körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 29 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit<br />
hindeutenden Merkmal ergeben (BFH v. 26. 5. 1977, BStBl II S. 813).<br />
Eine Einrichtung kann auch dann angenommen werden, wenn Personal<br />
und/oder Betriebsmittel sowohl im wirtschaftlichen als auch im hoheitlichen<br />
Bereich eingesetzt werden, sofern eine zeitliche Abgrenzung<br />
möglich ist. Die Finanzverwaltung sieht ein wichtiges Merkmal <strong>für</strong><br />
die wirtschaftliche Selbständigkeit und damit <strong>für</strong> die Annahme einer<br />
Einrichtung darin, dass der Jahresumsatz i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />
130.000 € übersteigt. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch<br />
gesondert geführten Betrieb schließt nicht aus, die einbezogene<br />
Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit<br />
von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden<br />
(BFH vom 13.3.1974, BStBl II 391 und 26.5.1977, BStBl II 813).<br />
In Widerspruch dazu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung,<br />
Wasserverbände, die sowohl die hoheitliche Tätigkeit der Wasserbeschaffung,<br />
als auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Wasserversorgung<br />
zu betreiben, seien insgesamt als Betriebe gewerblicher Art zu<br />
behandeln. Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders<br />
als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt<br />
(BFH vom 15.3.1972, BStBl II 500 und vom 28.1.1988, BStBl II 473).<br />
Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung<br />
durchgeführt, liegt eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit<br />
vor (BFH vom 30.11.1989, BStBl 1990 II 452).<br />
(3) Die wirtschaftliche Tätigkeit muss nachhaltig sein. Das ist nur<br />
bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen der Fall. Eine einmalige<br />
Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht, z. B. Vermögensveräußerung,<br />
ist keine nachhaltige Tätigkeit. Eine einzelne Handlung kann dann als<br />
nachhaltige Tätigkeit angesehen werden, wenn die Absicht zur Wiederholung<br />
bestand, aber aus irgendeinem Grund nicht verwirklicht werden<br />
konnte. Die Übernahme einer hoheitlichen Tätigkeit einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts durch eine andere, führt bei letzterer<br />
zu keinem Betrieb gewerblicher Art. Nichtrechtsfähige Sozialfonds<br />
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stellen ebenfalls keine<br />
Betriebe gewerblicher Art dar.<br />
(4) Die Tätigkeit muss von einigem Gewicht sein (RFH vom 9.12. 1932,<br />
RStBl 1933, 53 und vom 7.2.1939, RStBl 449; BFH vom 26.2.1957,<br />
BStBl III 146 und vom 24.10.1961, BStBl III 552). Übersteigt der Jahresumsatz<br />
i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit 30.678 € nachhaltig, so ist darin ein wichtiger Anhaltspunkt<br />
<strong>für</strong> eine Tätigkeit von einigem Gewicht zu sehen. In der Regel kann<br />
deshalb bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden, dass<br />
sich die Tätigkeit wirtschaftlich heraushebt (R 6 Abs. 5 KStR). Dagegen<br />
kommt es <strong>für</strong> das Gewicht der ausgeübten Tätigkeit weder auf das<br />
in BFH vom 11.1.1979 (BStBl II 746) angesprochene Verhältnis der<br />
Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Gesamthaushalt<br />
der juristischen Person des öffentlichen Rechts, noch auf das in BFH<br />
vom 14.4.1983 (BStBl II 491) angesprochene Verhältnis der Einnahmen<br />
aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zu einem bestimmten Teil des<br />
Gesamthaushalts der juristischen Person des öffentlichen Rechts an.<br />
Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678 € im Einzelfall<br />
nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn<br />
hier<strong>für</strong> besondere Gründe vorliegen. Solche Gründe sind insbesondere<br />
gegeben, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer<br />
Tätigkeit zu Unternehmen der Privatwirtschaft unmittelbar in Wettbewerb<br />
tritt. Die Umsatzgrenze von 30.678 € gilt auch in den Fällen der<br />
Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art, maßgebend sind dann<br />
die Pachteinnahmen. Bei Eigen- oder Selbstversorgungsbetrieben führt<br />
die 30.678 € Grenze möglicherweise zu Verneinung eines Betriebes<br />
gewerblicher Art. Diese haben neben nicht umsatzsteuerbaren Innenumsätzen<br />
meist keine oder nur geringe Außenumsätze. Sie können<br />
trotz ihrer u. U. erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung demnach bei<br />
Zugrundelegung der Außenumsätze regelmäßig nicht den Betrieben<br />
gewerblicher Art zugeordnet werden (siehe auch Abs.5).<br />
(5) Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist <strong>für</strong> die<br />
Annahme eines Betriebs gewerblicher Art nicht erforderlich. Dies ist<br />
bedeutsam <strong>für</strong> die Steuerpfl icht der sog. Eigen bzw. Selbstversorgerbetriebe<br />
(z.B. Druckerei, Kantine, Rechenzentrum), also von Betrieben,<br />
die ihre Leistungen im Wesentlichen nur gegenüber ihrer Trägerkörperschaft<br />
erbringen. Selbstversorgungsbetriebe, die ausschließlich<br />
Leistungen an ihre Trägerkörperschaft erbringen, werden von der<br />
Finanzverwaltung nicht als Betriebe gewerblicher Art erfasst.<br />
(6) Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, die zu Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
– 20 –<br />
führt, ist regelmäßig kein BgA (BFH vom 13.03.1974 I R 7/71BStBl II<br />
74 S. 391). Für die Abgrenzung sind im Einzelfall die Grundsätze<br />
von R 15.7 EStR zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der<br />
Vermögensverwaltung anzuwenden. Einen gewerblichen Charakter<br />
nimmt eine Vermietungstätigkeit danach an, wenn die Verwaltung des<br />
Grundbesitzes in Folge des ständigen und schnellen Wechsels der<br />
Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen<br />
übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich<br />
Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten<br />
(z.B. Gebäudereinigung, Hausmeisterdienste, wunschgemäße Ausstattung)<br />
. Ein BgA liegt deshalb in der Regel vor bei der Vermietung von<br />
Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden<br />
kurzfristigen Vermietung von Sälen, z.B. <strong>für</strong> Konzerte.<br />
(7) Das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich<br />
als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen, sofern<br />
nicht eine Betriebsaufspaltung vorliegt oder die jPöR tatsächlich einen<br />
entscheidenden Einfl uss auf die Geschäftsführung ausübt, vgl. BFH-<br />
Urteil vom 30.06.1971, BStBl. II 1971, 753, sog. direkte oder indirekte<br />
Leitungsfunktion. Nicht ausreichend hier<strong>für</strong> ist die bloße Möglichkeit<br />
der Einflussnahme, die Mehrheitsbeteiligung als solche oder die<br />
bloße Überwachung der Geschäftsführung. Ein BgA liegt stets vor,<br />
wenn sich eine jPöR Mitunternehmerin an einer gewerblich tätigen<br />
Personengesellschaft ist (BFH vom 9.5.1984, BStBl II 726). Ungeklärt<br />
ist jedoch, ob hierbei die Umsatzgrenzen von 130.000 € bzw. 30.678<br />
€ zu beachten sind. Die Beteiligung begründet auch dann einen BgA,<br />
wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR<br />
allein ausgeübt, als hoheitlich zu beurteilen wäre. Schließen sich<br />
zwei jPöR zur gemeinsamen Ausübung einer hoheitlicher Tätigkeiten<br />
zu einer Mitunternehmerschaft(z. B. zu einer GbR) zusammen, liegt<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig kein BgA vor (R 6<br />
Abs. 2 KStR).<br />
(8) Es ist auch möglich, dass der Betrieb gewerblicher Art rechtlich<br />
selbständig und selbst juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
ist. An der Steuerpfl icht ändert sich dadurch nichts (§ 4 Abs. 2 KStG).<br />
Das ist z. B. bei Fremdenverkehrsvereinen, die die Eigenschaft<br />
öffentlichrechtlicher Körperschaften haben, bei öffentlichrechtlichen<br />
Versicherungsanstalten und bei Zweckverbänden der Fall. Wegen der<br />
Behandlung der in privatwirtschaftlicher Form betriebenen Unternehmen<br />
siehe SN 28. Ein Betrieb ist dann nicht selbständig, wenn er lediglich Teil<br />
einer öffentlichrechtlichen Einrichtung ist und nur <strong>für</strong> diese Einrichtung<br />
tätig wird, z. B. die Küche eines Versorgungsheimes, die Wäscherei<br />
eines Krankenhauses u. ä.<br />
Staatliche und städtische Krankenhäuser, Hochschulkliniken selbst<br />
sind dagegen stets Betriebe gewerblicher Art. Sie erfüllen jedoch i. d.<br />
R. die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung<br />
(SN 64, 65); ihre Tätigkeit ist im Allgemeinen als Zweckbetrieb<br />
zu werten (SN 67).<br />
(9) Die Erfüllung der Entsorgungspfl ichten der öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger nach § 15 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz<br />
(Abfallentsorgung und Abfallbeseitigung) ist eine hoheitliche Tätigkeit<br />
(siehe auch SN 34). Deshalb ist auch die entgeltliche Abgabe<br />
dieser Abfälle selbst oder der aus diesen Abfällen gewonnenen Stoffe<br />
oder Energie steuerlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und als<br />
hoheitliches Hilfsgeschäft anzusehen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, und<br />
somit ein Betrieb gewerblicher Art, liegt aber dann vor, wenn die veräußerten<br />
Stoffe oder Energie nicht überwiegend aus Abfällen gewonnen<br />
werden. Bei der Abgrenzung ist vom Brennwert der eingesetzten Abfälle<br />
und sonstigen Brennstoffe auszugehen. Das getrennte Einsammeln<br />
wieder verwertbarer Abfälle und die entgeltliche Veräußerung dieser<br />
Abfälle oder der aus den Abfällen gewonnenen Stoffe oder Energie<br />
durch die entsorgungspfl ichtige Körperschaft sind steuerlich ebenfalls<br />
als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Dagegen sind die entsorgungspfl<br />
ichtigen Körperschaften wirtschaftlich tätig, wenn sie aufgrund von<br />
privatrechtlichen Vereinbarungen Aufgaben im Rahmen des in § 6 Abs. 3<br />
Satz 1 Verpackungsverordnung vom 21.8.1998 (BGBl I 2379 – „Duales<br />
System“) bezeichneten Systems durchführen. Dies gilt auch <strong>für</strong> die<br />
folgenden Leistungen, die die entsorgungspfl ichtigen Körperschaften<br />
<strong>für</strong> das Duale System erbringen: Erfassung von Verkaufsverpackungen,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Wertstoffberatung, Zurverfügungstellung und<br />
Reinigung von Containerstellplätzen.<br />
(10) Die Vielfalt der vorkommenden Betriebe gewerblicher Art und<br />
die Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere zur Hoheitsbetrieben<br />
(SN 34) haben zu zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen zum