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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 62 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

Für Leistungen, bei denen es sich um Pfl ichtzahlungen (z.B.<br />

Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Ablösezahlungen <strong>für</strong><br />

Arbeitsleistungen und Umlagen einschließlich Investitionsumlagen)<br />

handelt, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen<br />

§ 50 EStDV ausgestellt werden.<br />

1.3.2 Zu berücksichtigende Mitglieder<br />

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags<br />

ist als Divisor die Zahl der Personen anzusetzen, die im<br />

Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Mitglieder des Vereins<br />

waren. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen,<br />

die im Laufe des Jahres aus dem Verein ausgetreten oder in<br />

ihn aufgenommen worden sind. Voraussetzung ist, dass eine<br />

Dauermitgliedschaft bestanden hat bzw. die Mitgliedschaft<br />

auf Dauer angelegt ist.<br />

Divisor bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr<br />

ist die Zahl der Personen, die in dem Veranlagungszeitraum<br />

auf Dauer neu in den Verein aufgenommen<br />

worden sind. Bei den Berechnungen sind grundsätzlich auch<br />

die fördernden oder passiven, jugendlichen und auswärtigen<br />

Mitglieder zu berücksichtigen. Unter auswärtigen Mitgliedern<br />

sind regelmäßig Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz<br />

außerhalb des Einzugsgebiets des Vereins haben und/oder<br />

bereits ordentliches Mitglied in einem gleichartigen anderen<br />

Sportverein sind und die deshalb keine oder geringere Mitgliedsbeiträge<br />

oder Aufnahmegebühren zu zahlen haben.<br />

Nicht zu erfassen sind juristische Personen oder Firmen in<br />

anderer Rechtsform sowie die natürlichen Personen, die<br />

infolge der Mitgliedschaft dieser Organisationen Zugang<br />

zu dem Verein haben.<br />

Die nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn der Verein ihre Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung<br />

missbräuchlich ausnutzt. Dies ist z.B. anzunehmen,<br />

wenn die Zahl der nicht aktiven Mitglieder ungewöhnlich<br />

hoch ist oder festgestellt wird, dass im Hinblick auf die<br />

Durchschnittsberechnung gezielt nicht aktive Mitglieder<br />

beitragsfrei oder gegen geringe Beiträge aufgenommen<br />

worden sind. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Einbeziehung<br />

auswärtiger Mitglieder in die Durchschnittsberechnung.<br />

Betrugen die Zahlungsverpfl ichtungen eines Neumitglieds eines Golfclubs<br />

im Eintrittsjahr 2 454 €, so kann nicht davon ausgegangen werden,<br />

dass damit die Allgemeinheit von dem Beitritt ausgeschlossen wurde.<br />

Sog. erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld nicht gleichzustellen,<br />

wenn festgestellt wird, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft<br />

vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder<br />

nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde (BFH vom 13.8.1997,<br />

BStBl II 794).<br />

Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, ist stets<br />

eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, weil die zuständigen<br />

Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule<br />

nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach<br />

den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz<br />

3 GG und die Privatschulgesetze der Länder). Ergänzungsschulen<br />

sind im Gegensatz zu Ersatzschulen nicht genehmigungs-, sondern<br />

nur anzeigepfl ichtig. Eine Förderung der Allgemeinheit kann nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung bei Vereinen, die Ergänzungsschulen<br />

betreiben oder unterstützen, nur dann angenommen werden, wenn in<br />

der Satzung des Vereins festgelegt ist, dass bei 25% der Schüler keine<br />

Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art.<br />

7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen<br />

werden darf. Nach BFH vom 13.12.1978 (BStBl 1979 II 48) ist<br />

eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten<br />

Nutzungsmöglichkeit von Sportanlagen und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen<br />

Spielbetriebs notwendig ist, nicht als eine bewusste<br />

Begrenzung auf einen geschlossenen Personenkreis anzusehen und<br />

es entsteht dadurch kein Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, dem<br />

die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden könnte. Im Übrigen ist<br />

die Frage, ob eine Personenzahl klein ist, mehr nach relativen als nach<br />

absoluten Maßstäben zu entscheiden; ausschlaggebend ist stets, ob<br />

noch ein Ausschnitt aus der Allgemeinheit vorliegt.<br />

(2) Als Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 2 anzuerkennen<br />

