körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummern 63 und 64 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
zervereine, Fremdenverkehrsvereine, Milchversorgungsgesellschaften,<br />
Sparvereine, Versicherungsvereine, Soldatenbünde,<br />
Güteschutzgemeinschaften, Campingclubs, Carsharingvereine<br />
(BFH 12.6.2008, V R 33/05, BStBl <strong>2009</strong> II 221), Wettbewerbsvereine<br />
(BFH 6.10.<strong>2009</strong>, BStBl 2010 II 335) und sog. Netzwerkvereine, deren<br />
Zweck die Förderung alternativer Betriebe ist. Auch Einrichtungen, die<br />
der Geselligkeit oder Pfl ege freundschaftlicher Beziehungen unter<br />
ihren Mitgliedern dienen, z. B. Altherrenvereine, Studentenverbindungen,<br />
Traditionsvereine usw. sind nicht gemeinnützig. Dasselbe gilt <strong>für</strong><br />
Einrichtungen, die lediglich eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung<br />
pfl egen, z.B. Skatvereine, Philatelistenvereine, Filmvereine, Fotovereine.<br />
Siehe hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Abs. 5.<br />
Selbsthilfegruppen alleinstehender Menschen können in der Regel<br />
nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, da<br />
diese Vereine regelmäßig auch die gemeinsame Freizeitgestaltung<br />
der Alleinstehenden fördern (OFD Münster vom 24.6.1994, FR 1994<br />
S. 551). Nicht der Allgemeinheit dienen auch Vereinigungen mit<br />
religiöser Zweckrichtung, deren Lehren nur im Kreis der Mitglieder<br />
verbreitet und bezeugt werden. Freimaurerlogen werden trotz der in<br />
Rechtsprechung und Gesetzgebung feststellbaren Erweiterung des<br />
Begriffs „gemeinnützig“ auch weiterhin von der Finanzverwaltung nicht<br />
anerkannt. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts, die eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sind<br />
ebenfalls nicht gemeinnützig, selbst wenn sie z.B. als Parkhäuser,<br />
Verkehrsbetriebe, Versorgungsbetriebe die Allgemeinheit fördern. Entsprechendes<br />
gilt allgemein <strong>für</strong> die Müllbeseitigung, <strong>für</strong> Abfall- Sonderabfall-<br />
und Müllverwertungsbetriebe und <strong>für</strong> Müllheizkraftwerke<br />
(BFH vom 15.12.1993, BStBl 1994 II 314 und vom 27.10.1993, BStBl<br />
1994 II 573). Eine Tätigkeit wird auch nicht deshalb gemeinnützig,<br />
weil ihre Erträge einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund,<br />
Land, Gemeinde) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zufl ießen,<br />
ebenso wenig ist die Durchführung von Eignungsuntersuchungen <strong>für</strong><br />
Laufbahnbewerber des öffentlichen Dienstes gemeinnützig. Der Bau<br />
und Betrieb einer Stadthalle oder Gemeindehalle, die anderen als<br />
gemeinnützigen Zwecken des Trägers dient, ist nicht gemeinnützig<br />
(BFH vom 19.6.1974, BStBl II 664).<br />
63 Mildtätige Zwecke<br />
(1) Mildtätig sind Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf<br />
gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen<br />
(§ 53 AO). Hierbei braucht sich die Tätigkeit nicht auf die Allgemeinheit<br />
erstrecken, es können auch eng begrenzte Personenkreise unterstützt<br />
werden, z. B. bei Familienstiftungen. Voraussetzung ist aber, dass die<br />
Leistungen anderen Personen zugute kommen, als den Mitgliedern<br />
der begünstigten Personenvereinigung. Versicherungsvereine auf<br />
Gegenseitigkeit oder ähnliche Hilfseinrichtungen können deshalb<br />
die Steuerbefreiung nicht erlangen. Eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken<br />
die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der<br />
Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als<br />
steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft<br />
steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung<br />
der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie<br />
es § 53 AO verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger<br />
Personen gerichtet. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 AO (SN 65<br />
Abs. 8 Nr. 5) nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich eine Ausnahme<br />
von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), begründet aber<br />
keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen<br />
Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen<br />
grundsätzlich nicht schädlich <strong>für</strong> die Steuerbegünstigung. Die<br />
Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium <strong>für</strong> die Förderleistungen<br />
der Körperschaft sein. Die Leistungen (Unterstützungen) müssen nicht<br />
unentgeltlich gewährt werden, das geforderte Entgelt darf aber die<br />
Selbstkosten nicht erreichen, so dass ein Teil der Leistungen von der<br />
Körperschaft getragen werden muss. Die mildtätige Zuwendung darf<br />
also nicht des Entgelts wegen erfolgen. In diesem Fall läge begriffl ich<br />
keine Mildtätigkeit vor. Mildtätige Zwecke werden insbesondere in<br />
Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenpfl egeheimen verfolgt. Das<br />
sind Einrichtungen, die der nicht nur vorübergehende Aufnahme und<br />
Betreuung alter Menschen dienen können. Mildtätige Zwecke werden<br />
auch von Heimen <strong>für</strong> geistig und körperlich behinderte Erwachsene<br />
