körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummern 46 bis 48 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
46 Sitz<br />
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
an dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung,<br />
Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO). Bei einer<br />
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem<br />
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, einem eingetragenen<br />
Verein und einer Genossenschaft muss sich der Sitz aus der Satzung,<br />
bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Bei Aktiengesellschaften<br />
und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist als Sitz in<br />
der Regel der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb<br />
hat oder wo sich die Geschäftsleitung oder Verwaltung befi ndet (§§ 5,<br />
219 Abs. 3 AktG). Bei Gewerkschaften neueren Rechts ist Sitz der im<br />
Handelsregister eingetragene Ort der Niederlassung (§ 29 HGB), bei<br />
Gewerkschaften älteren Rechts ist als Sitz der Ort der Verwaltung<br />
anzusehen. Bei GmbH und Genossenschaften kann ein beliebiger Ort<br />
als Sitz bestimmt werden (§ 3 GmbHG, § 6 GenG). Für rechtsfähige<br />
Vereine und Stiftungen kann ebenfalls ein beliebiger Ort bestimmt<br />
werden. Ist in der Satzung keine solche Bestimmung enthalten, gilt als<br />
Sitz der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befi ndet oder die Verwaltung<br />
geführt wird (§§ 24, 80 BGB). Das gleiche gilt <strong>für</strong> alle anderen<br />
rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Gebilde, <strong>für</strong> die keine gesetzlichen<br />
Vorschriften über ihren Sitz bestehen und auch <strong>für</strong> Betriebe gewerblicher<br />
Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />
47 Inland<br />
Zum Inland im Sinne des Körperschaftsteuerrechts gehört das Gebiet<br />
der Bundesrepublik Deutschland und der an die Bundesrepublik<br />
angrenzende deutsche Festlandssockel, soweit dort Naturschätze<br />
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet<br />
werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung<br />
erneuerbarer Energien dient (§ 1 Abs. 3 KStG).<br />
48 Beginn und Ende der Steuerpfl icht<br />
(1) Der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Steuerpfl icht einer<br />
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oft nur<br />
schwer festzustellen. Das KStG enthält keine entsprechende Regelung,<br />
die Entscheidung muss deshalb im Einzelfall nach allgemeinen steuerrechtlichen<br />
Grundsätzen unter Beachtung der Rechtsprechung getroffen<br />
werden. Beginn und Ende der Steuerpfl icht kann durch verschiedene<br />
Ereignisse ausgelöst werden: durch Gründung oder Aufl ösung eines<br />
<strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtigen Gebildes, durch Wegfall oder Neueintritt<br />
der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />
(vgl. Abschnitt III) und durch Verschmelzung oder Umwandlung.<br />
Einen Sonderfall bildet der Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten<br />
Steuerpfl icht oder umgekehrt durch Verlegung der<br />
Geschäftsleitung oder des Sitzes.<br />
(2) Bei rechtsfähigen Gebilden beginnt die KSt-Pfl icht spätestens<br />
mit Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die maßgeblichen Regelungen<br />
fi nden sich den <strong>für</strong> sie geltenden besonderen Gesetzen. Aktiengesellschaften,<br />
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung entstehen bürgerlichrechtlich erst mit der<br />
Eintragung ins Handelsregister, Genossenschaften durch Eintragung<br />
ins Genossenschaftsregister und ideelle Vereine durch Eintragung ins<br />
Vereinsregister. Für Wirtschaftliche Vereine, rechtsfähige Vermögensmassen,<br />
Anstalten und Stiftungen ist die staatliche Verleihung bzw.<br />
Genehmigung erforderlich. Viele dieser Körperschaften, besonders<br />
Kapitalgesellschaften, nehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit aber schon<br />
vor ihrer rechtlichen Entstehung auf. Sie müssen deshalb zur Körperschaftsteuer<br />
bereits ab dem Zeitpunkt herangezogen werden, ab dem<br />
sie tatsächlich entstanden sind und sich wirtschaftlich betätigt haben<br />
(BFH vom 11.4.1973, BStBl II 568 und vom 14.10.1992, BStBl 1993 II<br />
352). Wurde z.B. der Gesellschaftsvertrag <strong>für</strong> eine Kapitalgesellschaft<br />
am 1.4.01 abgeschlossen, die Eintragung ins Handelsregister aber<br />
erst am 10.7.01 vorgenommen und hat sich die Gesellschaft ab 1.4.01<br />
geschäftlich betätigt, so ist sie als Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft)<br />
ab diesem Zeitpunkt steuerpfl ichtig. Sie wird jedoch vor dem<br />
10.7.01 nicht steuerpfl ichtig, wenn sie keine geschäftliche Tätigkeit<br />
entfaltet (BFH vom 8.4.1960, BStBl III 319, vom 20.10.1982, BStBl 1983<br />
II 247, vom 8.11.1989, BStBl 1990 II 91, vom 13.12.1989, BStBl 1990 II<br />
468 und vom 14.10.1992, BStBl 1993 II 352). Steuerrechtlich wird die<br />
durch Gründungsvertrag entstehende Rechtsperson entsprechend dem<br />
Gesellschaftsrecht mit der später durch Eintragung entstandenen als<br />
Einheit behandelt. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht<br />
– 32 –<br />