(vgl. Anlage 2):<br />

– 42 –<br />

1. Förderung von Wissenschaft und Forschung<br />

Sie ist gegeben bei wissenschaftlichen Gesellschaften, Forschungseinrichtungen,<br />

wissenschaftlichen Instituten und dergleichen.<br />

Wissenschaftlich bedeutet dabei nicht nur Forschen nach neuen<br />

Erkenntnissen, sondern auch das Vermitteln bereits bekannten Wissens<br />

auf einem Leistungsstand, der auch zur Forschung befähigt.<br />

Förderung der Forschung wird auch hinsichtlich des Unterhalts politischer<br />

Archive durch parteinahe Stiftungen angenommen, sofern<br />

diese Archive allgemein zugänglich sind.<br />

2. Förderung der Religion<br />

Sie kann z.B. erfolgen durch Herausgabe von Missionsblättern,<br />

Bibeln, religiösen Schriften. Auch die Förderung nichtchristlicher<br />

Religionen und Sekten und sog. Meditationsgesellschaften kann<br />

gemeinnützig sein, aber nicht jede Förderung einer Weltanschauung<br />

ist gleichzeitig Förderung der Allgemeinheit. Jugendsekten<br />

(Jugendreligionen) sind in der Regel nicht gemeinnützig (BFH vom<br />

26.2.1992, BFH/NV 1992, 695). Ein Verein mit Schwerpunkt in der<br />

Förderung astrologischer Lehren erfüllt nicht die Voraussetzungen<br />

eines gemeinnützigen Zwecks i.S.d. §52 AO (FG Schleswig-Holstein<br />

vom 22.3.1996, StEd 1996, 561, rkr.).<br />

Ein Verein, der sich zur artgemäßen und wesensgemäßen Ungleichheit<br />

von Menschen bekennt und dessen Mitglieder sich im<br />

Lebenskampf mit anderen „Arten“ sehen, steht im Widerspruch<br />

zum Wertesystem der Grundrechte und ist daher auch dann nicht<br />

gemeinnützig, wenn er eine Religionsgemeinschaft ist (BFH vom<br />

31.5.2005, BFH/NV 1741).<br />

3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen<br />

Gesundheitspfl ege, insbesondere die Verhütung<br />

und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch<br />

Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen<br />

Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens ist eine staatliche<br />

Pfl ichtaufgabe. Wichtige Rechtsgrundlagen sind dabei u.a. das<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten<br />

beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – und das Tierseuchengesetz.<br />

Danach gehört zum öffentlichen Gesundheitswesen die<br />

Förderung der Gesundheit der Bürger, auch durch Verhinderung<br />

von Seuchen und Krankheiten sowie die Krankenaufsicht, die<br />

Lebensmittelüberwachung, die Überwachung des Apotheken- und<br />

Arzneimittelwesens sowie des Verkehrs mit Giften. Schwerpunkt<br />

der öffentlichen Gesundheitspflege sind die Bekämpfung von<br />

Zivilisationskrankheiten, von Krebs und Aids, von Drogen- und<br />

Rauschgiftmissbrauch und die Förderung der Jugendzahnpfl ege.<br />

Dazu zählen auch die Maßnahmen zur Erkennung, Linderung,<br />

Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder zur Vorsorge und<br />

Früherkennung von Krankheiten entsprechend dem Dritten Kapital<br />

des SGB V.<br />

Der Gesundheitspfl ege nehmen sich u.a. die öffentlichen Krankenhäuser<br />

und Kliniken an, die Tierkliniken, die Erholungsheime,<br />

die Blindenanstalten und ähnliche Einrichtungen. Begünstigt sind<br />

auch Krankenpfl ege, Bekämpfung von Alkohol-, Nikotin-, Drogenmissbrauch<br />

u.ä.<br />

Die Förderung bestimmter Heilmethoden unter Bekämpfung wissenschaftlicher<br />

Methoden ist nicht begünstigt. Vereine, deren Zweck<br />

die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z.B. Reiki-Vereine, können<br />

nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens<br />

oder der öffentlichen Gesundheitspfl ege als gemeinnützig anerkannt<br />

werden. Auch die Mineralssalztherapie nach Schüßler stellt keine<br />

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dar.<br />

4. Förderung der Jugend- und Altenhilfe<br />

Ihr dienen z.B. Jugendherbergsverbände, Gesellenvereine und<br />

andere Vereine, die sich der Jugendarbeit widmen. Jugendhilfe<br />

muss sich aber aus der üblichen Nachwuchsbetreuung <strong>für</strong> die<br />

anderen Vereinszwecke herausheben und nicht nur Anhang zu den<br />

übrigen Vereinszwecken sein. Begünstigt ist danach u.a. Errichtung<br />

und Unterhalt von Kindergärten, Kinderhorten, Säuglings-, Kinder-,<br />

Jugend-, Schul-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendlagern,<br />

Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen usw. Keine Förderung<br />

der Allgemeinheit liegt jedoch vor, wenn ein Jugendverband satzungsmäßig<br />

oder tatsächlich politische Zwecke verfolgt. Auch Adoptionsvermittlungsstellen<br />

i.S. des Haager Übereinkommens vom<br />

29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit

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