und Jugendliche verfolgt, ebenso von Obdachlosenasylen<br />
und dergleichen. Mildtätige Zwecke sind aber auch außerhalb von<br />
Heimen verfolgbar, z. B. durch Speiselokale, „Essen auf Rädern“,<br />
Beratungsstellen, Betreuung nach dem Betreuungsgesetz usw. Eine<br />
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GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen<br />
vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53<br />
Nr. 1 oder 2 AO erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />
Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch<br />
ausgeschlossen, dass ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr<br />
unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird. Die Steuerbefreiung<br />
wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen<br />
setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des<br />
Kirchenvermögens voraus (BFH vom 24.7.1996, BStBl II 583).<br />
(2) Bedürftig sind solche Personen, die infolge ihrer körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Hilfe bedürfen. Der Personenkreis wird in § 53<br />
AO noch näher beschrieben. Danach ist zwischen wirtschaftlicher<br />
Bedürftigkeit und allgemeiner Hilfsbedürftigkeit zu unterscheiden.<br />
(3) Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist allgemein gegeben, wenn die<br />
unterstützten Personen keine höheren Einkünfte als das Vierfache des<br />
Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII beziehen. Für<br />
den Alleinstehenden und den Haushaltsvorstand erhöht sich der<br />
Höchstbetrag auf das Fünffache des Regelsatzes. Mehrbedarfszuschläge<br />
zum Regelsatz sind <strong>für</strong> die Ermittlung des Vier bzw. Fünffachen<br />
nicht mit zu berücksichtigen. Leistungen <strong>für</strong> die Unterkunft werden<br />
deshalb nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe „Einkünfte“<br />
und „Bezüge“ sind die Ausführungen in H 190 (Anrechnung eigener<br />
Einkünfte und Bezüge) EStH, R 32.10 und in R 33a.1 EStR maßgeblich.<br />
Zu den Bezügen zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG<br />
auch alle anderen <strong>für</strong> die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder<br />
geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen auch<br />
solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung<br />
nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch <strong>für</strong> steuerfrei<br />
erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S. 139).<br />
Bei Leibrenten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten<br />
Ertragsanteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen. Bei der<br />
Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten<br />
minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches<br />
Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und<br />
die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind<br />
allerdings die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils<br />
nicht zu berücksichtigen (BMF vom 24.11.2004, BStBl I 1060).<br />
Bei der Feststellung der Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen<br />
insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen,<br />
die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden<br />
Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />
werden. Zu den Bezügen zählen jedoch nicht Leistungen der Sozialhilfe<br />
und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />
an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt<br />
wären. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit minderjähriger<br />
Kinder ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen der<br />
Eltern auszugehen. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich<br />
hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen<br />
nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das<br />
Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO<br />
nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person<br />
nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird,<br />
reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte<br />
und Bezüge ist stets beizufügen.<br />
(4) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,<br />
ist ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit<br />
möglich. Hier kommt es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit<br />
dauernd oder <strong>für</strong> längere Zeit besteht. Körperliche Hilfsbedürftigkeit<br />
kann ohne weitere Prüfung bei Personen angenommen werden, die<br />
75 Jahre und älter sind. Der Begriff „mildtätige Zwecke“ umfasst auch<br />
die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen Zustands<br />
hilfsbedürftig sind. Das hat beispielsweise <strong>für</strong> die Telefonseelsorge<br />
Bedeutung. Werden Leistungen an einen anderen als den hier beschriebenen<br />
Personenkreis getätigt, so handelt es sich nicht um die<br />
Erfüllung mildtätiger Zwecke, es kann aber Gemeinnützigkeit in Frage<br />
kommen (SN 62).<br />
64 Kirchliche Zwecke<br />
Kirchlich sind Zwecke, durch deren Erfüllung eine Religionsgemeinschaft<br />
des öffentlichen Rechts ausschließlich und unmittelbar<br />
selbstlos gefördert wird (§ 54 AO). Die Regelung ist nicht auf christ-