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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummern 11 und 12 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

II. Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtig?<br />

11 Allgemeines zur Steuerpfl icht<br />

(1) Der KSt unterliegen die Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen. In den SN 12 bis 39 wird ausführlich erläutert,<br />

unter welchen Erscheinungsformen <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtige<br />

Gebilde auftreten können. Nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates<br />

gegründete Gesellschaften sind auch in Deutschland als rechtsfähig<br />

anzuerkennen und unbeschränkt KSt- pfl ichtig wenn sie einen Verwaltungssitz<br />

im Inland haben. Im Inland nicht rechtsfähige Körperschaften<br />

ausländischer Rechtsformen mit Verwaltungssitz im Inland unterliegen<br />

der Körperschaftsteuer wenn sie dem Typ einer inländischen Gesellschaft<br />

entsprechen (siehe SN 42). So ist beispielsweise eine englische<br />

Private Limited Company mit dem Ort der Geschäftsleitung in<br />

Deutschland gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 10 AO unbeschränkt<br />

steuerpfl ichtig.<br />

(2) Im Körperschaftsteuerrecht gibt es, wie im Einkommensteuerrecht,<br />

zwei Arten der Steuerpfl icht, die unbeschränkte und die<br />

beschränkte. Die unbeschränkte Steuerpfl icht erstreckt sich auf<br />

sämtliche Einkünfte (SN 42). Bei beschränkter Steuerpfl icht werden<br />

nur inländische Einkünfte erfasst und zwar entweder bestimmte<br />

inländische Einkünfte von Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung<br />

im Inland haben (SN 43) oder inländische steuerabzugspfl ichtige<br />

Einkünfte von nicht unbeschränkt steuerpfl ichtigen Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen (SN 44).<br />

A. Kapitalgesellschaften<br />

12 Allgemeines<br />

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuerrechts<br />

sind insbesondere Aktiengesellschaften – AG – (SN 13), Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien – KGaA – (SN 14), Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung – GmbH – (SN 15) sowie die Europäische<br />

Gesellschaft – SE – (SN 16). Sie sind juristische Personen des privaten<br />

Rechts und stets Handelsgesellschaften. Gemeinsames Merkmal der<br />

Kapitalgesellschaften ist ein rechtlich verselbständigtes Vermögen,<br />

das in Anteile zerlegt ist. Träger des Vermögens ist die Gesellschaft,<br />

nicht der einzelne Gesellschafter. Daraus ergibt sich, dass nur die<br />

Gesellschaft den Gläubigern mit ihrem gesamten Vermögen haftet,<br />

während die Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko nur in Höhe ihres<br />

Anteils tragen. Unter den Begriff Kapitalgesellschaften fallen nur die<br />

oben aufgezählten Körperschaften, andere Rechtsgebilde können ihnen<br />

auch nicht im Wege der erweiternden Gesetzesauslegung zugeordnet<br />

werden. Eine GmbH & Co KG, deren alleiniger, persönlich haftender<br />

Gesellschafter eine GmbH ist, kann deshalb nicht den Kapitalgesellschaften<br />

zugeordnet werden (BFH v. 25. 6. 1984 BStBl II 751). Entsprechend<br />

kann eine Personengesellschaft, an der nur juristische Personen<br />

beteiligt sind, nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden.<br />

(2) Kapitalgesellschaften sind bürgerlich-rechtlich eigene Rechtspersönlichkeiten;<br />

das Körperschaftsteuerrecht folgt dieser Gestaltung und<br />

erfasst sie als Steuersubjekte ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft<br />

wirtschaftlich selbständig oder unselbständig ist.<br />

Sie sind Steuersubjekte ab ihrer zivilrechtlich wirksamen Gründung und<br />

solange sie zivilrechtlich bestehen (BFH v. 13. 12. 1989 BStBl 1990 II<br />

468). Siehe auch SN 48.<br />

(3) Infolge der steuerrechtlichen Verselbständigung kann eine Kapitalgesellschaft<br />

sowohl mit fremden natürlichen oder juristischen Personen,<br />

als auch mit ihren eigenen Gesellschaftern mit steuerlicher Wirkung in<br />

Rechtsbeziehungen treten. Soweit Rechtsbeziehungen zu fremden<br />

– 12 –<br />

natürlichen Personen bestehen, sind steuerlich keine Besonderheiten<br />

gegeben. Auch Verträge mit Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen,<br />

wenn sie ihre Grundlage nicht in den gesellschaftsrechtlichen<br />

Beziehungen haben. Eine Kapitalgesellschaft kann z. B. ihrem<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> die Überlassung von Räumen Miete oder <strong>für</strong> die<br />

