körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 62 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
Für Leistungen, bei denen es sich um Pfl ichtzahlungen (z.B.<br />
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Ablösezahlungen <strong>für</strong><br />
Arbeitsleistungen und Umlagen einschließlich Investitionsumlagen)<br />
handelt, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen<br />
§ 50 EStDV ausgestellt werden.<br />
1.3.2 Zu berücksichtigende Mitglieder<br />
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags<br />
ist als Divisor die Zahl der Personen anzusetzen, die im<br />
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Mitglieder des Vereins<br />
waren. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen,<br />
die im Laufe des Jahres aus dem Verein ausgetreten oder in<br />
ihn aufgenommen worden sind. Voraussetzung ist, dass eine<br />
Dauermitgliedschaft bestanden hat bzw. die Mitgliedschaft<br />
auf Dauer angelegt ist.<br />
Divisor bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr<br />
ist die Zahl der Personen, die in dem Veranlagungszeitraum<br />
auf Dauer neu in den Verein aufgenommen<br />
worden sind. Bei den Berechnungen sind grundsätzlich auch<br />
die fördernden oder passiven, jugendlichen und auswärtigen<br />
Mitglieder zu berücksichtigen. Unter auswärtigen Mitgliedern<br />
sind regelmäßig Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz<br />
außerhalb des Einzugsgebiets des Vereins haben und/oder<br />
bereits ordentliches Mitglied in einem gleichartigen anderen<br />
Sportverein sind und die deshalb keine oder geringere Mitgliedsbeiträge<br />
oder Aufnahmegebühren zu zahlen haben.<br />
Nicht zu erfassen sind juristische Personen oder Firmen in<br />
anderer Rechtsform sowie die natürlichen Personen, die<br />
infolge der Mitgliedschaft dieser Organisationen Zugang<br />
zu dem Verein haben.<br />
Die nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu berücksichtigen,<br />
wenn der Verein ihre Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung<br />
missbräuchlich ausnutzt. Dies ist z.B. anzunehmen,<br />
wenn die Zahl der nicht aktiven Mitglieder ungewöhnlich<br />
hoch ist oder festgestellt wird, dass im Hinblick auf die<br />
Durchschnittsberechnung gezielt nicht aktive Mitglieder<br />
beitragsfrei oder gegen geringe Beiträge aufgenommen<br />
worden sind. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Einbeziehung<br />
auswärtiger Mitglieder in die Durchschnittsberechnung.<br />
Betrugen die Zahlungsverpfl ichtungen eines Neumitglieds eines Golfclubs<br />
im Eintrittsjahr 2 454 €, so kann nicht davon ausgegangen werden,<br />
dass damit die Allgemeinheit von dem Beitritt ausgeschlossen wurde.<br />
Sog. erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld nicht gleichzustellen,<br />
wenn festgestellt wird, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft<br />
vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder<br />
nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde (BFH vom 13.8.1997,<br />
BStBl II 794).<br />
Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, ist stets<br />
eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, weil die zuständigen<br />
Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule<br />
nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach<br />
den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz<br />
3 GG und die Privatschulgesetze der Länder). Ergänzungsschulen<br />
sind im Gegensatz zu Ersatzschulen nicht genehmigungs-, sondern<br />
nur anzeigepfl ichtig. Eine Förderung der Allgemeinheit kann nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung bei Vereinen, die Ergänzungsschulen<br />
betreiben oder unterstützen, nur dann angenommen werden, wenn in<br />
der Satzung des Vereins festgelegt ist, dass bei 25% der Schüler keine<br />
Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art.<br />
7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen<br />
werden darf. Nach BFH vom 13.12.1978 (BStBl 1979 II 48) ist<br />
eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten<br />
Nutzungsmöglichkeit von Sportanlagen und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen<br />
Spielbetriebs notwendig ist, nicht als eine bewusste<br />
Begrenzung auf einen geschlossenen Personenkreis anzusehen und<br />
es entsteht dadurch kein Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, dem<br />
die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden könnte. Im Übrigen ist<br />
die Frage, ob eine Personenzahl klein ist, mehr nach relativen als nach<br />
absoluten Maßstäben zu entscheiden; ausschlaggebend ist stets, ob<br />
noch ein Ausschnitt aus der Allgemeinheit vorliegt.<br />
