weise auf ein anderes Rechtsgebilde oder auf natürliche<br />
Personen übertragen. Dies kann durch Aufl ösung (Liquidation) der<br />
Gesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter<br />
geschehen (siehe Abs. 8). Die Vermögensübertragung kann auch<br />
durch Verschmelzung (Fusion) oder Spaltung erfolgen. Unter<br />
Verschmelzung ist die Vereinigung mehrerer Kapitalgesellschaften<br />
unter Ausschluss einer Abwicklung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />
zu verstehen, wobei Gesamtrechtsnachfolge eintritt.<br />
Die Verschmelzung kann dadurch stattfi nden, dass eine übertragende<br />
Gesellschaft ihr ganzes Vermögen an eine übernehmende Gesellschaft<br />
veräußert, wobei die übertragende Gesellschaft untergeht. Ihre Gesellschafter<br />
erhalten als Entschädigung Anteile der übernehmenden<br />
Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung<br />
kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die verschmelzenden<br />
Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen auf eine neu gebildete<br />
Gesellschaft übertragen, wobei die Gesellschafter Anteile der neuen<br />
Gesellschaft erhalten (Verschmelzung durch Neubildung). Bei der<br />
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) fi ndet im Gegensatz<br />
zur Verschmelzung nur eine Teilübertragung des Vermögens statt, so<br />
dass teilweise Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge) eintritt.<br />
Keine Vermögensübertragung fi ndet beim Formwechsel statt. Dabei<br />
ändert sich nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die im Übrigen<br />
bestehen bleibt.<br />
(7) Das Umwandlungsgesetz ermöglicht Umwandlungen von Rechtsträgern<br />
mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />
(übertragende Umwandlung) und Formwechsel.<br />
Die steuerlichen Folgen solcher Umwandlungen sind in den SN 138<br />
bis 142 dargestellt.<br />
(8) Die Kapitalgesellschaften können aus verschiedenen Gründen<br />
aufgelöst werden. Die Aufl ösung (Liquidation) ist durch den Vorstand<br />
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Abwicklung<br />
wird, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, durch den Vorstand