Arbeitsleistung Gehalt zahlen. Wenn die Vergütungen nicht überhöht<br />

sind, müssen sie als Betriebsausgaben anerkannt werden; nur wenn sie<br />

unangemessen hoch sind, sind die Zahlungen als vGA zu behandeln<br />

(SN 93). Andererseits haben die Leistungen der Gesellschafter aufgrund<br />

der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (Einlagen) keinen Einfl uss<br />

auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft (SN 92).<br />

(4) Gesellschaftliche Zusammenschlüsse von Kapitalgesellschaften<br />

sind ebenfalls möglich, sie können unter den verschiedensten Formen<br />

auftreten (vgl. SN 36, 37, 39). Eine Kapitalgesellschaft kann auch<br />

derart in ein übergeordnetes Unternehmen eingegliedert sein, dass<br />

sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verliert und als Organ, Organgesellschaft,<br />

Tochtergesellschaft oder Angestellte des beherrschenden<br />

Unternehmens anzusehen ist (vgl. SN 38). Eine Kapitalgesellschaft<br />

kann schließlich auch Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG,<br />

KG, stille Gesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) sein.<br />

Einzelheiten sind unter SN 39 dargestellt.<br />

(5) Die Kapitalgesellschaft ist stets als selbständige Rechtsperson<br />

anzusehen, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der Gesellschafter.<br />

Daran ändert auch nichts, wenn sämtliche Anteile einer Gesellschaft<br />

(AG, GmbH) in Händen von Ehegatten bzw. Eltern und Kindern befi nden<br />

(Familiengesellschaft) oder ein Gesellschafter sämtliche Anteile<br />

besitzt (Einmanngesellschaft). So muss auch ein Arbeitsverhältnis<br />

zwischen der Gesellschaft und ihrem einzigen Gesellschafter oder<br />

dessen Familienmitglied steuerlich anerkannt werden, soweit nicht<br />

wegen besonderer Umstände vGA vorliegt (vgl. SN 93, 94).<br />

(6) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen handelsrechtlich auf<br />

verschiedene Weise auf ein anderes Rechtsgebilde oder auf natürliche<br />

Personen übertragen. Dies kann durch Aufl ösung (Liquidation) der<br />

Gesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter<br />

geschehen (siehe Abs. 8). Die Vermögensübertragung kann auch<br />

durch Verschmelzung (Fusion) oder Spaltung erfolgen. Unter<br />

Verschmelzung ist die Vereinigung mehrerer Kapitalgesellschaften<br />

unter Ausschluss einer Abwicklung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />

zu verstehen, wobei Gesamtrechtsnachfolge eintritt.<br />

Die Verschmelzung kann dadurch stattfi nden, dass eine übertragende<br />

Gesellschaft ihr ganzes Vermögen an eine übernehmende Gesellschaft<br />

veräußert, wobei die übertragende Gesellschaft untergeht. Ihre Gesellschafter<br />

erhalten als Entschädigung Anteile der übernehmenden<br />

Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung<br />

kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die verschmelzenden<br />

Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen auf eine neu gebildete<br />

Gesellschaft übertragen, wobei die Gesellschafter Anteile der neuen<br />

Gesellschaft erhalten (Verschmelzung durch Neubildung). Bei der<br />

Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) fi ndet im Gegensatz<br />

zur Verschmelzung nur eine Teilübertragung des Vermögens statt, so<br />

dass teilweise Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge) eintritt.<br />

Keine Vermögensübertragung fi ndet beim Formwechsel statt. Dabei<br />

ändert sich nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die im Übrigen<br />

bestehen bleibt.<br />

(7) Das Umwandlungsgesetz ermöglicht Umwandlungen von Rechtsträgern<br />

mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

(übertragende Umwandlung) und Formwechsel.<br />

Die steuerlichen Folgen solcher Umwandlungen sind in den SN 138<br />

bis 142 dargestellt.<br />

(8) Die Kapitalgesellschaften können aus verschiedenen Gründen<br />

aufgelöst werden. Die Aufl ösung (Liquidation) ist durch den Vorstand<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Abwicklung<br />

wird, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, durch den Vorstand

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