keine Körperschaftsteuerpfl icht. Es liegt in der Regel eine Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts vor (Vorgründungsgesellschaft) (BFH vom<br />
20.10.1982, BStBl 1993 II 247).<br />
Eine vertragliche Rückbeziehung der Gesellschaftsgründung über<br />
den tatsächlichen Gründungstag hinaus, wird steuerrechtlich wie<br />
eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts behandelt. Der bis dahin<br />
angefallene Gewinn wird diesen Gesellschaftern zugerechnet, auch<br />
wenn er vertraglich Gewinn der später gegründeten Gesellschaft<br />
sein soll. Wird der Gesellschaftsvertrag <strong>für</strong> eine Kapitalgesellschaft<br />
abgeschlossen, unterbleibt aber die Eintragung ins Handelsregister,<br />
so ist die Kapitalgesellschaft bürgerlichrechtlich nicht entstanden.<br />
Die Vorgesellschaft besteht jedoch zivilrechtlich solange, wie die<br />
Eintragung in das Handelsregister betrieben wird. Erfolgt die Eintragung<br />
nicht, so geht die Vorgesellschaft unter, mit der Folge, dass das<br />
Vermögen und alle Rechtspositionen auf die bzw. den Gesellschafter<br />
übergehen (BayObLG vom 18.3.1987, GmbHR 1987, 393). Die Gründergesellschaft<br />
(Vorgesellschaft) kann dann steuerrechtlich ebenfalls<br />
nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden. Sie ist in der Regel als<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, mit der Folge, dass ein<br />
etwa anfallender Gewinn den einzelnen Gründungsmitgliedern – bei<br />
der nicht zustande gekommenen Einmann-GmbH, dem Gründer – zugerechnet<br />
wird. Als nichtrechtsfähiger Verein kann sie nur angesehen<br />
werden, wenn sie aus einem größeren Personenkreis besteht, eine<br />
entsprechende Satzung und besondere Organe hat und sich bereits als<br />
Gesellschaft wirtschaftlich betätigt hat (BFH vom 6.5.1952, BStBl II 172).<br />
Die Vorgründungsgesellschaft ist dann u. U. als Personenvereinigung<br />
i. S. von § 3 Abs. 1 KStG steuerpfl ichtig (SN 41). Für Erwerbs- und<br />
Wirtschaftsgenossenschaften und rechtsfähige Vereine gelten dieselben<br />
Grundsätze wie <strong>für</strong> Kapitalgesellschaften.<br />
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die Steuerpfl icht<br />
mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb, bei anderen<br />
juristischen Personen des privaten Rechts durch staatliche Genehmigung<br />
oder Verleihung. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen<br />
oder andere Zweckvermögen des privaten Rechts entstehen durch<br />
Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen<br />
Tätigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden mit ihren<br />
Betrieben gewerblicher Art mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
unbeschränkt steuerpfl ichtig. Hinsichtlich Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpfl<br />
icht bei befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen wird auf SN 49 verwiesen.<br />
(3) Die Steuerpfl icht endet, sobald eine Körperschaft, Personenvereinigung<br />
oder Vermögensmasse aufgehört hat zu bestehen. Das ist der<br />
Fall, wenn sie ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt und das Vermögen<br />
restlos an die Berechtigten verteilt hat. Bei Kapitalgesellschaften<br />
endet die Steuerpfl icht jedoch frühestens mit Ablauf des Sperrjahres.<br />
Das Ende der Steuerpfl icht hängt somit weitgehend vom Handeln der<br />
Gesellschafter (Mitglieder) ab (BFH vom 17.7.1962, HFR 1962, 210).<br />
Dagegen sind Beginn der Liquidation, Löschung im Handelsregister,<br />
Genossenschaftsregister oder Vereinsregister oder der Hoheitsakt,<br />
durch den einem auf staatlicher Verleihung beruhenden Rechtsgebilde<br />
die Rechtsfähigkeit entzogen wird, ohne Einfl uss auf das Ende der<br />
Steuerpfl icht. Auch durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens endet<br />
die Steuerpfl icht nicht. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft erlischt<br />
die Steuerpfl icht der ursprünglichen Gesellschaft und gleichzeitig<br />
entsteht die Steuerpfl icht des neu entstandenen Gebildes, das gilt auch<br />
dann, wenn nach Handelsrecht die bisherige Kapitalgesellschaft in der<br />
veränderten Rechtsform weiter besteht. Bei einer Verschmelzung ohne<br />
Abwicklung erlischt die Steuerpfl icht der aufgehenden Kapitalgesellschaft<br />
im Zeitpunkt der vollen Vermögensübertragung.<br />
(4) Verlegt eine unbeschränkt steuerpfl ichtige Körperschaft ihre Geschäftsleitung<br />
bzw. ihren Sitz ins Ausland, so endet die unbeschränkte<br />
Steuerpfl icht im Zeitpunkt der Verlegung. In der Folge sind<br />
grundsätzlich die im inländischen Betriebsvermögen vorhandenen stillen<br />
Reserven aufzudecken (SN 159).<br />
Hat sie weiterhin bestimmte inländische Einkünfte, so beginnt gleichzeitig<br />
die beschränkte Körperschaftsteuerpfl icht (SN 43). Verlegt<br />
eine ausländische Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder den Sitz<br />
oder beides ins Inland, so wird sie in diesem Zeitpunkt unbeschränkt<br />
steuerpfl ichtig. War sie vor diesem Zeitpunkt bereits beschränkt steuerpfl<br />
ichtig, so erlischt diese Steuerpfl icht. Bei der Verlegung von Sitz<br />
bzw. Geschäftsleitung ins Inland können sich wegen der ausländischen<br />
Rechtsform Schwierigkeiten hinsichtlich der Zuordnung zu einer der<br />
Rechtsformen des § 1 Abs. 1 KStG ergeben.