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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummern 46 bis 48 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

46 Sitz<br />

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

an dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung,<br />

Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO). Bei einer<br />

Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem<br />

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, einem eingetragenen<br />

Verein und einer Genossenschaft muss sich der Sitz aus der Satzung,<br />

bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Bei Aktiengesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist als Sitz in<br />

der Regel der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb<br />

hat oder wo sich die Geschäftsleitung oder Verwaltung befi ndet (§§ 5,<br />

219 Abs. 3 AktG). Bei Gewerkschaften neueren Rechts ist Sitz der im<br />

Handelsregister eingetragene Ort der Niederlassung (§ 29 HGB), bei<br />

Gewerkschaften älteren Rechts ist als Sitz der Ort der Verwaltung<br />

anzusehen. Bei GmbH und Genossenschaften kann ein beliebiger Ort<br />

als Sitz bestimmt werden (§ 3 GmbHG, § 6 GenG). Für rechtsfähige<br />

Vereine und Stiftungen kann ebenfalls ein beliebiger Ort bestimmt<br />

werden. Ist in der Satzung keine solche Bestimmung enthalten, gilt als<br />

Sitz der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befi ndet oder die Verwaltung<br />

geführt wird (§§ 24, 80 BGB). Das gleiche gilt <strong>für</strong> alle anderen<br />

rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Gebilde, <strong>für</strong> die keine gesetzlichen<br />

Vorschriften über ihren Sitz bestehen und auch <strong>für</strong> Betriebe gewerblicher<br />

Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

47 Inland<br />

Zum Inland im Sinne des Körperschaftsteuerrechts gehört das Gebiet<br />

der Bundesrepublik Deutschland und der an die Bundesrepublik<br />

angrenzende deutsche Festlandssockel, soweit dort Naturschätze<br />

des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet<br />

werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung<br />

erneuerbarer Energien dient (§ 1 Abs. 3 KStG).<br />

48 Beginn und Ende der Steuerpfl icht<br />

(1) Der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Steuerpfl icht einer<br />

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oft nur<br />

schwer festzustellen. Das KStG enthält keine entsprechende Regelung,<br />

die Entscheidung muss deshalb im Einzelfall nach allgemeinen steuerrechtlichen<br />

Grundsätzen unter Beachtung der Rechtsprechung getroffen<br />

werden. Beginn und Ende der Steuerpfl icht kann durch verschiedene<br />

Ereignisse ausgelöst werden: durch Gründung oder Aufl ösung eines<br />

<strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtigen Gebildes, durch Wegfall oder Neueintritt<br />

der Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />

(vgl. Abschnitt III) und durch Verschmelzung oder Umwandlung.<br />

Einen Sonderfall bildet der Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten<br />

Steuerpfl icht oder umgekehrt durch Verlegung der<br />

Geschäftsleitung oder des Sitzes.<br />

(2) Bei rechtsfähigen Gebilden beginnt die KSt-Pfl icht spätestens<br />

mit Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die maßgeblichen Regelungen<br />

fi nden sich den <strong>für</strong> sie geltenden besonderen Gesetzen. Aktiengesellschaften,<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung entstehen bürgerlichrechtlich erst mit der<br />

Eintragung ins Handelsregister, Genossenschaften durch Eintragung<br />

ins Genossenschaftsregister und ideelle Vereine durch Eintragung ins<br />

Vereinsregister. Für Wirtschaftliche Vereine, rechtsfähige Vermögensmassen,<br />

Anstalten und Stiftungen ist die staatliche Verleihung bzw.<br />

Genehmigung erforderlich. Viele dieser Körperschaften, besonders<br />

Kapitalgesellschaften, nehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit aber schon<br />

vor ihrer rechtlichen Entstehung auf. Sie müssen deshalb zur Körperschaftsteuer<br />

bereits ab dem Zeitpunkt herangezogen werden, ab dem<br />

sie tatsächlich entstanden sind und sich wirtschaftlich betätigt haben<br />

(BFH vom 11.4.1973, BStBl II 568 und vom 14.10.1992, BStBl 1993 II<br />

352). Wurde z.B. der Gesellschaftsvertrag <strong>für</strong> eine Kapitalgesellschaft<br />

am 1.4.01 abgeschlossen, die Eintragung ins Handelsregister aber<br />

erst am 10.7.01 vorgenommen und hat sich die Gesellschaft ab 1.4.01<br />

geschäftlich betätigt, so ist sie als Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft)<br />

ab diesem Zeitpunkt steuerpfl ichtig. Sie wird jedoch vor dem<br />

10.7.01 nicht steuerpfl ichtig, wenn sie keine geschäftliche Tätigkeit<br />

entfaltet (BFH vom 8.4.1960, BStBl III 319, vom 20.10.1982, BStBl 1983<br />

II 247, vom 8.11.1989, BStBl 1990 II 91, vom 13.12.1989, BStBl 1990 II<br />

468 und vom 14.10.1992, BStBl 1993 II 352). Steuerrechtlich wird die<br />

durch Gründungsvertrag entstehende Rechtsperson entsprechend dem<br />

Gesellschaftsrecht mit der später durch Eintragung entstandenen als<br />

Einheit behandelt. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht<br />

– 32 –<br />

keine Körperschaftsteuerpfl icht. Es liegt in der Regel eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts vor (Vorgründungsgesellschaft) (BFH vom<br />

20.10.1982, BStBl 1993 II 247).<br />

Eine vertragliche Rückbeziehung der Gesellschaftsgründung über<br />

den tatsächlichen Gründungstag hinaus, wird steuerrechtlich wie<br />

eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts behandelt. Der bis dahin<br />

angefallene Gewinn wird diesen Gesellschaftern zugerechnet, auch<br />

wenn er vertraglich Gewinn der später gegründeten Gesellschaft<br />

sein soll. Wird der Gesellschaftsvertrag <strong>für</strong> eine Kapitalgesellschaft<br />

abgeschlossen, unterbleibt aber die Eintragung ins Handelsregister,<br />

so ist die Kapitalgesellschaft bürgerlichrechtlich nicht entstanden.<br />

Die Vorgesellschaft besteht jedoch zivilrechtlich solange, wie die<br />

Eintragung in das Handelsregister betrieben wird. Erfolgt die Eintragung<br />

nicht, so geht die Vorgesellschaft unter, mit der Folge, dass das<br />

Vermögen und alle Rechtspositionen auf die bzw. den Gesellschafter<br />

übergehen (BayObLG vom 18.3.1987, GmbHR 1987, 393). Die Gründergesellschaft<br />

(Vorgesellschaft) kann dann steuerrechtlich ebenfalls<br />

nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden. Sie ist in der Regel als<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, mit der Folge, dass ein<br />

etwa anfallender Gewinn den einzelnen Gründungsmitgliedern – bei<br />

der nicht zustande gekommenen Einmann-GmbH, dem Gründer – zugerechnet<br />

wird. Als nichtrechtsfähiger Verein kann sie nur angesehen<br />

werden, wenn sie aus einem größeren Personenkreis besteht, eine<br />

entsprechende Satzung und besondere Organe hat und sich bereits als<br />

Gesellschaft wirtschaftlich betätigt hat (BFH vom 6.5.1952, BStBl II 172).<br />

Die Vorgründungsgesellschaft ist dann u. U. als Personenvereinigung<br />

i. S. von § 3 Abs. 1 KStG steuerpfl ichtig (SN 41). Für Erwerbs- und<br />

Wirtschaftsgenossenschaften und rechtsfähige Vereine gelten dieselben<br />

Grundsätze wie <strong>für</strong> Kapitalgesellschaften.<br />

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die Steuerpfl icht<br />

mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb, bei anderen<br />

juristischen Personen des privaten Rechts durch staatliche Genehmigung<br />

oder Verleihung. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen<br />

oder andere Zweckvermögen des privaten Rechts entstehen durch<br />

Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen<br />

Tätigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden mit ihren<br />

Betrieben gewerblicher Art mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

unbeschränkt steuerpfl ichtig. Hinsichtlich Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpfl<br />

icht bei befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen wird auf SN 49 verwiesen.<br />

(3) Die Steuerpfl icht endet, sobald eine Körperschaft, Personenvereinigung<br />

oder Vermögensmasse aufgehört hat zu bestehen. Das ist der<br />

Fall, wenn sie ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt und das Vermögen<br />

restlos an die Berechtigten verteilt hat. Bei Kapitalgesellschaften<br />

endet die Steuerpfl icht jedoch frühestens mit Ablauf des Sperrjahres.<br />

Das Ende der Steuerpfl icht hängt somit weitgehend vom Handeln der<br />

Gesellschafter (Mitglieder) ab (BFH vom 17.7.1962, HFR 1962, 210).<br />

Dagegen sind Beginn der Liquidation, Löschung im Handelsregister,<br />

Genossenschaftsregister oder Vereinsregister oder der Hoheitsakt,<br />

durch den einem auf staatlicher Verleihung beruhenden Rechtsgebilde<br />

die Rechtsfähigkeit entzogen wird, ohne Einfl uss auf das Ende der<br />

Steuerpfl icht. Auch durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens endet<br />

die Steuerpfl icht nicht. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft erlischt<br />

die Steuerpfl icht der ursprünglichen Gesellschaft und gleichzeitig<br />

entsteht die Steuerpfl icht des neu entstandenen Gebildes, das gilt auch<br />

dann, wenn nach Handelsrecht die bisherige Kapitalgesellschaft in der<br />

veränderten Rechtsform weiter besteht. Bei einer Verschmelzung ohne<br />

Abwicklung erlischt die Steuerpfl icht der aufgehenden Kapitalgesellschaft<br />

im Zeitpunkt der vollen Vermögensübertragung.<br />

(4) Verlegt eine unbeschränkt steuerpfl ichtige Körperschaft ihre Geschäftsleitung<br />

bzw. ihren Sitz ins Ausland, so endet die unbeschränkte<br />

Steuerpfl icht im Zeitpunkt der Verlegung. In der Folge sind<br />

grundsätzlich die im inländischen Betriebsvermögen vorhandenen stillen<br />

Reserven aufzudecken (SN 159).<br />

Hat sie weiterhin bestimmte inländische Einkünfte, so beginnt gleichzeitig<br />

die beschränkte Körperschaftsteuerpfl icht (SN 43). Verlegt<br />

eine ausländische Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder den Sitz<br />

oder beides ins Inland, so wird sie in diesem Zeitpunkt unbeschränkt<br />

steuerpfl ichtig. War sie vor diesem Zeitpunkt bereits beschränkt steuerpfl<br />

ichtig, so erlischt diese Steuerpfl icht. Bei der Verlegung von Sitz<br />

bzw. Geschäftsleitung ins Inland können sich wegen der ausländischen<br />

Rechtsform Schwierigkeiten hinsichtlich der Zuordnung zu einer der<br />

Rechtsformen des § 1 Abs. 1 KStG ergeben.

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