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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummern 63 und 64 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

zervereine, Fremdenverkehrsvereine, Milchversorgungsgesellschaften,<br />

Sparvereine, Versicherungsvereine, Soldatenbünde,<br />

Güteschutzgemeinschaften, Campingclubs, Carsharingvereine<br />

(BFH 12.6.2008, V R 33/05, BStBl <strong>2009</strong> II 221), Wettbewerbsvereine<br />

(BFH 6.10.<strong>2009</strong>, BStBl 2010 II 335) und sog. Netzwerkvereine, deren<br />

Zweck die Förderung alternativer Betriebe ist. Auch Einrichtungen, die<br />

der Geselligkeit oder Pfl ege freundschaftlicher Beziehungen unter<br />

ihren Mitgliedern dienen, z. B. Altherrenvereine, Studentenverbindungen,<br />

Traditionsvereine usw. sind nicht gemeinnützig. Dasselbe gilt <strong>für</strong><br />

Einrichtungen, die lediglich eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung<br />

pfl egen, z.B. Skatvereine, Philatelistenvereine, Filmvereine, Fotovereine.<br />

Siehe hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Abs. 5.<br />

Selbsthilfegruppen alleinstehender Menschen können in der Regel<br />

nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, da<br />

diese Vereine regelmäßig auch die gemeinsame Freizeitgestaltung<br />

der Alleinstehenden fördern (OFD Münster vom 24.6.1994, FR 1994<br />

S. 551). Nicht der Allgemeinheit dienen auch Vereinigungen mit<br />

religiöser Zweckrichtung, deren Lehren nur im Kreis der Mitglieder<br />

verbreitet und bezeugt werden. Freimaurerlogen werden trotz der in<br />

Rechtsprechung und Gesetzgebung feststellbaren Erweiterung des<br />

Begriffs „gemeinnützig“ auch weiterhin von der Finanzverwaltung nicht<br />

anerkannt. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts, die eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sind<br />

ebenfalls nicht gemeinnützig, selbst wenn sie z.B. als Parkhäuser,<br />

Verkehrsbetriebe, Versorgungsbetriebe die Allgemeinheit fördern. Entsprechendes<br />

gilt allgemein <strong>für</strong> die Müllbeseitigung, <strong>für</strong> Abfall- Sonderabfall-<br />

und Müllverwertungsbetriebe und <strong>für</strong> Müllheizkraftwerke<br />

(BFH vom 15.12.1993, BStBl 1994 II 314 und vom 27.10.1993, BStBl<br />

1994 II 573). Eine Tätigkeit wird auch nicht deshalb gemeinnützig,<br />

weil ihre Erträge einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund,<br />

Land, Gemeinde) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zufl ießen,<br />

ebenso wenig ist die Durchführung von Eignungsuntersuchungen <strong>für</strong><br />

Laufbahnbewerber des öffentlichen Dienstes gemeinnützig. Der Bau<br />

und Betrieb einer Stadthalle oder Gemeindehalle, die anderen als<br />

gemeinnützigen Zwecken des Trägers dient, ist nicht gemeinnützig<br />

(BFH vom 19.6.1974, BStBl II 664).<br />

63 Mildtätige Zwecke<br />

(1) Mildtätig sind Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf<br />

gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen<br />

(§ 53 AO). Hierbei braucht sich die Tätigkeit nicht auf die Allgemeinheit<br />

erstrecken, es können auch eng begrenzte Personenkreise unterstützt<br />

werden, z. B. bei Familienstiftungen. Voraussetzung ist aber, dass die<br />

Leistungen anderen Personen zugute kommen, als den Mitgliedern<br />

der begünstigten Personenvereinigung. Versicherungsvereine auf<br />

Gegenseitigkeit oder ähnliche Hilfseinrichtungen können deshalb<br />

die Steuerbefreiung nicht erlangen. Eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken<br />

die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der<br />

Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als<br />

steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft<br />

steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung<br />

der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie<br />

es § 53 AO verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger<br />

Personen gerichtet. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 AO (SN 65<br />

Abs. 8 Nr. 5) nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich eine Ausnahme<br />

von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), begründet aber<br />

keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen<br />

Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen<br />

grundsätzlich nicht schädlich <strong>für</strong> die Steuerbegünstigung. Die<br />

Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium <strong>für</strong> die Förderleistungen<br />

der Körperschaft sein. Die Leistungen (Unterstützungen) müssen nicht<br />

unentgeltlich gewährt werden, das geforderte Entgelt darf aber die<br />

Selbstkosten nicht erreichen, so dass ein Teil der Leistungen von der<br />

Körperschaft getragen werden muss. Die mildtätige Zuwendung darf<br />

also nicht des Entgelts wegen erfolgen. In diesem Fall läge begriffl ich<br />

keine Mildtätigkeit vor. Mildtätige Zwecke werden insbesondere in<br />

Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenpfl egeheimen verfolgt. Das<br />

sind Einrichtungen, die der nicht nur vorübergehende Aufnahme und<br />

Betreuung alter Menschen dienen können. Mildtätige Zwecke werden<br />

auch von Heimen <strong>für</strong> geistig und körperlich behinderte Erwachsene<br />

und Jugendliche verfolgt, ebenso von Obdachlosenasylen<br />

und dergleichen. Mildtätige Zwecke sind aber auch außerhalb von<br />

Heimen verfolgbar, z. B. durch Speiselokale, „Essen auf Rädern“,<br />

Beratungsstellen, Betreuung nach dem Betreuungsgesetz usw. Eine<br />

– 46 –<br />

GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen<br />

vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53<br />

Nr. 1 oder 2 AO erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />

Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr<br />

unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird. Die Steuerbefreiung<br />

wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen<br />

setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des<br />

Kirchenvermögens voraus (BFH vom 24.7.1996, BStBl II 583).<br />

(2) Bedürftig sind solche Personen, die infolge ihrer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Hilfe bedürfen. Der Personenkreis wird in § 53<br />

AO noch näher beschrieben. Danach ist zwischen wirtschaftlicher<br />

Bedürftigkeit und allgemeiner Hilfsbedürftigkeit zu unterscheiden.<br />

(3) Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist allgemein gegeben, wenn die<br />

unterstützten Personen keine höheren Einkünfte als das Vierfache des<br />

Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII beziehen. Für<br />

den Alleinstehenden und den Haushaltsvorstand erhöht sich der<br />

Höchstbetrag auf das Fünffache des Regelsatzes. Mehrbedarfszuschläge<br />

zum Regelsatz sind <strong>für</strong> die Ermittlung des Vier bzw. Fünffachen<br />

nicht mit zu berücksichtigen. Leistungen <strong>für</strong> die Unterkunft werden<br />

deshalb nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe „Einkünfte“<br />

und „Bezüge“ sind die Ausführungen in H 190 (Anrechnung eigener<br />

Einkünfte und Bezüge) EStH, R 32.10 und in R 33a.1 EStR maßgeblich.<br />

Zu den Bezügen zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG<br />

auch alle anderen <strong>für</strong> die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder<br />

geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen auch<br />

solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung<br />

nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch <strong>für</strong> steuerfrei<br />

erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S. 139).<br />

Bei Leibrenten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten<br />

Ertragsanteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen. Bei der<br />

Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten<br />

minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches<br />

Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und<br />

die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind<br />

allerdings die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils<br />

nicht zu berücksichtigen (BMF vom 24.11.2004, BStBl I 1060).<br />

Bei der Feststellung der Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen<br />

insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen,<br />

die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden<br />

Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />

werden. Zu den Bezügen zählen jedoch nicht Leistungen der Sozialhilfe<br />

und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />

an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt<br />

wären. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit minderjähriger<br />

Kinder ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen der<br />

Eltern auszugehen. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich<br />

hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen<br />

nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das<br />

Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO<br />

nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person<br />

nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird,<br />

reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte<br />

und Bezüge ist stets beizufügen.<br />

(4) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,<br />

ist ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit<br />

möglich. Hier kommt es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit<br />

dauernd oder <strong>für</strong> längere Zeit besteht. Körperliche Hilfsbedürftigkeit<br />

kann ohne weitere Prüfung bei Personen angenommen werden, die<br />

75 Jahre und älter sind. Der Begriff „mildtätige Zwecke“ umfasst auch<br />

die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen Zustands<br />

hilfsbedürftig sind. Das hat beispielsweise <strong>für</strong> die Telefonseelsorge<br />

Bedeutung. Werden Leistungen an einen anderen als den hier beschriebenen<br />

Personenkreis getätigt, so handelt es sich nicht um die<br />

Erfüllung mildtätiger Zwecke, es kann aber Gemeinnützigkeit in Frage<br />

kommen (SN 62).<br />

64 Kirchliche Zwecke<br />

Kirchlich sind Zwecke, durch deren Erfüllung eine Religionsgemeinschaft<br />

des öffentlichen Rechts ausschließlich und unmittelbar<br />

selbstlos gefördert wird (§ 54 AO). Die Regelung ist nicht auf christ-

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