(2) Als Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 2 anzuerkennen<br />
(vgl. Anlage 2):<br />
– 42 –<br />
1. Förderung von Wissenschaft und Forschung<br />
Sie ist gegeben bei wissenschaftlichen Gesellschaften, Forschungseinrichtungen,<br />
wissenschaftlichen Instituten und dergleichen.<br />
Wissenschaftlich bedeutet dabei nicht nur Forschen nach neuen<br />
Erkenntnissen, sondern auch das Vermitteln bereits bekannten Wissens<br />
auf einem Leistungsstand, der auch zur Forschung befähigt.<br />
Förderung der Forschung wird auch hinsichtlich des Unterhalts politischer<br />
Archive durch parteinahe Stiftungen angenommen, sofern<br />
diese Archive allgemein zugänglich sind.<br />
2. Förderung der Religion<br />
Sie kann z.B. erfolgen durch Herausgabe von Missionsblättern,<br />
Bibeln, religiösen Schriften. Auch die Förderung nichtchristlicher<br />
Religionen und Sekten und sog. Meditationsgesellschaften kann<br />
gemeinnützig sein, aber nicht jede Förderung einer Weltanschauung<br />
ist gleichzeitig Förderung der Allgemeinheit. Jugendsekten<br />
(Jugendreligionen) sind in der Regel nicht gemeinnützig (BFH vom<br />
26.2.1992, BFH/NV 1992, 695). Ein Verein mit Schwerpunkt in der<br />
Förderung astrologischer Lehren erfüllt nicht die Voraussetzungen<br />
eines gemeinnützigen Zwecks i.S.d. §52 AO (FG Schleswig-Holstein<br />
vom 22.3.1996, StEd 1996, 561, rkr.).<br />
Ein Verein, der sich zur artgemäßen und wesensgemäßen Ungleichheit<br />
von Menschen bekennt und dessen Mitglieder sich im<br />
Lebenskampf mit anderen „Arten“ sehen, steht im Widerspruch<br />
zum Wertesystem der Grundrechte und ist daher auch dann nicht<br />
gemeinnützig, wenn er eine Religionsgemeinschaft ist (BFH vom<br />
31.5.2005, BFH/NV 1741).<br />
3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen<br />
Gesundheitspfl ege, insbesondere die Verhütung<br />
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch<br />
Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen<br />
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens ist eine staatliche<br />
Pfl ichtaufgabe. Wichtige Rechtsgrundlagen sind dabei u.a. das<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten<br />
beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – und das Tierseuchengesetz.<br />
Danach gehört zum öffentlichen Gesundheitswesen die<br />
Förderung der Gesundheit der Bürger, auch durch Verhinderung<br />
von Seuchen und Krankheiten sowie die Krankenaufsicht, die<br />
Lebensmittelüberwachung, die Überwachung des Apotheken- und<br />
Arzneimittelwesens sowie des Verkehrs mit Giften. Schwerpunkt<br />
der öffentlichen Gesundheitspflege sind die Bekämpfung von<br />
Zivilisationskrankheiten, von Krebs und Aids, von Drogen- und<br />
Rauschgiftmissbrauch und die Förderung der Jugendzahnpfl ege.<br />
Dazu zählen auch die Maßnahmen zur Erkennung, Linderung,<br />
Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder zur Vorsorge und<br />
Früherkennung von Krankheiten entsprechend dem Dritten Kapital<br />
des SGB V.<br />
Der Gesundheitspfl ege nehmen sich u.a. die öffentlichen Krankenhäuser<br />
und Kliniken an, die Tierkliniken, die Erholungsheime,<br />
die Blindenanstalten und ähnliche Einrichtungen. Begünstigt sind<br />
auch Krankenpfl ege, Bekämpfung von Alkohol-, Nikotin-, Drogenmissbrauch<br />
u.ä.<br />
Die Förderung bestimmter Heilmethoden unter Bekämpfung wissenschaftlicher<br />
Methoden ist nicht begünstigt. Vereine, deren Zweck<br />
die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z.B. Reiki-Vereine, können<br />
nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens<br />
oder der öffentlichen Gesundheitspfl ege als gemeinnützig anerkannt<br />
werden. Auch die Mineralssalztherapie nach Schüßler stellt keine<br />
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dar.<br />
4. Förderung der Jugend- und Altenhilfe<br />
Ihr dienen z.B. Jugendherbergsverbände, Gesellenvereine und<br />
andere Vereine, die sich der Jugendarbeit widmen. Jugendhilfe<br />
muss sich aber aus der üblichen Nachwuchsbetreuung <strong>für</strong> die<br />
anderen Vereinszwecke herausheben und nicht nur Anhang zu den<br />
übrigen Vereinszwecken sein. Begünstigt ist danach u.a. Errichtung<br />
und Unterhalt von Kindergärten, Kinderhorten, Säuglings-, Kinder-,<br />
Jugend-, Schul-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendlagern,<br />
Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen usw. Keine Förderung<br />
der Allgemeinheit liegt jedoch vor, wenn ein Jugendverband satzungsmäßig<br />
oder tatsächlich politische Zwecke verfolgt. Auch Adoptionsvermittlungsstellen<br />
i.S. des Haager Übereinkommens vom<br />
29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit